Corona-BekämpfVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 29. März 2022*

Ausfertigungsdatum:
29.03.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 467
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;2. entgegen § 6 Satz 3 oder 4 Dienstleistungen erbringt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt:2. entgegena) § 6 Absatz 1 Satz 1,b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder 3,c) § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oderd) § 12, jeweils in Verbindung mit § 3 Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 7 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung in bestimmten Bereichen Ge- und Verbote aufgestellt sowie allgemeine Empfehlungen erteilt. Umzusetzen sind diese Gebote, Verbote und Empfehlungen vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Einrichtungen der Eingliederungshilfe

§ 10 Einrichtungen der Eingliederungshilfe(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;2. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;3. externe Personen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;4. externe Personen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;6. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) In Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX gilt Absatz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend.

§ 11

Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

§ 11 Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anordnung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern.

§ 12

Personenverkehre

§ 12 PersonenverkehreIn Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten müssen Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 tragen.

§ 13

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 13 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;2. entgegen § 6 Satz 3 oder 4 Dienstleistungen erbringt;3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht testet.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt:2. entgegena) § 6 Absatz 1 Satz 1,b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder 3,c) § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oderd) § 12, jeweils in Verbindung mit § 3 Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 15

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.(3) § 11 und § 14 Absatz 1 Nummer 3 treten mit Ablauf des 18. April 2022 außer Kraft.

§ 2

Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene(1) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) bleiben unberührt.

§ 4

Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr

§ 4 Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen gelten die nachfolgenden Empfehlungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Es wird empfohlen, die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten. Den Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern und Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleitern wird empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;2. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;3. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;4. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) Es wird empfohlen, an allen Eingängen durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Es wird empfohlen, jeweils einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen und die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten wird empfohlen zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden, und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorzuhalten.

§ 5

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.(2) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügt,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 22a Absatz 1, 2 oder 3 IfSG wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Einrichtung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(3) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.

§ 6

Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste

§ 6 Dienstleistungen ambulanter PflegediensteBei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.

§ 7

Schulen und Hochschulen

§ 7 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 8

Krankenhäuser

§ 8 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen öder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9

Einrichtungen der Pflege

§ 9 Einrichtungen der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;4. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.