Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 18. März 2022*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2022
- Fundstelle:
- GVOBl. 2022, 411
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10 Freizeit- und KultureinrichtungenDie Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; dies gilt nicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und während der Nutzung einer Sonnenbank.
Sport
§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.
Schulen und Hochschulen
§ 12 Schulen und Hochschulen1(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Außerschulische Bildungsangebote
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.
Gesundheitsfach- und Pflegeschulen
§ 12b Gesundheitsfach- und PflegeschulenBei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen ist bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Satz 1 gilt nicht, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.(4) Für Personen, die Gesang oder Blasmusik darbieten, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen.(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Krankenhäuser
§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Satz 2 gilt entsprechend.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Satz 2 gilt entsprechend;3. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;4. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;5. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 3 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hach Nummer 5 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt; Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;3. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;4. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;5. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;7. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 2 und 4 gelten entsprechend.
Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit
§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend.(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben externe Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(2) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anordnung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern.
Beherbergungsbetriebe
§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Betreiberinnen und Betreiber von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben wie Kreuzfahrtschiffe haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.
Personenverkehre
§ 18 Personenverkehre(1) Die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten dürfen von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn sie während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(1a) In Bahnhofsgebäuden ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Rauchen in abgegrenzten Raucherbereichen ist zulässig.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. In Innenbereichen haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(3) Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
(entfallen)
§ 19 (entfallen)
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen, oder2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegena) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1,b) § 6 Absatz 1 Satz 1,c) § 7 Absatz 1,d) § 8 Absatz 1,e) § 9 Absatz 2,f) § 10 Absatz 1 Satz 1,g) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,h) § 12b Satz 2,i) § 14 Absatz 1 Nummer 1,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Absatz 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;4. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;8. entgegen § 9 Absatz 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;9. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet,10. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;11. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;2. entgegena) § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 1,d) § 8 Absatz 3 Satz 1,e) § 9 Absatz 1 Satz 1,f) § 10 Satz 2,g) § 12b Satz 1,h) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 erster Halbsatz,i) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,j) § 16a Absatz 1 Satz 1,k) § 18 Absatz 1 oder Absatz 1 a Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;3. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 2 eine Bestätigung nicht oder falsch abgibt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 19. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. März 2022 (ersatzverkündet am 1. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 223) außer Kraft.(2) § 12 tritt mit der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. März 2022 (ersatzverkündet am 1. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 223) außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt. Über die geltenden Anordnungen hinaus wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung, vorzugsweise der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94, zu tragen.
Allgemeine Anforderungen und Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen und Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Empfehlungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter sollen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert:2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen soll durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form, hingewiesen werden1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Dabei soll jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitgestellt werden. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 soll jeweils kenntlich gemacht werden.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten soll gewährleistet werden, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden sowie für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I 5. 478), ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466), erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationsiechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(3) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügt oder eine Auffrischimpfung erhalten hat,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 22a Absatz 1, 2 oder 3 IfSG und Nachweise der Auffrischimpfung wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(4) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Veranstaltungen
§ 5 Veranstaltungen(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Gästen, wenn diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten,2. für die jeweils vortragende Person,3. für Personen, deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist, wenn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit diesen Zwecken nicht vereinbar ist, und4. für Personen, die im Rahmen von Darbietungen oder Proben singen oder Blasinstrumente gebrauchen.(3) Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, findet § 5 keine Anwendung.
Ausnahmen
§ 5a Ausnahmen(1) §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBL I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBL l S. 2789);3. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;4. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;5. für Wochenmärkte,6. für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und7. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.(2) Bei folgenden Veranstaltungen findet § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung:1. Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;2. Zusammenkünfte, die zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren erforderlich sind;3. Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach“ und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1.
Wahlen und Abstimmungen
§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 und 3; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.
Versammlungen
§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Satz 1 gilt nicht, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.
Gaststätten
§ 7 Gaststätten(1) Betreiberinnen Und Betreiber von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) In Diskotheken und ähnliche Einrichtungen und Veranstaltungen dürfen nur folgende Personen als Gäste eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind sowie2. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Einzelhandel
§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
Dienstleistungen
§ 9 Dienstleistungen(1) In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(2) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.