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title: "Corona-BekämpfVO — Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. März 2022*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/coronavvsh32"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaVVSH32rahmen"
updated: "2026-05-13T16:30:49+00:00"
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# Corona-BekämpfVO — Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. März 2022*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 01.03.2022
*Fundstelle:* GVOBl. 2022, 223


### Anlage Corona-BekämpfVO

Anlage (Zu § 4 Absatz 2)Die Internetseite www.pei.de/impfstoffe/covid-19 des Paul-Ehrlich-Instituts, auf die in § 2 Nr. 3 SchAusnahmV verwiesen wird, hatte zu Beginn des 1. März 2022 folgenden Inhalt:„Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung(...) Nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:a) verwendete Impfstoffe,b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,d) Intervallzeiten,a) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen undb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.Folgende Impfstoffe kommen in folgenden Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht.Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff Impfstoff Zulassungsinhaber Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 BioNTechManufacturing GmbH 2 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 Moderna BiotechSpain, S.L. 2 VaxzevriaZul.-Nr. EU/1/21/1529 AstraZeneca AB,Schweden 2 COVID-19Zul.-Nr. EU/1/20/1525 Vaccine Janssen-CilagJanssen International NV 2Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema) Impfung 1 Impfung 2 Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung VaxzevriaZul.-Nr. EU/1/21/1529 (J . ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 2 VaxzevriaZul.-Nr. EU/1/21/1529 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 2 ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 2 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 2 COVID-19 Vaccine JanssenZul.-Nr. EU/1/20/1525 ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 2 COVID-19 Vaccine JanssenZul.-Nr. EU/1/20/1525 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 2(...)Zeitintervall nach Impfung für einen vollständigen ImpfschutzSeit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründenAbweichend von dem Vorstehenden ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe ausreichend,• wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.• wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.• wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.“Die Internetseite www.rki.de/covid-19-genesenennachweis des Robert Koch-Instituts, auf die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verwiesen wird, hatte zu Beginn des 1. März 2022 folgenden Inhalt:„Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise(...) Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss.Diese Vorgaben betreffen ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen.*Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022:Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt seinUNDb) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegenUNDc) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen. “(...)

### Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

### § 10 — Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besuchereine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; dies gilt nicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und während der Nutzung einer Sonnenbank.(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.(3) Für Bibliotheken gilt § 8 Absatz 1 und 3 entsprechend.

### § 11 — Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

### § 12 — Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen1(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

### § 12a — Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.

### § 12b — Gesundheitsfach- und Pflegeschulen

§ 12b Gesundheitsfach- und PflegeschulenBei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen dürfen Schülerinnen und Schüler nur teilnehmen, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

### § 13 — Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Darüber hinaus entfällt in diesem Fall die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 Satz 2, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.(5) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(6) Darbietungen von Gesang oder Blasmusik sind nur zulässig durch Personen nach Absatz 4 Satz 1. Für Personen, die Gesang oder Blasmusik darbieten, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.

### § 14 — Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen.(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(3) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

### § 14a — Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19- Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

### § 15 — Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund- Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;4. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(4) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

### § 15a — Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen: angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;3. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;4. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;5. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§ 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 2 und 4 gelten entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 entsprechend. Die angestellte sowie externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

### § 16 — Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und. Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend. § 3 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; die Anwendung wird jedoch empfohlen.(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

### § 16a — Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Kindertagespflegepersonen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anordnung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern.(4) Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder.

### § 17 — Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen beherbergt:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 3. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen; dies gilt nicht füra) Bewirtungsgäste, die sich an ihrem festen Sitzplatz oder Stehplatz mit Tisch befinden,b) Gäste von geschlossenen Veranstaltungen zu privaten Zwecken in den gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, undc) Gäste in Sportanlagen.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

### § 18 — Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) In Bahnhofsgebäuden ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Rauchen in abgegrenzten Raucherbereichen ist zulässig.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.In Innenräumen haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(3) Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

### § 19 — Modellprojekte

§ 19 ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

### § 2 — Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken ist die Zahl der teilnehmenden Personen auf 25 begrenzt. Minderjährige in Begleitung ihrer Sorge- oder Umgangsberechtigten zählen dabei nicht mit. Satz 1 gilt nicht, wenn sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren1. geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT.14.01.2022 V1), sind, oder2. aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

### § 20 — Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen, oder2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise der in § 2 Absatz 1 empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten wird. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

### § 21 — Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 4,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1,n) § 18 Absatz 2 Satz 1,jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;7. entgegena) § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1,b) § 7 Absatz 2 Satz 1,c) § 10 Absatz 2 oderd) § 11 Absatz 2a, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1,andere als die dort genannten Personen einlässt;8 entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1, mehr als die zulässige Zahl an Personen einlässt;9. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;10. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;11. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;12. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2a Satz 1 als Gastwirtin, Gastwirt oder als in einer Gaststätte Beschäftigte oder Beschäftigter keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;13. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;14. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;15. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;16. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;17. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;18. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 4 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;19. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt:20. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;21. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet,22. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;23. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;24. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste beherbergt;25. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt:3. entgegena) § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 3a,d) § 7 Absatz 1 Nummer 3 als Gast,e) § 8 Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 1 Satz 1,h) § 12b Satz 2,i) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 erster Halbsatz oder § 15a Absatz 3 Satz 2,j) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,k) § 16a Absatz 1 Satz 1,l) § 17 Absatz 1 Nummer 3 oderm) § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3,jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;4. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 2 eine Bestätigung nicht oder falsch abgibt;5. entgegen § 16a Absatz 4 Satz 1 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt.

### § 22 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 3. März 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

### § 2a — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt. Über die geltenden Anordnungen hinaus wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung, vorzugsweise der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94, zu tragen.

### § 3 — Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen gelten folgende Anforderungen:1. die Zugangsregelungen aus § 11 Absatz 2a finden entsprechende Anwendung und2. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt.

### § 4 — Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden:3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von FrischluftDas Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit diese Verordnung auf Begriffsbestimmungen in § 2 SchAusnahmV Bezug nimmt, in denen auf Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts unter der Internetadresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 und des Robert Koch-Instituts unter der Internetadresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis verwiesen wird, ist jeweils der Veröffentlichungsstand zu Beginn des 1. März 2022 maßgeblich, wie sich aus der Anlage ergibt; sie ist Teil dieser Verordnung.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischimpfung erhalten hat,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischimpfung wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(5) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.

### § 5 — Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 500 zeitgleich anwesenden Gästen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.(3) Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Mehr als 500 Gäste dürfen nur dann zeitgleich anwesend sein, wenn1. innerhalb geschlossener Räume sämtliche Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen,2. sämtliche Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind,3. die nach Abzug der ersten 500 Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität innerhalb geschlossener Räume höchstens zu 60 Prozent und außerhalb geschlossener Räume höchstens zu 75 Prozent ausgenutzt wird und4. innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Gäste und außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 25.000 Gäste zeitgleich anwesend sind.Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Obergrenze von 25.000 Gästen zulassen, wenn Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.(5) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Gästen, wenn diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten,2. für die jeweils vortragende Person,3. für Personen, deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist, wenn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit diesen Zwecken nicht vereinbar ist, und4. für Personen, die im Rahmen von Darbietungen oder Proben singen oder Blasinstrumente gebrauchen.(6) Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 4. § 5 findet im Übrigen keine Anwendung.(7) Die Prüfpflichten aus § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 finden auf Volksfesten und Flohmärkten außerhalb geschlossener Räume keine Anwendung.

### § 5a — Ausnahmen

§ 5a Ausnahmen(1) §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich- rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789);3. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;4. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;5. für Wochenmärkte,6. für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und7. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.(2) Bei folgenden Veranstaltungen findet § 5 Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung:1. Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;2. Zusammenkünfte, die zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren erforderlich sind;3. Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1.

### § 5b — Wahlen und Abstimmungen

§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.,(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.

### § 6 — Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. SchL-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Darüber hinaus entfällt in diesem Fall die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 2 Satz 2, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.(3a) Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung Abweichungen von Absatz 1 bis 3a genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, Versammlungen beschränken oder verbieten.

### § 7 — Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben sämtliche Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen sind Gäste, die sich an ihrem festen Sitzplatz oder Stehplatz mit Tisch befinden, sowie Gäste von geschlossenen Veranstaltungen zu privaten Zwecken in den gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen und Veranstaltungen nur folgende Personen als Gäste eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind sowie2. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.

### § 8 — Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

### § 9 — Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.(2) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(3) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.(4) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

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— Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. März 2022*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaVVSH32rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
