Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) Vom 18. April 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.04.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 195
Sport
§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich,,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,5. Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen in Sportanlagen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, wenn dies zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist, und wenn sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(3) Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen ab dem 17. Januar 2022 mindestens dreimal wöchentlich in im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Bei Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Kindertagespflegepersonen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder sowie für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Beherbergungsbetriebe
§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen beherbergt:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. zum Zeitpunkt der Aufnahme müssen Beherbergungsgäste außerdem getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV sein; dies gilt nicht für Personen nach § 4 Absatz 3a und für Minderjährige;4. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.(2a) Für Sportanlagen in Beherbergungsbetrieben, die nur von Beherbergungsgästen genutzt werden, findet § 11 keine Anwendung. Außerhalb von Verkehrsflächen findet Absatz 1 Nummer 4 keine Anwendung.(3) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(3a) Soweit in dieser Verordnung auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind folgende Personen umfasst:1. geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 SchAusnahmV, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischimpfung erhalten haben,2. geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 SchAusnahmV, die zwei Einzelimpfungen erhalten haben und darüber hinaus zu einem der folgenden Zeitpunkte genesene Person im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV gewesen sind:a. bei der ersten Einzelimpfung,b. zwischen den beiden Einzelimpfungen oderc. nach der zweiten Einzelimpfung,3.geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 SchAusnahmV, deren letzte Einzelimpfung weniger als drei Monate zurückliegt und4. genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV, wenn die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung weniger als drei Monate zurückliegt.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischungsimpfung erhalten hat,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischungsimpfung wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(5) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Gaststätten
§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S.. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden;d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitzplatz oder Stehplatz mit Tisch befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,5. der Verzehr von Speisen und Getränken darf innerhalb geschlossener Räume nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgen,6. Gaststätten mit Ausnahme von Autobahnraststätten und Autohöfen sind für Gäste von 23 Uhr bis 5 Uhr zu schließen; der Verkauf von Speisen und Getränken außer Haus ist zulässig.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
Dienstleistungen
§ 9 Dienstleistungen(1) Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume dürfen nur von folgenden Kundinnen, Kunden und Begleitpersonen betreten werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für Fahrrad-, Kfz- und Mobiltelefonwerkstätten, Banken, Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte und Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Im Falle von Mischangeboten sind die überwiegenden Angebotsteile maßgeblich. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Anforderungen aus Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen; § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für stichprobenartige Kontrollen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.(3) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen ab dem 17. Januar 2022 zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(4) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind; wenn sie nach Absatz 2 Satz 1 oder § 2a Satz 2 Nummer 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen und nicht von § 4 Absatz 3a erfasst sind, müssen sie zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseurdienstleistungen dürfen an Personen erbracht werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.(5) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich in im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anfrage an das zuständige Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern. Für den Zeitraum vom 3. Februar 2022 bis zum 6. Februar 2022 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass mindestens ein Test durchzuführen ist.(4) Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 5,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;8. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;9. entgegena) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1,b) § 5a Absatz 2 Satz 1,c) § 10 Absatz 2 oderd) § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;10. entgegena) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1 Satz 1, oderb) § 11 Absatz 3 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl an Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 6 Tanzveranstaltungen durchführt,12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2a Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 6 eine Gaststätte geöffnet hält;17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Diskothek oder ähnliche Einrichtung geöffnet hält;18. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 3 Halbsatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 4 Kontrollen nicht mehrmals täglich durchführt oder Anforderungen nicht durchsetzt;19. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 4 oder § 9 Absatz 1 Satz 5 Kontrollen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;20. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;21. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;22. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;23. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 oder 3 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;24. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;25. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;28. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet,29. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;30. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;31. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;32. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 oder 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;4. entgegena) § 5 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1 Satz 1,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3a,d) § 7 Absatz 1 Nummer 3,e) § 8 Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5,g) § 10 Absatz 1 Satz 2,h) § 11 Absatz 2b,i) § 12b Satz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4,k) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,l) § 16a Absatz 1 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 4 odern) § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; 5. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 Blasinstrumente gebraucht,6. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 5 Speisen oder Getränke verzehrt;7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle oder ein Ladenlokal betritt;8. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 2 eine Bestätigung nicht oder falsch abgibt;9. entgegen § 16a Absatz 4 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt;10. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 7 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; dies gilt nicht während der Nutzung einer Sonnenbank.(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,1. wenn ihr Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist,2. in Bibliotheken und Archiven.
Sport
§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,5. Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen in Sportanlagen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn dies zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist, und wenn sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(3) Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
Schulen und Hochschulen
§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Außerschulische Bildungsangebote
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht bei1. Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen,2. studienvorbereitenden Ausbildungen an Musikschulen.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Alphabetisierungskursen, Vorbereitungskursen zur Erlangung von Schulabschlüssen, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket-für-Flüchtlinge-Kursen auch Personen teilnehmen, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht, soweit der Bildungszweck dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a entgegensteht.(3) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.
Gesundheitsfach- und Pflegeschulen
§ 12b Gesundheitsfach- und PflegeschulenBei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen dürfen Schülerinnen und Schüler nur teilnehmen, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(5) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Personen haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen.(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(3) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Krankenhäuser
§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen ab dem 17. Januar 2022 zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(4) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen ab dem 17. Januar 2022 zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;4. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;6. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§ 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1,3, 5 und 6 entsprechend. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1,3 und 5 entsprechend.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit
§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend. § 3 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; die Anwendung wird jedoch empfohlen.(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen ab dem 17. Januar 2022 mindestens dreimal wöchentlich in im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Bei Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Kindertagespflegepersonen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder sowie für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Beherbergungsbetriebe
§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen beherbergt:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. zum Zeitpunkt der Aufnahme müssen Beherbergungsgäste außerdem getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV sein; dies gilt nicht für Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben und für Minderjährige;4. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.(2a) Für Sportanlagen in Beherbergungsbetrieben, die nur von Beherbergungsgästen genutzt werden, findet § 11 keine Anwendung. Außerhalb von Verkehrsflächen findet Absatz 1 Nummer 4 keine Anwendung.(3) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.
Personenverkehre
§ 18 Personenverkehre(1) An Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Rauchen in abgegrenzten Raucherbereichen ist zulässig.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.In Innenräumen haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
Modellprojekte
§ 19 ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken ist die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf zehn begrenzt, außer wenn alle Teilnehmenden einem Haushalt angehören. Wenn dabei nicht sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren1. geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S 5175), sind, oder2. aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,gilt als weitere Kontaktbeschränkung, dass neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushalt teilnehmen dürfen. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Bei den Kontaktbeschränkungen aus Satz 2 sind nicht zu berücksichtigen:1. Minderjährige aus den dort genannten Haushalten; sie gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten,2. notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung aus den dort genannten Haushalten, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise der in § 2 Absatz 1 empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten wird. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 5,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;8. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;9. entgegena) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1,b) § 5a Absatz 2 Satz 1,c) § 10 Absatz 2 oderd) § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;10. entgegena) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1 Satz 1, oderb) § 11 Absatz 3 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl an Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 6 Tanzveranstaltungen durchführt,12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2a Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 6 eine Gaststätte geöffnet hält;17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Diskothek oder ähnliche Einrichtung geöffnet hält;18. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 3 Halbsatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 4 Kontrollen nicht mehrmals täglich durchführt oder Anforderungen nicht durchsetzt;19. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 4 oder § 9 Absatz 1 Satz 5 Kontrollen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;20. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;21. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;22. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;23. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 oder 3 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;24. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;25. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;28. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 sich nicht testet,29. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 4 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;30. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;31. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 oder 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;4. entgegena) § 5 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1 Satz 1,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3a,d) § 7 Absatz 1 Nummer 3,e) § 8 Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5,g) § 10 Absatz 1 Satz 2,h) § 11 Absatz 2b,i) § 12b Satz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4,k) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,l) § 16a Absatz 1 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 4 odern) § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; 5. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 Blasinstrumente gebraucht,6. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 5 Speisen oder Getränke verzehrt;7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle oder ein Ladenlokal betritt;8. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt;9. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H S. 1553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2022 (ersatzverkündet am 3. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220103_Corona-AenderungsVO.html, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Februar 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt. Über die geltenden Anordnungen hinaus wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung, vorzugsweise der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94, zu tragen.
Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen gelten folgende Anforderungen:1. es finden die Zugangsregelungen aus § 11 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 entsprechende Anwendung und2. es ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischungsimpfung erhalten hat,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischungsimpfung wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(5) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Veranstaltungen
§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Gästen innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 gilt eine Obergrenze von 500 zeitgleich anwesenden Gästen für Veranstaltungen, bei denen sie sich überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen. Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(4) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um berufliche Tätigkeiten oder Prüfungen handelt.(5) Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 4. § 5 findet im Übrigen keine Anwendung.(6) Tanzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.
Ausnahmen
§ 5a Ausnahmen(1) §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789);3. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;4. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;5. für Wochenmärkte,6. für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und7. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.(2) Bei folgenden Veranstaltungen finden § 5 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;2. Zusammenkünfte, die zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren erforderlich sind;3. Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1.
Wahlen und Abstimmungen
§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.
Versammlungen
§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl.- Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H, S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3a) Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung Abweichungen von Absatz 1 bis 3a genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, Versammlungen beschränken oder verbieten.
Gaststätten
§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S.. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden;d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitzplatz oder Stehplatz mit Tisch befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,5. der Verzehr von Speisen und Getränken darf innerhalb geschlossener Räume nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgen,6. Gaststätten mit Ausnahme von Autobahnraststätten und Autohöfen sind für Gäste von 23 Uhr bis 5 Uhr zu schließen; der Verkauf von Speisen und Getränken außer Haus ist zulässig.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
Einzelhandel
§ 8 Einzelhandel(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels innerhalb geschlossener Räume dürfen nur von folgenden Kundinnen, Kunden und Begleitpersonen betreten werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden;4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.(1a) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen; § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für stichprobenartige Kontrollen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
Dienstleistungen
§ 9 Dienstleistungen(1) Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume dürfen nur von folgenden Kundinnen, Kunden und Begleitpersonen betreten werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für Fahrrad-, Kfz- und Mobiltelefonwerkstätten, Banken, Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte und Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Im Falle von Mischangeboten sind die überwiegenden Angebotsteile maßgeblich. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Anforderungen aus Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen; § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für stichprobenartige Kontrollen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.(3) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen ab dem 17. Januar 2022 zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(4) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind; wenn sie nach Absatz 2 Satz 1 oder § 2a Satz 2 Nummer 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen und nicht nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, müssen sie zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseurdienstleistungen dürfen an Personen erbracht werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.(5) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken ist die Zahl der teilnehmenden Personen auf 25 begrenzt. Minderjährige in Begleitung ihrer Sorge- oder Umgangsberechtigten zählen dabei nicht mit. Satz 1 gilt nicht, wenn sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren1. geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), sind, oder2. aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2,b) § 5 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 4,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummertk) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;8. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;9. entgegena) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1,b) § 5a Absatz 2 Satz 1,c) § 10 Absatz 2 oderd) § 11 Absatz 2a, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2, andere als die dort genannten Personen einlässt;10. entgegena) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 1 a Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1 Satz 1, oderb) § 11 Absatz 3 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl an Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 6 Tanzveranstaltungen durchführt,12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2a Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;16. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Diskothek oder ähnliche Einrichtung geöffnet hält;17. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;18. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;19. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;20. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder 3 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;21. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;22. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;25. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet,26. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;27. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;28. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;29. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 oder 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;4. entgegena) § 5 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1 Satz 1,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3a,d) § 7 Absatz 1 Nummer 3,e) § 8 Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4,g) § 10 Absatz 1 Satz 2,h) § 11 Absatz 2b,i) § 12b Satz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder § 15a Absatz 3 Satz 2,k) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,l) § 16a Absatz 1 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 4 odern) § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;5. entgegen § 5 Absatz 4a Satz 2 singt oder Blasinstrumente gebraucht,6. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 5 Speisen oder Getränke verzehrt;7. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 2 eine Bestätigung nicht oder falsch abgibt;8. entgegen § 16a Absatz 4 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt;9. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 VA), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besuchereine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; dies gilt nicht während der Nutzung einer Sonnenbank.(2) innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,1. wenn ihr Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist,2. in Bibliotheken und Archiven.
Sport
§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,5. Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen in Sportanlagen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, wenn dies zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist, und wenn sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(3) Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
Schulen und Hochschulen
§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Außerschulische Bildungsangebote
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht bei1. Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen,2. studienvorbereitenden Ausbildungen an Musikschulen.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Alphabetisierungskursen, Vorbereitungskursen zur Erlangung von Schulabschlüssen, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket-für-Flüchtlinge-Kursen auch Personen teilnehmen, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall der Bildungszweck dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a entgegensteht.(3) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.
Gesundheitsfach- und Pflegeschulen
§ 12b Gesundheitsfach- und PflegeschulenBei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen dürfen Schülerinnen und Schüler nur teilnehmen, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(5) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Personen haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen- Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(6) Darbietungen von Gesang oder Blasmusik sind nur zulässig durch Personen nach Absatz 4. Personen nach Absatz 4 Nummer 1 müssen zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist. Für Personen, die Gesang oder Blasmusik darbieten, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 und 4 keine Anwendung.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen.(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(3) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Krankenhäuser
§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(4) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen versieht;2. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;4. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;6. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§ 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 entsprechend. Die angestellte sowie externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1,3 und 5 entsprechend.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit
§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend. § 3 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; die Anwendung wird jedoch empfohlen.(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Kindertagespflegepersonen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anordnung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern.(4) Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder.
Beherbergungsbetriebe
§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen beherbergt:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im. Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. zum Zeitpunkt der Aufnahme müssen Beherbergungsgäste außerdem getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV sein; dies gilt nicht für Personen nach § 4 Absatz 3a und für Minderjährige;4. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.(2a) Für Sportanlagen in Beherbergungsbetrieben, die nur von Beherbergungsgästen genutzt werden, findet § 11 keine Anwendung. Außerhalb von Verkehrsflächen findet Absatz 1 Nummer 4 keine Anwendung.(3) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.
Personenverkehre
§ 18 Personenverkehre(1) An Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Rauchen in abgegrenzten Raucherbereichen ist zulässig.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.In Innenräumen haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
Modellprojekte
§ 19 ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken ist die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf zehn begrenzt, außer wenn alle Teilnehmenden einem Haushalt angehören. Wenn dabei nicht sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren1. geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), sind, oder2. aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,gilt als weitere Kontaktbeschränkung, dass neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushalt teilnehmen dürfen. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Bei den Kontaktbeschränkungen aus Satz 2 sind nicht zu berücksichtigen:1. Minderjährige aus den dort genannten Haushalten; sie gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten,2. notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung aus den dort genannten Haushalten, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise der in § 2 Absatz 1 empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten wird. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2,b) § 5 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 4,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummertk) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;8. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;9. entgegena) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1,b) § 5a Absatz 2 Satz 1,c) § 10 Absatz 2 oderd) § 11 Absatz 2a, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2, andere als die dort genannten Personen einlässt;10. entgegena) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 1 a Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1 Satz 1, oderb) § 11 Absatz 3 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl an Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 6 Tanzveranstaltungen durchführt,12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2a Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 6 eine Gaststätte geöffnet hält;17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Diskothek oder ähnliche Einrichtung geöffnet hält;18. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;19. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;20. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;21. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder 3 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;22. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;23. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;26. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet,27. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;28. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;29. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;30. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 oder 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;4. entgegena) § 5 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1 Satz 1,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3a,d) § 7 Absatz 1 Nummer 3,e) § 8 Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4,g) § 10 Absatz 1 Satz 2,h) § 11 Absatz 2b,i) § 12b Satz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder § 15a Absatz 3 Satz 2,k) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,l) § 16a Absatz 1 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 4 odern) § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;5. entgegen § 5 Absatz 4a Satz 1 singt oder Blasinstrumente gebraucht,6. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 5 Speisen oder Getränke verzehrt;7. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 2 eine Bestätigung nicht oder falsch abgibt;8. entgegen § 16a Absatz 4 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt;9. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11. Januar 2022 (ersatzverkündet am 11. Januar 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 34), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2022 (ersatzverkündet am 2. Februar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220202_Corona-AenderungsVO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. März 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt. Über die geltenden Anordnungen hinaus wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung, vorzugsweise der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94, zu tragen.
Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen gelten folgende Anforderungen:1. die Zugangsregelungen aus § 11 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 und Absatz 2b finden entsprechende Anwendung und2. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(3a) Soweit in dieser Verordnung auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind folgende Personen umfasst:1. geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 SchAusnahmV, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischimpfung erhalten haben,2. geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 SchAusnahmV, die zwei Einzelimpfungen erhalten haben und darüber hinaus zu einem der folgenden Zeitpunkte genesene Person im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV gewesen sind:a) bei der ersten Einzelimpfung,b) zwischen den beiden Einzelimpfungen oderc) nach der zweiten Einzelimpfung, 3. geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 SchAusnahmV, deren letzte Einzelimpfung höchstens 90 Tage zurückliegt und4. genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV, wenn die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung höchstens 90 Tage zurückliegt.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischimpfung erhalten hat,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischimpfung wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(5) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Veranstaltungen
§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind bis zu 3.500 weitere Gäste zulässig, wenn1. sämtliche Gäste feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen,2. sämtliche Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind und3. die für die weiteren Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität höchstens zu 30 Prozent ausgelastet ist.Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(1a) Veranstaltungen mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind bis zu 9.500 weitere Gäste zulässig, wenn1. sämtliche Gäste feste Plätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen,2. sämtliche Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind und3. die für die weiteren Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität höchstens zu 50 Prozent ausgelastet ist.Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(4) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4a) Für Personen, die bei Veranstaltungen singen oder Blasinstrumente gebrauchen, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Abweichend von Absatz 2 müssen Personen nach Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich. Satz 2 gilt nicht für Personen, deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.(5) Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 4. § 5 findet im Übrigen keine Anwendung.(6) Tanzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.
Ausnahmen
§ 5a Ausnahmen(1) §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und - vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789);3. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;4. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;5. für Wochenmärkte,6. für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und7. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.(2) Bei folgenden Veranstaltungen finden § 5 Absatz 1,4 und 4a keine Anwendung; abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;2. Zusammenkünfte, die zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren erforderlich sind;3. Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1.
Wahlen und Abstimmungen
§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Dies gilt nicht1. für die. Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.
Versammlungen
§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3a) Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung Abweichungen von Absatz 1 bis 3a genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, Versammlungen beschränken oder verbieten.
Gaststätten
§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden;d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitzplatz oder Stehplatz mit Tisch befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen- Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,5. der Verzehr von Speisen und Getränken darf innerhalb geschlossener Räume nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
Einzelhandel
§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
Dienstleistungen
§ 9 Dienstleistungen(1) In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.(2) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(3) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind; wenn sie nach Absatz 1 Satz 1 oder § 2a Satz 2 Nummer 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen und nicht Personen nach § 4 Absatz 3a sind, müssen sie zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseurdienstleistungen dürfen an Personen erbracht werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.(4) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
Anlage (Zu § 4 Absatz 2)Die Internetseite www.pei.de/impfstoffe/covid-19 des Paul-Ehrlich-Instituts, auf die in § 2 Nr. 3 SchAusnahmV verwiesen wird, hatte zu Beginn des 1. März 2022 folgenden Inhalt:„Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung(...) Nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:a) verwendete Impfstoffe,b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,d) Intervallzeiten,a) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen undb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.Folgende Impfstoffe kommen in folgenden Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht.Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff Impfstoff Zulassungsinhaber Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 BioNTechManufacturing GmbH 2 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 Moderna BiotechSpain, S.L. 2 VaxzevriaZul.-Nr. EU/1/21/1529 AstraZeneca AB,Schweden 2 COVID-19Zul.-Nr. EU/1/20/1525 Vaccine Janssen-CilagJanssen International NV 2Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema) Impfung 1 Impfung 2 Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung VaxzevriaZul.-Nr. EU/1/21/1529 (J . ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 2 VaxzevriaZul.-Nr. EU/1/21/1529 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 2 ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 2 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 2 COVID-19 Vaccine JanssenZul.-Nr. EU/1/20/1525 ComirnatyZul.-Nr. EU/1/20/1528 2 COVID-19 Vaccine JanssenZul.-Nr. EU/1/20/1525 SpikevaxZul.-Nr. EU/1/20/1507 2(...)Zeitintervall nach Impfung für einen vollständigen ImpfschutzSeit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründenAbweichend von dem Vorstehenden ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe ausreichend,• wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.• wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.• wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.“Die Internetseite www.rki.de/covid-19-genesenennachweis des Robert Koch-Instituts, auf die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verwiesen wird, hatte zu Beginn des 1. März 2022 folgenden Inhalt:„Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise(...) Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss.Diese Vorgaben betreffen ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen.*Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022:Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt seinUNDb) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegenUNDc) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen. “(...)
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besuchereine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; dies gilt nicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und während der Nutzung einer Sonnenbank.(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.(3) Für Bibliotheken gilt § 8 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Sport
§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
Schulen und Hochschulen
§ 12 Schulen und Hochschulen1(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Außerschulische Bildungsangebote
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.
Gesundheitsfach- und Pflegeschulen
§ 12b Gesundheitsfach- und PflegeschulenBei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen dürfen Schülerinnen und Schüler nur teilnehmen, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Darüber hinaus entfällt in diesem Fall die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 Satz 2, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.(5) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(6) Darbietungen von Gesang oder Blasmusik sind nur zulässig durch Personen nach Absatz 4 Satz 1. Für Personen, die Gesang oder Blasmusik darbieten, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen.(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(3) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Krankenhäuser
§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19- Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund- Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;4. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(4) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen: angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;3. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;4. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;5. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§ 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 2 und 4 gelten entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 entsprechend. Die angestellte sowie externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.
Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit
§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und. Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend. § 3 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; die Anwendung wird jedoch empfohlen.(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Kindertagespflegepersonen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anordnung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern.(4) Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder.
Beherbergungsbetriebe
§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen beherbergt:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 3. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen; dies gilt nicht füra) Bewirtungsgäste, die sich an ihrem festen Sitzplatz oder Stehplatz mit Tisch befinden,b) Gäste von geschlossenen Veranstaltungen zu privaten Zwecken in den gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, undc) Gäste in Sportanlagen.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.
Personenverkehre
§ 18 Personenverkehre(1) In Bahnhofsgebäuden ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Rauchen in abgegrenzten Raucherbereichen ist zulässig.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.In Innenräumen haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(3) Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
Modellprojekte
§ 19 ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken ist die Zahl der teilnehmenden Personen auf 25 begrenzt. Minderjährige in Begleitung ihrer Sorge- oder Umgangsberechtigten zählen dabei nicht mit. Satz 1 gilt nicht, wenn sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren1. geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT.14.01.2022 V1), sind, oder2. aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen, oder2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise der in § 2 Absatz 1 empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten wird. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 4,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1,n) § 18 Absatz 2 Satz 1,jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;7. entgegena) § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1,b) § 7 Absatz 2 Satz 1,c) § 10 Absatz 2 oderd) § 11 Absatz 2a, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1,andere als die dort genannten Personen einlässt;8 entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1, mehr als die zulässige Zahl an Personen einlässt;9. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;10. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;11. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;12. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2a Satz 1 als Gastwirtin, Gastwirt oder als in einer Gaststätte Beschäftigte oder Beschäftigter keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;13. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;14. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;15. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;16. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;17. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;18. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 4 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;19. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt:20. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;21. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet,22. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;23. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;24. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste beherbergt;25. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt:3. entgegena) § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 3a,d) § 7 Absatz 1 Nummer 3 als Gast,e) § 8 Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 1 Satz 1,h) § 12b Satz 2,i) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 erster Halbsatz oder § 15a Absatz 3 Satz 2,j) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,k) § 16a Absatz 1 Satz 1,l) § 17 Absatz 1 Nummer 3 oderm) § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3,jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;4. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 2 eine Bestätigung nicht oder falsch abgibt;5. entgegen § 16a Absatz 4 Satz 1 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 3. März 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt. Über die geltenden Anordnungen hinaus wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung, vorzugsweise der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94, zu tragen.
Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen gelten folgende Anforderungen:1. die Zugangsregelungen aus § 11 Absatz 2a finden entsprechende Anwendung und2. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden:3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von FrischluftDas Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit diese Verordnung auf Begriffsbestimmungen in § 2 SchAusnahmV Bezug nimmt, in denen auf Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts unter der Internetadresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 und des Robert Koch-Instituts unter der Internetadresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis verwiesen wird, ist jeweils der Veröffentlichungsstand zu Beginn des 1. März 2022 maßgeblich, wie sich aus der Anlage ergibt; sie ist Teil dieser Verordnung.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischimpfung erhalten hat,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischimpfung wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(5) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Veranstaltungen
§ 5 Veranstaltungen(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 500 zeitgleich anwesenden Gästen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.(3) Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Mehr als 500 Gäste dürfen nur dann zeitgleich anwesend sein, wenn1. innerhalb geschlossener Räume sämtliche Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen,2. sämtliche Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind,3. die nach Abzug der ersten 500 Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität innerhalb geschlossener Räume höchstens zu 60 Prozent und außerhalb geschlossener Räume höchstens zu 75 Prozent ausgenutzt wird und4. innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Gäste und außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 25.000 Gäste zeitgleich anwesend sind.Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Obergrenze von 25.000 Gästen zulassen, wenn Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.(5) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Gästen, wenn diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten,2. für die jeweils vortragende Person,3. für Personen, deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist, wenn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit diesen Zwecken nicht vereinbar ist, und4. für Personen, die im Rahmen von Darbietungen oder Proben singen oder Blasinstrumente gebrauchen.(6) Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 4. § 5 findet im Übrigen keine Anwendung.(7) Die Prüfpflichten aus § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 finden auf Volksfesten und Flohmärkten außerhalb geschlossener Räume keine Anwendung.
Ausnahmen
§ 5a Ausnahmen(1) §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich- rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789);3. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;4. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;5. für Wochenmärkte,6. für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und7. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.(2) Bei folgenden Veranstaltungen findet § 5 Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung:1. Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;2. Zusammenkünfte, die zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren erforderlich sind;3. Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1.
Wahlen und Abstimmungen
§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.,(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.
Versammlungen
§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. SchL-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Darüber hinaus entfällt in diesem Fall die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 2 Satz 2, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.(3a) Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung Abweichungen von Absatz 1 bis 3a genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, Versammlungen beschränken oder verbieten.
Gaststätten
§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben sämtliche Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen sind Gäste, die sich an ihrem festen Sitzplatz oder Stehplatz mit Tisch befinden, sowie Gäste von geschlossenen Veranstaltungen zu privaten Zwecken in den gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen und Veranstaltungen nur folgende Personen als Gäste eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind sowie2. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
Einzelhandel
§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
Dienstleistungen
§ 9 Dienstleistungen(1) In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.(2) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(3) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.(4) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10 Freizeit- und KultureinrichtungenDie Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; dies gilt nicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und während der Nutzung einer Sonnenbank.
Sport
§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.
Schulen und Hochschulen
§ 12 Schulen und Hochschulen1(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Außerschulische Bildungsangebote
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.
Gesundheitsfach- und Pflegeschulen
§ 12b Gesundheitsfach- und PflegeschulenBei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen ist bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Satz 1 gilt nicht, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.(4) Für Personen, die Gesang oder Blasmusik darbieten, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen.(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Krankenhäuser
§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Satz 2 gilt entsprechend.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Satz 2 gilt entsprechend;3. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;4. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;5. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 3 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hach Nummer 5 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt; Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;3. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;4. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;5. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;7. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 2 und 4 gelten entsprechend.
Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit
§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend.(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben externe Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(2) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anordnung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern.
Beherbergungsbetriebe
§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Betreiberinnen und Betreiber von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben wie Kreuzfahrtschiffe haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.
Personenverkehre
§ 18 Personenverkehre(1) Die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten dürfen von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn sie während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(1a) In Bahnhofsgebäuden ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Rauchen in abgegrenzten Raucherbereichen ist zulässig.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. In Innenbereichen haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(3) Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
(entfallen)
§ 19 (entfallen)
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen, oder2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegena) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1,b) § 6 Absatz 1 Satz 1,c) § 7 Absatz 1,d) § 8 Absatz 1,e) § 9 Absatz 2,f) § 10 Absatz 1 Satz 1,g) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,h) § 12b Satz 2,i) § 14 Absatz 1 Nummer 1,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Absatz 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;4. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;8. entgegen § 9 Absatz 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;9. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet,10. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;11. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;2. entgegena) § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 1,d) § 8 Absatz 3 Satz 1,e) § 9 Absatz 1 Satz 1,f) § 10 Satz 2,g) § 12b Satz 1,h) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 erster Halbsatz,i) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,j) § 16a Absatz 1 Satz 1,k) § 18 Absatz 1 oder Absatz 1 a Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;3. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 2 eine Bestätigung nicht oder falsch abgibt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 19. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. März 2022 (ersatzverkündet am 1. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 223) außer Kraft.(2) § 12 tritt mit der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. März 2022 (ersatzverkündet am 1. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 223) außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt. Über die geltenden Anordnungen hinaus wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung, vorzugsweise der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94, zu tragen.
Allgemeine Anforderungen und Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen und Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Empfehlungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter sollen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert:2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen soll durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form, hingewiesen werden1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Dabei soll jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitgestellt werden. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 soll jeweils kenntlich gemacht werden.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten soll gewährleistet werden, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden sowie für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I 5. 478), ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466), erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationsiechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(3) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügt oder eine Auffrischimpfung erhalten hat,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 22a Absatz 1, 2 oder 3 IfSG und Nachweise der Auffrischimpfung wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(4) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Veranstaltungen
§ 5 Veranstaltungen(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Gästen, wenn diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten,2. für die jeweils vortragende Person,3. für Personen, deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist, wenn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit diesen Zwecken nicht vereinbar ist, und4. für Personen, die im Rahmen von Darbietungen oder Proben singen oder Blasinstrumente gebrauchen.(3) Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, findet § 5 keine Anwendung.
Ausnahmen
§ 5a Ausnahmen(1) §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBL I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBL l S. 2789);3. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;4. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;5. für Wochenmärkte,6. für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und7. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.(2) Bei folgenden Veranstaltungen findet § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung:1. Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;2. Zusammenkünfte, die zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren erforderlich sind;3. Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach“ und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1.
Wahlen und Abstimmungen
§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 und 3; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.
Versammlungen
§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Satz 1 gilt nicht, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.
Gaststätten
§ 7 Gaststätten(1) Betreiberinnen Und Betreiber von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) In Diskotheken und ähnliche Einrichtungen und Veranstaltungen dürfen nur folgende Personen als Gäste eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind sowie2. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Einzelhandel
§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
Dienstleistungen
§ 9 Dienstleistungen(1) In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(2) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
(aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;2. entgegen § 6 Satz 3 oder 4 Dienstleistungen erbringt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt:2. entgegena) § 6 Absatz 1 Satz 1,b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder 3,c) § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oderd) § 12, jeweils in Verbindung mit § 3 Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 7 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung in bestimmten Bereichen Ge- und Verbote aufgestellt sowie allgemeine Empfehlungen erteilt. Umzusetzen sind diese Gebote, Verbote und Empfehlungen vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 10 Einrichtungen der Eingliederungshilfe(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;2. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;3. externe Personen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;4. externe Personen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;6. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) In Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX gilt Absatz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
§ 11 Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anordnung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern.
Personenverkehre
§ 12 PersonenverkehreIn Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten müssen Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 tragen.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 13 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;2. entgegen § 6 Satz 3 oder 4 Dienstleistungen erbringt;3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht testet.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt:2. entgegena) § 6 Absatz 1 Satz 1,b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder 3,c) § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oderd) § 12, jeweils in Verbindung mit § 3 Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.(3) § 11 und § 14 Absatz 1 Nummer 3 treten mit Ablauf des 18. April 2022 außer Kraft.
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene(1) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 3 Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) bleiben unberührt.
Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr
§ 4 Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen gelten die nachfolgenden Empfehlungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Es wird empfohlen, die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten. Den Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern und Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleitern wird empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;2. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;3. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;4. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) Es wird empfohlen, an allen Eingängen durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Es wird empfohlen, jeweils einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen und die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten wird empfohlen zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden, und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorzuhalten.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.(2) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügt,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 22a Absatz 1, 2 oder 3 IfSG wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Einrichtung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(3) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste
§ 6 Dienstleistungen ambulanter PflegediensteBei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.
Schulen und Hochschulen
§ 7 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Krankenhäuser
§ 8 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen öder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Einrichtungen der Pflege
§ 9 Einrichtungen der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;4. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 7 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung in bestimmten Bereichen Ge- und Verbote aufgestellt sowie allgemeine Empfehlungen erteilt. Umzusetzen sind diese Gebote, Verbote und Empfehlungen vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 10 Einrichtungen der Eingliederungshilfe(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;2. externe Personen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;3. externe Personen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;4. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.Betreiberinnen und Betreibern wird empfohlen, vor Ort Testungen für externe Personen nach Satz 1 Nummer 3 anzubieten.(2) In Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Personenverkehre
§ 11 PersonenverkehreIn Innenbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten müssen Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 tragen.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 12 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt oder2. entgegen § 6 Satz 3 oder 4 Dienstleistungen erbringt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;2. entgegena) § 6 Absatz 1 Satz 1,b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 3,c) § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oderd) § 11, jeweils in Verbindung mit § 3 Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Mai 2022 außer Kraft.
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene(1) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 3 Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) bleiben unberührt.
Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr
§ 4 Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen gelten die nachfolgenden Empfehlungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Es wird empfohlen, die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten. Den Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern und Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleitern wird empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;2. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;3, Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;4. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) Es wird empfohlen, an allen Eingängen durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Es wird empfohlen, jeweils einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen und die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten wird empfohlen zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden, und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorzuhalten.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.(2) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügt,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 22a Absatz 1, 2 oder 3 IfSG wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Einrichtung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(3) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste
§ 6 Dienstleistungen ambulanter PflegediensteBei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.
Schulen und Hochschulen
§ 7 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Krankenhäuser
§ 8 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Einrichtungen der Pflege
§ 9 Einrichtungen der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;4. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. Mai 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Juli 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 7 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 GrundsätzeDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 10 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt oder2. entgegen § 4 Satz 3 oder 4 oder § 7 Absatz 1 Nummer 4 Dienstleistungen erbringt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;2. entgegena) § 4 Absatz 1 Satz 1,b) § 7 Absatz 1 Nummer 1 erster Teilsatz oder Nummer 3,c) § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oderd) § 9, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. Mai 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 25. Juni 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) bleiben unberührt.(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 3 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.(2) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügt,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 22a Absatz 1, 2 oder 3 IfSG wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Einrichtung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(3) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste
§ 4 Dienstleistungen ambulanter PflegediensteBei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen, wenn ein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV vorliegt. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen.
Schulen und Hochschulen
§ 5 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBI. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBI. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Krankenhäuser
§ 6 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Einrichtungen der Pflege
§ 7 Einrichtungen der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst und nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen;4. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen, wenn ein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV vorliegt; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen;2. externe Personen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen;3. externe Personen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;4. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) In Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Personenverkehre
§ 9 PersonenverkehreIn Innenbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten müssen Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 tragen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 23. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. September 2022 außer Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 23. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 23. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 7 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 947), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 GrundsätzeDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 10 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem IfSG zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt oder2. entgegen § 4 Satz 3 oder 4 oder § 7 Absatz 1 Nummer 4 Dienstleistungen erbringt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des IfSG handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;2. entgegena) § 4 Absatz 1 Satz 1,b) § 7 Absatz 1 Nummer 1 erster Teilsatz oder Nummer 3,c) § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oderd) § 9, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 23. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. August 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 3 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 947), erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.(2) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügt,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 22a Absatz 1, 2 oder 3 IfSG wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Einrichtung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(3) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.
Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste
§ 4 Dienstleistungen ambulanter PflegediensteBei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen, wenn ein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV vorliegt. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen.
Schulen und Hochschulen
§ 5 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das für Bildung und Wissenschaft zuständige Ministerium übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Krankenhäuser
§ 6 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen.
Einrichtungen der Pflege
§ 7 Einrichtungen der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst und nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen;4. angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen, wenn ein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV vorliegt; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen;2. externe Personen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 zu tragen;3. externe Personen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;4. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) In Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Personenverkehre
§ 9 PersonenverkehreIn Innenbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten müssen Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 tragen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1,1a und 1 b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 GrundsätzeDer Zweck dieser Verordnung ist der Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in Schleswig-Holstein. Hierzu ist es erforderlich, die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) durch besondere Schutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen zu verhindern und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten und schwere Krankheitsverläufe zu verhindern. Vulnerable Personengruppen, die ein besonderes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, sind besonders zu schützen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2 Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen und4. bei der zeitlich eng begrenzten notwendigen Nahrungsaufnahme.
Ausnahmen von der Testpflicht
§ 3 Ausnahmen von der Testpflicht(1) Asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), die Einrichtungen im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreten und im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen nicht über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen.(2) Ausgenommen von der Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG sind darüber hinaus Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere:1. Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,2. Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,3. Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie4. Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes, wenn die Übergabe in der Einrichtung oder dem Krankenhaus in einer bestimmten Örtlichkeit erfolgen kann,5. Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger,(3) Ausgenommen von der Testpflicht sind ferner solche Personen, für die die Testung eine unzumutbare Härte darstellen würde, notwendige Begleitpersonen, oder Fälle von Gefahr im Verzug.
Personennahverkehr
§ 4 PersonennahverkehrIn Innenbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten müssen das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 tragen.
Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe
§ 5 Einrichtungen der Pflege und EingliederungshilfeBewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b IfSG, bei denen ein positives Testergebnis auf das Virus SARS-CoV-2 vorliegt, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Dies gilt bei Neu- und Wiederaufnahmen von Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend.
Krankenhäuser
§ 6 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich entgegen § 4 in Verbindung mit § 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235), verordnet die Landesregierung:
Grundsätze
§ 1 GrundsätzeDer Zweck dieser Verordnung ist es, angepasst an das Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein, Ausnahmen von der bundesgesetzlich normierten Testpflicht zu regeln.
Ausnahmen von der Testpflicht
§ 2 Ausnahmen von der Testpflicht(1) Asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), die Einrichtungen im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBL I S. 2235), betreten und im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen nicht über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen.(2) Ausgenommen von der Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG sind darüber hinaus Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere:1. Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,2. Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen Und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,3. Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie4. Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes, wenn die Übergabe in der Einrichtung oder dem Krankenhaus in einer bestimmten Örtlichkeit erfolgen kann,5. Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger,(3) Ausgenommen von der Testpflicht sind ferner solche Personen, für die die Testung eine unzumutbare Härte darstellen würde, notwendige Begleitpersonen, oder Fälle von Gefahr im Verzug.
Krankenhäuser
§ 3 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 4 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:
Beherbergung
§ 1 BeherbergungBetreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nichterlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager.
Kritische Infrastrukturen
§ 10 Kritische Infrastrukturen(1) Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903),2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,11. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.(2) Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.
Positivliste, weitere Maßnahmen
§ 11 Positivliste, weitere Maßnahmen(1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, in der erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 konkretisiert werden.(2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält,2. entgegen § 2 Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,4. entgegen § 2 Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt,5. entgegen § 3 Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt,6. entgegen § 4 Inseln oder Halligen betritt,7. entgegen § 5 Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält,8. entgegen § 6 Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält,9. entgegen § 6 Absatz 2 als Dienstleister oder Handwerker eine Leistung erbringt oder einen Verkaufsbereich geöffnet hält,10. entgegen § 6 Absatz 2 a Satz 1 ein Einkaufszentrum ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet hält,11. entgegen § 6 Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält,12. entgegen § 7 an einer Zusammenkunft teilnimmt,13. entgegen § 9 Absatz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt,14. entgegen § 9 Absatz 2 gegen genehmigte Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepte verstößt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 20. April in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 8. April 2020 (ersatzverkündet am 8. April 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote
§ 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote(1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.(3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt.(3a) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich.(4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind:1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden.2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr.3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird.(5) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Hochzeiten. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken.
Versammlungen
§ 3 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen sind verboten.(2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben.
Inseln und Halligen
§ 4 Inseln und Halligen(1) Der Zutritt zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben.(2) Von dem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten;2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen;3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen;4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind;5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen.(3) Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Gaststätten
§ 5 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen.(2) Gaststätten, nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend.
Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige ...
§ 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten(1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden:1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2;2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9,3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür,4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Auflagen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden.(1a) Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebe.(1b) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist.(2) Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.(2a) Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte und Gemeinden stellen sicher, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden können. Hierzu können die Städte und Gemeinden Zugangsbeschränkungen vornehmen und andere geeignete Maßnahmen ergreifen.(3) Es sind zu schließen:1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes,6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Bibliotheken,8. Sportboothäfen.9. Outlet-CenterGewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig.(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei Grundflächen über 1000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1000 Quadratmeter der für die Besucher zugänglichen Grundfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote und die Nutzung von Spielplätzen innerhalb der Einrichtungen sind untersagt.(5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden.(6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.(7) Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.
Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und ...
§ 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften(1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.(2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Einrichtungen der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt.
Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen
§ 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen(1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden.(2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden.
Hygienestandards
§ 9 Hygienestandards(1) Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen.(2) Genehmigte Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepte nach § 6 Absatz 2a Satz 1 sind einzuhalten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.