Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO)Vom 15. September 2021*
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 1127
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Außerkrafttreten
§ 22 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. November 2021 außer Kraft.
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten und eingelassen werden, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 und 3 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend. Externe Personen dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;3. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;4. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 3,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 14 Absatz 1 Nummer 1,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,k) § 15a Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Absatz 1 Nummer 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;7. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;9. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;10. entgegen § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht;12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet,15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt,16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,17. entgegen § 7 Absatz 2 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;18. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;19. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;20. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt,21. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;22. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 Testungen nicht anbietet;23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;25. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste in die Beherbergung aufnimmt;26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 5b Absatz 3 Satz 1,b) § 6 Absatz 2 Satz 2,c) § 8 Absatz 3 Satz 1,d) § 10 Absatz 2 Satz 2,e) § 13 Absatz 4 Satz 1,f) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 4, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,g) § 18 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Außerkrafttreten
§ 22 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.
Grundsätze
§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).Satz 1 gilt nicht für Bibliotheken und Archive; dort haben Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.
Sport
§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
Schulen und Hochschulen
§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 11 Satz 1 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.
Außerschulische Bildungsangebote
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.(2) § 5 Absatz 2 gilt nicht bei mehrtägigen Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket-für-Flüchtlinge-Kursen, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen unverändert bleibt und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(3) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.(4) Für mehrtägige Bildungsreisen gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(4) Beim Gemeindegesang innerhalb geschlossener Räume ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung en gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen;3. Besucherinnen und Besuchern, die nicht geimpft, genesen oder getestet im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind, soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Härtefall vorliegt.(2) in Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Krankenhäuser
§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit Personal im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Härtefall vorliegt.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 und 3 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.
Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit
§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für eintägige Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend.(2) § 5 Absatz 2 gilt nicht bei mehrtägigen Angeboten über einen Teil des Tages, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen unverändert bleibt und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(3) § 5 Absatz 2 gilt bei mehrtägigen Angeboten über Tag und Nacht, bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nur bei Antritt der Reise vorliegen müssen. Im Rahmen des Hygienekonzeptes sind die Unterkunft, die geplanten Aktivitäten und der Umgang mit während des mehrtägigen Angebots positiv getesteten Teilnehmern und Teilnehmerinnen gesondert zu berücksichtigen.(4) Absatz 1 bis 3 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Kindertagesstätten
§ 16a Kindertagesstätten(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegesteilen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden. Bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.
Beherbergungsbetriebe
§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen in die Beherbergung aufgenommen:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; bei getesteten Personen muss die Testung vor Reiseantritt erfolgt sein; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen,b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowiec) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft). 3. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.
Personenverkehre
§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen haben Kundinnen und Kunden innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, die nicht allgemein zugänglich sind. § 3 findet keine Anwendung.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
Modellprojekte
§ 19 ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021. (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpft oder genesen sind, soweit diese nicht von den sonstigen Regelungen der Verordnung umfasst sind (Kontaktbeschränkungen). Bei der Obergrenze aus Satz 1 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;3. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;4. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 3,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 14 Absatz 1 Nummer 1,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,k) § 15a Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Absatz 1 Nummer 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;7. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;9. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;10. entgegen § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht;12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet,15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt,16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 4 Teilsatz 2 und 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,17. entgegen § 7 Absatz 2 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;18. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;19. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;20. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt,21. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;23. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste in die Beherbergung aufnimmt;24. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 5b Absatz 3 Satz 1,b) § 6 Absatz 2 Satz 2,c) § 8 Absatz 3 Satz 1,d) § 10 Absatz 2 Satz 2,e) § 13 Absatz 4 Satz 1,f) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 4, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,g) § 18 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Außerkrafttreten
§ 22 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Oktober 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1), bleiben unberührt.
Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert:2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(3a) Ein Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gilt nur dann, wenn die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft worden oder sie persönlich bekannt ist.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt, dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden. Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer hat die Nachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV zu prüfen. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.
Veranstaltungen
§ 5 Veranstaltungen(1) Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).(3) Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken außerhalb geschlossener Räume sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.
Ausnahmen
§ 5a Ausnahmen§ 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;6. für Gruppenangebote von Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;7. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;8. für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 22. Juli 2021 (ersatzverkündet am 22. Juli 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 911), geändert durch Verordnung am 20. August 2021 (ersatzverkündet am 20. August 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210820_schulen-coronavo.html), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;9. für Wochenmärkte,10. für Straßenmusiker sowie Straßenkünstler und11. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.
Wahlen und Abstimmungen
§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes, nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.
Versammlungen
§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBI. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(3) Wird innerhalb geschlossener Räume gesungen, ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).(5) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.
Gaststätten
§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres,c) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),d) Hausgäste in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, die nicht von Buchstabe a erfasst sind, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben, sowiee) Betriebsangehörige in Betriebskantinen; 3. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die geimpft, genesen oder getestet sind; die zugrunde liegende Testung darf höchstens sechs Stunden zurückliegen.
Einzelhandel
§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
Dienstleistungen
§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, wenn sie nicht im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Personen erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.