SARS-CoV-2-BekämpfVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) Vom 2. April 2020*

Ausfertigungsdatum:
02.04.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 175
390 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 (ersatzverkündet am 26. März, bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 366), geändert durch Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 10. April 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210410_Aenderung_Corona_Quarantaene_VO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer Kraft.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere1. Theater-, Opern- und Konzerthäuser,2. Kinos und Autokinos,3. Freizeitparks und4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen.(2) Absatz 1 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze außerhalb geschlossener Räume. Betreiberinnen und Betreiber von Spielplätzen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Abweichend von Absatz 1 können Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanische Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteiche, Strandkorbvermietungen, Sonnenstudios und Zoos betrieben werden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist innerhalb geschlossener Räume auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche und außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 Quadratmeter. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht während der Nutzung einer Sonnenbank.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Die Sportausübung ist nur wie folgt zulässig:1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,2. außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen,3. außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 1 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 4, erster Halbsatz eingehalten werden. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Bei der Sportausübung innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren, Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen mit Ausnahme notwendiger Begleitpersonen sichergestellt wird. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz,1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

§ 12

Schufen und Hochschulen

§ 12 Schufen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für1. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;2. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;3. berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist;4. Fahrschulen und Flugschulen;5. Kurse in Erster Hilfe;6. die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der Trainerin oder des Trainers;7. Einzelunterricht und Einzelberatungsgespräche:8. die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328);9. studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates.(3) Bei zulässigen Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht bei Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 9, Einzelunterricht unter freiem Himmel und für Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für1. die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,2. die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,3. Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie4. Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) An rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Gemeindegesang ist innerhalb geschlossener Räume untersagt. Während der gesamten Veranstaltung ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben aus Absatz 1 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass höchstens 25 Personen teilnehmen.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;2. externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. vor der Aufnahme ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen.(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen. Die Notfallversorgung und die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sind vorrangig vor planbaren Behandlungen sicher zu stellen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit ein hinreichender Impfschutz entsprechend § 15 Absatz 4 gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, genügt eine wöchentliche Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll bei planbaren Aufenthalten vom Vorliegen eines vom selben Tag oder vom Vortag stammenden negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus abhängig gemacht werden; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie über eine Bescheinigung über ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen, ausgenommen Personen, die in der Einrichtung betreut werden, gilt ein Betretungsverbot;5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern soll dies eine Maske der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sein; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; soweit ein hinreichender Impfschutz nach Absatz 4 gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, genügt eine wöchentliche Testung;6. persönliche Besucherinnen und Besucher, die nachweislich über einen hinreichenden Impfschutz nach Absatz 4 verfügen, sind von der allgemeinen Testpflicht der Nummer 2, 1. Halbsatz ausgenommen.7. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2, erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -Zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt, Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor- Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend.(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(4) Ein hinreichender Impfschutz gegen eine Infektion mit dem Coronavirus liegt vor, soweit nach der letzten erforderlichen Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff eine Zeit von zwei Wochen vergangen ist.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 2 entsprechend. Es gelten folgende weitere Anforderungen:1. die angestellten sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; soweit ein hinreichender Impfschutz gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, genügt eine wöchentliche Testung;2. besonders vulnerable Personen, die keinen hinreichenden Impfschutz gemäß § 15 Absatz 4 gegen eine Infektion mit dem Coronavirus haben, dürfen im Geltungszeitraum dieser Verordnung jeweils nur von zwei verschiedenen Personen persönlichen Besuch erhalten, die von der Betreiberin oder vom Betreiber zu registrieren sind, soweit nicht ein Härtefall vorliegt.Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. Personen, die für den Betrieb der Einrichtung nicht erforderlich sind, haben keinen Zutritt. Satz 3 gilt nicht für Besuche, die behinderungsbedingt, heilpädagogisch oder pflegerisch notwendig sind.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummern 2, 5, 6 und 7 entsprechend.

§ 16

Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

§ 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII als Präsenzveranstaltung mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer festen Gruppe sind unzulässig. Die Träger haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen.(2) Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.(3) In Innen- und Außenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit ein hinreichender Impfschutz entsprechend § 15 Absatz 4, gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, genügt eine wöchentliche Testung.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 BeherbergungsbetriebeFür Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;3. eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken oder in einem Sportboothafen zum Zwecke der Herstellung der Seetüchtigkeit und zur Überführung eines Bootes zu seinem Dauerliegeplatz erfolgt.

§ 18

Personenverkehr

§ 18 Personenverkehr(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.(2) Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19

Kritische Infrastrukturen

§ 19 Kritische Infrastrukturen(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;8. ' Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung:10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;16. Bestattungswesen.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. für Angehörige des eigenen Haushalts,4. bei zulässigen Zusammenkünften zu einem privaten Zweck.(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,3. von Personen nach Nummer 1 und Personen eines weiteren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen.Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummer 2 und 3 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 20a

Modellprojekte

§ 20a ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält;6. entgegena) § 5 Absatz 2 Nummer 4,b) § 6 Absatz 2 Satz 1,c) § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1,d) § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,e) § 9 Absatz 3,f) § 10 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2,g) § 11 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 4,h) § 12a Absatz 3 Satz 1,i) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,k) § 15a Absatz 2 Satz 1 oderl) § 17 Satz 1 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;9. entgegena) § 6 Absatz 2 Satz 5,b) § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2,c) § 9 Absatz 3,d) § 10 Absatz 3 Satz 4,e) § 11 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 5,f) § 12a Absatz 3 Satz 3,g) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,h) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oderi) § 17 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;11. entgegen § 5 Absatz 1 eine Veranstaltung durchführt;12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Gaststätte betreibt;14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz mehr als einen Gast gleichzeitig eine Gaststätte betreten lässt;15. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht;16. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;17. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 Jn der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in Gaststätten alkoholhaltige Getränke ausschenkt;18. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen;19. entgegen § 7 Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 außer Haus Alkohol verkauft oder ausgibt;20. entgegen § 7 Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;21. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt;22. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;23. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;25. entgegen § 9 Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;26. entgegen § 10 Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 4 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält;27. entgegen § 11 Absatz Satz 5 die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 4, erster Halbsatz nicht sicherstellt;28. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder betreibt;29. entgegen § 12a Absatz 1 außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung durchführt;30. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;31. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;32. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;33. entgegen § 17 Nummer 3 Gäste beherbergt;34. entgegen § 18 Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2b im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegena) § 2a Absatz 2 Satz 1,b) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;4. entgegena) § 6 Absatz 1 Satz 2,b) § 7 Absatz 1a Satz 2,c) § 8 Absatz 4 Satz 1,d) § 9 Absatz 1 als Kundin oder Kunde,e) § 10 Absatz 3 Satz 5,f) § 12a Absatz 3 Satz 2,g) § 13 Absatz 1 Satz 4,h) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1,i) § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, erster Halbsatz,j) § 16 Absatz 3 Satz 1 oderk) § 18 Absatz 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt;5. entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 als Gast falsche Angaben zum Beherbergungszweck macht.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 (ersatzverkündet am 26. März, bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 366), geändert durch Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 10. April 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210410_Aenderung_Corona_Quarantaene_VO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können.(1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;6. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 2b

Alkoholverbot

§ 2b AlkoholverbotAuf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Innerhalb von Gaststätten gilt § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11 und §§ 12a bis 17 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen sind untersagt.(2) Absatz 1 und § 3 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich- rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und - vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);4. für erforderliche Maßnahmen zur Inbetriebnahme von Booten, wobei die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen hat;5. für Veranstaltungen zu privaten Zwecken im Rahmen von § 2 Absatz 4;6. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;7. für ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien und für Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;8. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist, und9. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen.(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), ist unzulässig. Dies gilt nicht für1. den Betrieb von Gaststätten außerhalb geschlossener Räume mit vorheriger Terminreservierung und soweit die Gäste auf festen Plätzen sitzen;2. Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes, soweit dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist;3. die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten;4. die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 Absatz 2 Nummer 1,2 und 6 zulässigen Veranstaltungen;5. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste;6. Autobahnraststätten und Autohöfe.(1a) Für den Betrieb von Gaststätten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 bis 6 gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept:2. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;3. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;4. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;5. der Ausschank und der Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.In Gaststätten nach Absatz 1 Satz 2 haben Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen haben die Begrenzung der Kundenzahl in geeigneter Weise sicherzustellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden.(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(4) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn1. die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sowie ein Gesichtsvisier oder eine Schutzbrille trägt,2. die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt oder vor Ort einen solchen Test durchführt oder es sich um medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen handelt und3. die Betreiberin oder der Betreiber über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und es umsetzt.Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 BeherbergungsbetriebeFür Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;4. es werden nur Personen beherbergt, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt haben.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere1. Theater-, Opern- und Konzerthäuser,2. Kinos,3. Freizeitparks und4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen.(2) Abweichend von Absatz 1 können auch die Innenbereiche von Museen, Ausstellungen, Ausstellungshäuser, Galerien, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archiven, Botanischen Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Sonnenstudios und Zoos betrieben werden.(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist innerhalb geschlossener Räume auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche und außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 Quadratmeter. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht während der Nutzung einer Sonnenbank.(4) In Freizeitparks und in Innenbereiche nach Absatz 2 dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV eingelassen werden. Dies gilt nicht für Sonnenstudios, Bibliotheken und Archive.(5) Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Für außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit der Ausnahme, dass bei Einzelunterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind nach § 5e Satz 1 Nummer 2 zulässig.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für1. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen und anderen außerschulischen Bildungseinrichtungen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;2. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;3. berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist;4. Fahr- und Flugschulen;5. Kurse in Erster Hilfe;6. Einzelunterricht und Einzelberatungsgespräche;7. die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328);8. studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates.(3) Bei zulässigen Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht bei Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 8 und für Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 findet § 5a Absatz 2 keine Anwendung auf die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der Trainerinnen und Trainer.(4) Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für1. die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,2. die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,3. Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie4. Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.(5) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 zulässig.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;6. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4,c) § 6 Absatz 2 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,e) § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,f) §9 Absatz 3,g) § 10 Absatz 3 Satz 1,h) § 11 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5,i) § 12a Absatz 3 Satz 1,j) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, oder § 15a Absatz 3 Satz 1 und § 15a Absatz 4,l) § 15a Absatz 2,m) § 16 Absatz 1 Satz 3,n) § 17 Nummer 1 odero) § 18 Absatz 3 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;9. entgegena) §5 Absatz 2,b) § 5e Satz 2,c) §6 Absatz 2 Satz 5,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,e) §9 Absatz 3,f) § 10 Absatz 3 Satz 3,g) § 11 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2 oder Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,h) § 12a Absatz 3 Satz 3,i) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,j) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,k) § 17 Nummer 2 oderl) § 18 Absatz 3 Satz 3. jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;11. entgegen § 5 Absatz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Person bewirtet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 außerhalb der dort genannten Zeiten eine Gaststätte geöffnet hält;17. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;18. entgegen § 7 Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr außer Haus Alkohol verkauft oder ausgibt;19. entgegen § 7 Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt;21. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;22. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;23. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;24. entgegen § 9 Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;25. entgegen § 10 Absatz 1 den Innenbereich einer in Nummer 1 bis 4 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtung für den Publikumsverkehr geöffnet hält;26. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 die Besucherzahl nicht begrenzt;27. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Personen einlässt,28. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 6 die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz nicht sicherstellt;29. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder betreibt;30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Wettkampf im Amateursport veranstaltet;31. entgegen § 12a Absatz 1 außerschulische Bildungsangebote innerhalb geschlossener Räume als Präsenzveranstaltung durchführt;32. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;33. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;34. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;35. entgegen § 17 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;36. entgegen § 17 Nummer 5 Beschäftigte einsetzt,37. entgegen § 18 Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2b im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegena) § 2a Absatz 2 Satz 1,b) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;4. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.5. entgegena) § 5a Absatz 3,b) § 5b Absatz 3,c) § 5c Absatz 2 Satz 1,d) § 6 Absatz 1 Satz 2,e) § 7 Absatz 1 Satz 2,f) § 8 Absatz 4 Satz 1,g) § 9 Absatz 1 als Kundin oder Kunde,h) § 10 Absatz 3 Satz 4,i) § 12a Absatz 3 Satz 2,j) § 13 Absatz 1 Satz 4,k) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,l) § 16 Absatz 3 Satz 1 oderm) § 18 Absatz 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden; dies gilt nicht für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben;2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholischen Getränke weder an erkennbar Betrunkene noch nach 23.00 Uhr in Autobahnraststätten und Autohöfen;5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,6. Gaststätten mit Ausnahme von Autobahnraststätten und Autohöfen sind für Gäste nur von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Zwischen 23 Uhr und 5 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere1. Theater-, Opern- und Konzerthäuser,2. Kinos,3. Freizeitparks und4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen.(2) Abweichend von Absatz 1 können auch die Innenbereiche von Museen, Ausstellungen, Ausstellungshäuser, Galerien, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archiven, Botanischen Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Sonnenstudios und Zoos betrieben werden.(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist innerhalb geschlossener Räume auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche und außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 Quadratmeter. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht während der Nutzung einer Sonnenbank.(4) In Freizeitparks und in Innenbereiche nach Absatz 2 dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV eingelassen werden. Dies gilt nicht für Sonnenstudios.(5) Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,2. außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,3. außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,4. innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 2 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz eingehalten werden. In den Fällen des Satz 2 Nummern 3 und 4 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.(2a) In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Bei der Sportausübung in Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen mit Ausnahme notwendiger Begleitpersonen sichergestellt wird. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.(4) Bei der Ausübung von Profisport finden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2a keine Anwendung. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach - und -dachverbände umzusetzen. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend.(5) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,1. die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,2. bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,3. bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,4. bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen und5. bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Für außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit der Ausnahme, dass bei Einzelunterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind nach § 5e Satz 1 Nummer 2 zulässig.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für1. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen und anderen außerschulischen Bildungseinrichtungen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;2. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;3. berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist;4. Fahr- und Flugschulen;5. Kurse in Erster Hilfe;6. Einzelunterricht und Einzelberatungsgespräche;7. die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328);8. studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates.(3) Bei zulässigen Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht bei Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 8 und für Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für1. die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,2. die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,3. Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie4. Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.(5) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 zulässig.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) An rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen höchstens 250 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Gemeindegesang ist innerhalb geschlossener Räume untersagt. Während der gesamten Veranstaltung ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben aus Absatz 1 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;2. externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen. Die Notfallversorgung und die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sind vorrangig vor planbaren Behandlungen sicher zu stellen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2. erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.(6) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 sind Schwimmbecken, die zu den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und an die Einrichtung angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zählen, zur Nutzung für die Bewohnerinnen und Bewohner zugelassen, soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe, von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Auf Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit im Rahmen des SGB VIII finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie sind nur wie folgt zulässig:1. innerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Kursleiterinnen und Kursleitern;2. außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Kursleiterinnen und Kursleitern.Die Träger haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Satz 4 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(2) Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.(3) In Innen- und Außenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 und Regelungen des § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt.eine anlass- und symptombezogene Testung.

§ 16a

Kindertagesstätten; Perspektivplan

§ 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan(1) Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.(2) Im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden1. mit besonderem Schutzbedarf,2. mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,3. von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,4. mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,5. mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,6. mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,7. die im Jahr 2021 eingeschult werden.Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.(3) Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 BeherbergungsbetriebeFür Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist;4. es werden nur Personen beherbergt, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt haben.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.(2) Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Ausflugsschifffahrt betrieben werden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Innerhalb geschlossener Räume haben Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

§ 19

Kritische Infrastrukturen

§ 19 Kritische Infrastrukturen(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;16. Bestattungswesen.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. für Angehörige des eigenen Haushalts,4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,3. von Personen nach Nummer 1 und Personen eines weiteren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen,4. von bis zu zehn Personen außerhalb geschlossener Räume.Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummern 2 bis 4 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 20a

Modellprojekte

§ 20a ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;6. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4,c) § 6 Absatz 2 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,e) § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,f) §9 Absatz 3,g) § 10 Absatz 3 Satz 1,h) § 11 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5,i) § 12a Absatz 3 Satz 1,j) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, oder § 15a Absatz 3 Satz 1 und § 15a Absatz 4,l) § 15a Absatz 2,m) § 16 Absatz 1 Satz 3,n) § 17 Nummer 1 odero) § 18 Absatz 3 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;9. entgegena) §5 Absatz 2,b) § 5e Satz 2,c) §6 Absatz 2 Satz 5,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,e) §9 Absatz 3,f) § 10 Absatz 3 Satz 3,g) § 11 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2 oder Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,h) § 12a Absatz 3 Satz 3,i) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,j) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,k) § 17 Nummer 2 oderl) § 18 Absatz 3 Satz 3. jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;11. entgegen § 5 Absatz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Person bewirtet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 außerhalb der dort genannten Zeiten eine Gaststätte geöffnet hält;17. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;18. entgegen § 7 Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 außer Haus Alkohol verkauft oder ausgibt;19. entgegen § 7 Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt;21. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;22. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;23. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;24. entgegen § 9 Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;25. entgegen § 10 Absatz 1 den Innenbereich einer in Nummer 1 bis 4 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtung für den Publikumsverkehr geöffnet hält;26. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 die Besucherzahl nicht begrenzt;27. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Personen einlässt,28. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 6 die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz nicht sicherstellt;29. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder betreibt;30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Wettkampf im Amateursport veranstaltet;31. entgegen § 12a Absatz 1 außerschulische Bildungsangebote innerhalb geschlossener Räume als Präsenzveranstaltung durchführt;32. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;33. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;34. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;35. entgegen § 17 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;36. entgegen § 17 Nummer 5 Beschäftigte einsetzt,37. entgegen § 18 Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2b im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegena) § 2a Absatz 2 Satz 1,b) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;4. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.5. entgegena) § 5a Absatz 3,b) § 5b Absatz 3,c) § 5c Absatz 2 Satz 1,d) § 6 Absatz 1 Satz 2,e) § 7 Absatz 1 Satz 2,f) § 8 Absatz 4 Satz 1,g) § 9 Absatz 1 als Kundin oder Kunde,h) § 10 Absatz 3 Satz 4,i) § 12a Absatz 3 Satz 2,j) § 13 Absatz 1 Satz 4,k) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,l) § 16 Absatz 3 Satz 1 oderm) § 18 Absatz 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 17. Mai 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können.(1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;6. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnzAT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 2b

Alkoholverbot

§ 2b AlkoholverbotAuf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11 und §§ 12a bis 17 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegt.(4) Leistungen, die nach dieser Verordnung nur an getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden dürfen oder deren Erbringung vom Vorliegen eines Testnachweises im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV abhängt, dürfen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung.

§ 5

Veranstaltungen im öffentlichen Raum

§ 5 Veranstaltungen im öffentlichen Raum(1) Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b oder 5c erfüllt sind. Private Feste und Feierlichkeiten sind unzulässig. Satz 2 findet auf private Zusammenkünfte nach § 2 Absatz 4 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Tanzen ist unzulässig, soweit es sich dabei nicht um berufliche Tätigkeit handelt.(4) Bei Veranstaltungen dürfen Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, nur stattfinden, wenn1. es sich um Solodarbietungen, um berufliche Tätigkeit oder um Musikproben ohne Publikum handelt,2. zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,3. zwischen den Akteurinnen und Akteuren und dem Publikum ein Mindestabstand von 4 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird und4. sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu den in Nummern 2 und 3 genannten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.(5) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.

§ 5a

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

§ 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität(1) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Führungen und Exkursionen, sind innerhalb geschlossener Räume unzulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen Veranstaltungen eine Teilnehmerzahl von 25 Personen nicht überschreiten.(2) Es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

§ 5b

Veranstaltungen mit Marktcharakter

§ 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter(1) Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte, sind innerhalb geschlossener Räume unzulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen Veranstaltungen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personen nicht überschreiten. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist auf eine Person je 20 Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.(2) Es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.(4) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt und verzehrt werden.

§ 5c

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

§ 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter(1) Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen, sind innerhalb geschlossener Räume unzulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen Veranstaltungen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten,(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen.

§ 5d

Veranstaltungen im privaten Raum

§ 5d Veranstaltungen im privaten RaumVeranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum, die den in § 2 Absatz 4 genannten Personenkreis überschreiten, sind unzulässig. Die Regelungen der §§ 5 bis 5c finden keine Anwendung.

§ 5e

Ausnahmen

§ 5e Ausnahmen§ 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5d gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich- rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und - vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien und für Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;6. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;7. für Wochenmärkte und8. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 250 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen.(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden;2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholischen Getränke weder an erkennbar Betrunkene noch nach 23.00 Uhr in Autobahnraststätten und Autohöfen;5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,6. Gaststätten mit Ausnahme von Autobahnraststätten und Autohöfen sind für Gäste nur von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Zwischen 23 Uhr und 5 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen haben die Begrenzung der Kundenzahl in geeigneter Weise sicherzustellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr darf kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden.(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(4) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn1. die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt,2. die Kundin oder der Kunde eine getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist oder es sich um medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen handelt und3. die Betreiberin oder der Betreiber über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und es umsetzt.Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 Quadratmeter zu begrenzen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.(3) In Innenbereichen dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV eingelassen werden. Satz 1 gilt nicht für Sonnenstudios. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archive, sofern nicht mehr als eine Person je zehn Quadratmetern, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche je 20 Quadratmetern, anwesend ist.(4) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5c keine Anwendung. Die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und mit höchstens 50 Personen außerhalb geschlossener Räume zulässig. Die gleichzeitige Nutzung von Turnhallen, Fitnessstudios und anderen Sportanlagen ist auf eine Person je 20 Quadratmeter, insgesamt auf höchstens 125 Personen in geschlossenen Räumen und auf 250 Personen außerhalb geschlossener Räume zu begrenzen.(2) Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als zehn erwachsene Personen Sport treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.(3) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmausbildung.(4) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen von Sportanlagen oder in Freibädern ausgeübt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die Durchführung von Wettbewerben innerhalb geschlossener Räume mit maximal 125 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(6) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5c entsprechend. Die Zahl der sporttreibenden Personen wird auf die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer angerechnet, sofern sie während der Veranstaltung miteinander in Kontakt treten.(7) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gelten §§ 5 bis 5c entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden;2. von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Bildungszweck im Rahmen der praktischen Ausbildungsanteile an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen oder an Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), dies erfordert;3. bei mehrtägigen Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen unverändert bleibt, genügt es abweichend von § 5 Absatz 3, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spätestens alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 zulässig.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, BestattungenFür rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen finden die §§ 5 bis 5c keine Anwendung. Für sie gelten die folgenden Voraussetzungen:1. Es dürfen höchstens 250 Personen außerhalb und 125 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen;2. die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;3. während der gesamten Veranstaltung ist innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht für die jeweils sprechende Person sowie für Berufsmusikerinnen und Berufsmusikern während musikalischer Darbietungen;4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;5. § 5c Absatz 3 gilt entsprechend; in geschlossenen Räumen gilt dies nur, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;2. externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19- Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen. Die Notfallversorgung und die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sind vorrangig vor planbaren Behandlungen sicher zu stellen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2. erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -Zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.(6) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 sind Schwimmbecken, die zu den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und an die Einrichtung angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zählen, zur Nutzung für die Bewohnerinnen und Bewohner zugelassen, soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5d Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5d Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sind im Rahmen der Regelungen der §§ 5 bis 5c zulässig. § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. An Angeboten dürfen höchstens 25 Personen innerhalb eines geschlossenen Raumes und höchstens 50 Personen außerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Nehmen mehr als zehn erwachsene Personen innerhalb eines geschlossenen Raumes teil, müssen sie getestet sein im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmereine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(2) Für Angebote der Kinder- und Jugenderholung und ähnliche Jugendfreizeitangebote sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Angebote nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Teilnehmerzahlen des § 5a Absatz 1 zulässig.(3) Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a

Kindertagesstätten; Perspektivplan

§ 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan(1) Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.(2) Im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden1. mit besonderem Schutzbedarf,2. mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,3. von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,4. mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,5. mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,6. mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,7. die im Jahr 2021 eingeschult werden.Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.(3) Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.(4) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Regelungen des § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 3 Satz 2 entsprechend.(5) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;4. es werden nur Personen beherbergt, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt haben.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept und erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Im Innenbereich des Verkehrsmittels sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV zu befördern. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19

Kritische Infrastrukturen

§ 19 Kritische Infrastrukturen(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSi-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSi-KritisV;4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;16. Bestattungswesen.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. für Angehörige des eigenen Haushalts,4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind, nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,3. von bis zu zehn Personen.Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummern 2 bis 3 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, BI, Gl oder TBI verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 20a

Modellprojekte

§ 20a ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen durch mehr als die dort bezeichneten Personen nutzen lässt;6. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 Nummer 2, § 11 Absatz 6 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,e) § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2,i) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,k) § 15a Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Nummer 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;9. entgegena) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 6 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,b) § 5e Satz 2,c) § 6 Absatz 2 Satz 5,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,e) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,f) § 10 Absatz 1 Satz 3,g) § 11 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2,h) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,i) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,j) § 17 Nummer 2 oderk) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz6 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Blasinstrumente gebraucht,13. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Person bewirtet;15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;17. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Beschäftigte einsetzt,18. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;19. entgegen § 7 Absatz 2 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt;21. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;22. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;23. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;24. entgegen den in § 9 Absatz 4 Satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt;25. entgegen den in § 9 Absatz 4 Nummer 4 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;26. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,27. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 die Besucherzahl nicht begrenzt;28. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 Personen einlässt,29. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder betreibt;30. entgegen § 11 Absatz 5 einen Wettkampf durchführt,31. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;32. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;33. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;34. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;35. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 5 Beschäftigte einsetzt,36. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 4 Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2b im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegena) § 2a Absatz 2 Satz 1,b) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.5. entgegena) § 5a Absatz 2 Satz 1,b) § 5b Absatz 2,c) § 5c Absatz 2 Satz 1,d) § 6 Absatz 1 Satz 2,e) § 7 Absatz 1 Satz 2,f) § 8 Absatz 4 Satz 1,g) § 9 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Kundin oder Kunde,h) § 10 Absatz 2 Satz 1,i) § 13 Satz 2 Nummer 3,j) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1k) § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (ersatzverkündet am 21. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210521_aenderungsvocorona.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Juni 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.(1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, kann für Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 vorgeschrieben werden. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden.(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 2b

Alkoholverbot

§ 2b AlkoholverbotAuf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5c und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards:2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Die Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen ist nur einzeln oder gleichzeitig durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zulässig.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Leistungen, die nach dieser Verordnung nur an getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden dürfen oder deren Erbringung vom Vorliegen eines Testnachweises im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV abhängt, dürfen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b oder 5c erfüllt sind. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.(4) Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn1. es sich um berufliche Tätigkeit oder Prüfungen handelt oder kein Publikum anwesend ist und2. sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.(5) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.

§ 5a

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

§ 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität(1) Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und 50 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten sowie bei Wanderungen in der freien Natur.

§ 5b

Veranstaltungen mit Marktcharakter

§ 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter(1) Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte, sind innerhalb geschlossener Räume nur mit bis zu 125 Personen gleichzeitig zulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen solche Veranstaltungen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 250 Personen nicht überschreiten. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist auf eine Person je sieben Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(3) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt und verzehrt werden.

§ 5c

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

§ 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter(1) Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Sitzungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen, dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 125 Personen innerhalb geschlossener Räume und 250 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen.(3) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Sitzplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt sind, und3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

§ 5d

Ausnahmen

§ 5d Ausnahmen§ 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5c gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien und für Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;6. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;7. für Wochenmärkte und8. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 250 Personen außerhalb und 125 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen. § 5c Absatz 3 gilt entsprechend; bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt dies nur, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden; dies gilt nicht für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben;2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene;5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;6. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt haben.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen haben die Begrenzung der Kundenzahl in geeigneter Weise sicherzustellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(4) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn1. die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt,2. die Kundin oder der Kunde eine getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist oder es sich um medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen handelt und3. die Betreiberin oder der Betreiber über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und es umsetzt.Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:1. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt;2. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;4. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;5. Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;6. Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;7. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;8. der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;9. in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und10. die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 Quadratmeter zu begrenzen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.(3) In Innenbereichen dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV eingelassen werden. Satz 1 gilt nicht für Sonnenstudios. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archive, sofern nicht mehr als eine Person je zehn Quadratmetern, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche je 20 Quadratmetern, anwesend ist.(4) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5c keine Anwendung.(2) Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als zehn erwachsene oder mehr als 25 minderjährige Personen Sport unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.(3) Die Betreiberin oder der Betreiber von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.(4) Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist innerhalb geschlossener Räume mit maximal 500 Personen, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 1 000 Personen zulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(5) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5c entsprechend. Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauerinnen und Zuschauern auf die sich aus §§ 5 bis 5c ergebende Teilnehmerobergrenze angerechnet.(6) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 5 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gelten §§ 5 bis 5c entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden;2. von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Bildungszweck im Rahmen der praktischen Ausbildungsanteile an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen oder an Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), dies erfordert;3. bei mehrtägigen Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Vorbereitungskursen auf Schulabschlüsse, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen unverändert bleibt, genügt es abweichend von § 5 Absatz 3, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spätestens alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 zulässig.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, BestattungenFür rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen finden die §§ 5 bis 5c keine Anwendung. Für sie gelten die folgenden Voraussetzungen:1. Es dürfen höchstens 1 000 Personen außerhalb und 500 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen;2. die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen; § 5 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend;3. während der gesamten Veranstaltung ist innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht für die jeweils sprechende Person sowie für Berufsmusikerinnen, Berufsmusiker und getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV während musikalischer Darbietungen;4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;5. § 5c Absatz 3 gilt entsprechend; in geschlossenen Räumen gilt dies nur, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;2. externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen. Die Notfallversorgung und die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sind vorrangig vor planbaren Behandlungen sicher zu stellen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2. erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5d Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5d Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sind im Rahmen der Regelungen der §§ 5 bis 5c zulässig. § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. Nehmen mehr als zehn erwachsene oder mehr als 25 minderjährige Personen innerhalb eines geschlossenen Raumes teil, müssen sie getestet sein im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(2) Für Angebote der Kinder- und Jugenderholung und ähnliche Jugendfreizeitangebote sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Angebote nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Teilnehmerzahlen des § 5a Absatz 1 zulässig. Bei Angeboten nach Satz 1 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.(3) Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a

Kindertagesstätten; Perspektivplan

§ 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan(1) Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.(2) im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden1. mit besonderem Schutzbedarf,2. mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,3. von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,4. mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,5. mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,6. mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,7. die im Jahr 2021 eingeschult werden.Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.(3) Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.(4) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Regelungen des § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 3 Satz 2 entsprechend.(5) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;4. es werden nur Personen beherbergt, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept und erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Im Innenbereich des Verkehrsmittels sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV zu befördern. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19

Kritische Infrastrukturen

§ 19 Kritische Infrastrukturen(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;16. Bestattungswesen.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. für Angehörige des eigenen Haushalts,4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,3. von bis zu zehn Personen.Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummern 2 bis 3 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 20a

Modellprojekte

§ 20a ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 Nummer 2, § 11 Absatz 5 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2. Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,e) § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2,i) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,k) § 15a Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Nummer 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;8. entgegena) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 5 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,b) § 5e Satz 2,c) § 6 Absatz 2 Satz 5,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,e) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,f) § 10 Absatz 1 Satz 3,g) § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2,h) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,i) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,j) § 17 Nummer 2 oderk) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;10. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;11. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1, § 13 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Blasinstrumente gebraucht,12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Person bewirtet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,17. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;18. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;19. entgegen § 7 Absatz 2 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt;21. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;22. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;23. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;24. entgegen den in § 9 Absatz 4 Satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt;25. entgegen den in § 9 Absatz 4 Nummer 4 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;26. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,27. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 die Besucherzahl nicht begrenzt;28. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 Personen einlässt,29. entgegen § 11 Absatz 4 einen Wettkampf oder ein Sportfest durchführt,30. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;31. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;32. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;33. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;34. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,35. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 4 Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegena) § 2a Absatz 2 Satz 1,b) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.4. entgegena) § 5a Absatz 2 Satz 1,b) § 5b Absatz 2,c) § 5c Absatz 2 Satz 1,d) § 6 Absatz 1 Satz 2,e) § 7 Absatz 1 Satz 2,f) § 8 Absatz 4 Satz 1,g) § 9 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Kundin oder Kunde,h) § 10 Absatz 2 Satz 1,i) § 13 Satz 2 Nummer 3,j) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1k) § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. Juni 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. Juni 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.(1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, kann für Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 vorgeschrieben werden. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden.(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5c und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammelumkleiden und die Nutzung von Saunen und Whirlpools sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Leistungen, die nach dieser Verordnung nur an getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden dürfen oder deren Erbringung vom Vorliegen eines Testnachweises im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV abhängt, dürfen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b oder 5c erfüllt sind. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.(4) Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn1. es sich um berufliche Tätigkeit oder Prüfungen handelt oder kein Publikum anwesend ist oder nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV musizieren,2. sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.(5) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.

§ 5a

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

§ 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität(1) Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 125 Personen innerhalb geschlossener Räume und 250 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten sowie bei Wanderungen in der freien Natur.

§ 5b

Veranstaltungen mit Marktcharakter

§ 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter(1) Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte, sind innerhalb geschlossener Räume nur mit bis zu 500 Personen gleichzeitig zulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen solche Veranstaltungen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 1 000 Personen nicht überschreiten. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist auf eine Person je sieben Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(3) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt und verzehrt werden.

§ 5c

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

§ 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter(1) Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Sitzungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen, dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Personen innerhalb geschlossener Räume und 1 000 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen.(3) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Sitzplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt sind, und3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

§ 5d

Ausnahmen

§ 5d Ausnahmen§ 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5c gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien und für Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;6. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugend Wettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;7. für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Schulen-CoronaVO.html), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2021 (ersatzverkündet am 29. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210529_Aenderung_SchulenVO.html), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;8. für Wochenmärkte und9. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 1 000 Personen außerhalb und 500 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen. § 5c Absatz 3 gilt entsprechend; bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt dies nur, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden; dies gilt nicht für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben, sowie für Betriebskantinen;2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept:3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene;5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;6. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen haben die Begrenzung der Kundenzahl in geeigneter Weise sicherzustellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(4) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn1. die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt,2. die Kundin oder der Kunde eine getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist oder es sich um medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen handelt und3. die Betreiberin oder der Betreiber über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und es umsetzt.Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:1. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt;2. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;4. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;5. Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;6. Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;7. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;8. der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;9. in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und10. die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl I S. 1174), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.(3) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5c keine Anwendung.(2) Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als 25 Personen Sport unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.(4) Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist innerhalb geschlossener Räume mit maximal 1 250 Personen, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 2 500 Personen zulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(5) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5c entsprechend. Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauerinnen und Zuschauern auf die sich aus §§ 5 bis 5c ergebende Teilnehmerobergrenze angerechnet.(6) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 5 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gelten §§ 5 bis 5c entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden;2. von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Bildungszweck im Rahmen der praktischen Ausbildungsanteile an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen oder an Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl I S. 591), dies erfordert.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 zulässig.(3) Für mehrtägige Bildungsreisen sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 finden §§ 5 bis 5c keine Anwendung.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, BestattungenFür rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen finden die §§ 5 bis 5c keine Anwendung. Für sie gelten die folgenden Voraussetzungen:1. Es dürfen höchstens 2 500 Personen außerhalb und 1 250 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen;2. die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen; § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend;3. während der gesamten Veranstaltung ist innerhalb geschlossener Räume auf den Verkehrsflächen sowie beim Singen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; dies gilt nicht für die jeweils sprechende Person sowie für Berufsmusikerinnen, Berufsmusiker und getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV während musikalischer Darbietungen;4. § 5c Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;2. externe Personen haben in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2. erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5d Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5d Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1,3 und 4 entsprechend.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sind im Rahmen der Regelungen der §§ 5 bis 5c zulässig. § 5a Absatz 3 findet keine Anwendung. Nehmen mehr als 25 Personen innerhalb eines geschlossenen Raumes teil, müssen sie getestet sein im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn innerhalb geschlossener Räume alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(2) Für Angebote der Kinder- und Jugenderholung und ähnliche Jugendfreizeitangebote sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Angebote nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Teilnehmerzahlen des § 5a Absatz 1 zulässig. Bei Angeboten nach Satz 1 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.(3) Absatz 1 und § 2a Absatz 2 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a

Kindertagesstätten; Perspektivplan

§ 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan(1) Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.(2) Im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden1. mit besonderem Schutzbedarf,2. mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,3. von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,4. mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,5. mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,6. mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,7. die im Jahr 2021 eingeschult werden.Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.(3) Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.(4) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Regelungen des § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 2 Satz 2 entsprechend.(5) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;4. es werden nur Personen beherbergt, die am dritten Tag nach der Anreise einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen:5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen: bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept und erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19

Kritische Infrastrukturen

§ 19 Kritische Infrastrukturen(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers:8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;16. Bestattungswesen.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. für Angehörige des eigenen Haushalts,4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit zu beschränken.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,3. von bis zu zehn Personen.Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummern 2 bis 3 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 20a

Modellprojekte

§ 20a ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 5 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,g) § 10 Absatz 1 Satz 1,h) § 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2,i) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,k) § 15a Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Nummer 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;8. entgegena) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 5 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,b) § 5d Satz 2,c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,d) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,e) § 10 Absatz 1 Satz 3,f) § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2,g) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,h) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,i) § 17 Nummer 2 oderj) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;10. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;11. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 13 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Blasinstrumente gebraucht;12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Person bewirtet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,17. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;18. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen:19. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen mit mehr als den dort bestimmten Besucherinnen und Besuchern betreibt;20. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;21. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;22. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;23. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;24. entgegen den in § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;25. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,26. entgegen § 11 Absatz 4 einen Wettkampf oder ein Sportfest durchführt,27. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;28. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;29. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;30. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;31. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 2a Absatz 2 Satz 1,b) § 5a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1,c) § 5b Absatz 2,d) § 5c Absatz 2 Satz 1,e) § 6 Absatz 1 Satz 2,f) § 7 Absatz 1 Satz 2,g) § 8 Absatz 3 Satz 1,h) § 9 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Kundin oder Kunde,i) § 10 Absatz 2 Satz 1,j) § 13 Satz 2 Nummer 3,k) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,l) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1,m) § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 25. Juli 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden, und4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5c und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammelumkleiden und die Nutzung von Saunen und Whirlpools sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Leistungen, die nach dieser Verordnung nur an getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden dürfen oder deren Erbringung vom Vorliegen eines Testnachweises im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV abhängt, dürfen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b oder 5c erfüllt sind. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn1. es sich um berufliche Tätigkeit oder Prüfungen handelt oder kein Publikum anwesend ist oder nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV musizieren,2. sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.(4) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den in §§ 5a bis .5c normierten Obergrenzen der Teilnehmerzahlen genehmigen.

§ 5a

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

§ 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität(1) Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 250 Personen innerhalb geschlossener Räume und 500 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten.(3) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

§ 5b

Veranstaltungen mit Marktcharakter

§ 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter(1) Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte, sind innerhalb geschlossener Räume nur mit bis zu 1 250 Personen gleichzeitig zulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen solche Veranstaltungen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 2 500 Personen nicht überschreiten. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist auf eine Person je sieben Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(3) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Innerhalb geschlossener Räume darf Alkohol nicht ausgeschenkt und verzehrt werden.

§ 5c

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

§ 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter(1) Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Sitzungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen, dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 1 250 Personen innerhalb geschlossener Räume und 2 500 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrsflächen zu tragen.(3) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Sitzplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt sind, und3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 entfällt bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer passiv Vorführungen verfolgen.

§ 5d

Ausnahmen

§ 5d Ausnahmen§ 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5c gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;6. für ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien und für Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;7. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;8. für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 582), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2021 (ersatzverkündet am 29. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210529_Aenderung_SchulenVO.html), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;9. für Wochenmärkte und10. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 2 500 Personen außerhalb und 1 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen innerhalb geschlossener Räume müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen. § 5c Absatz 3 gilt entsprechend.(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017.(BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden; dies gilt nicht für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben, sowie für Betriebskantinen;2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene;5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;6. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen gelten die §§ 5 Absatz 1 bis 4 und 5a entsprechend. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher darf 125 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten und ist zudem auf eine Person je zehn Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt.Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:1. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt;2. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;4. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;5. Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;6. Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;7. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;8. der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;9. in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und10. die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.Die Betreiberin oder der Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nummern 3 bis 10 zu gewährleisten. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.(3) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5d keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.(3) Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist innerhalb geschlossener Räume mit maximal 1 250 Personen, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 2 500 Personen zulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den in Satz 1 normierten Obergrenzen der Teilnehmerzahlen genehmigen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden;2. von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Bildungszweck im Rahmen der praktischen Ausbildungsanteile an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen oder an Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), dies erfordert.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 zulässig.(3) Für mehrtägige Bildungsreisen sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 finden §§ 5 bis 5d keine Anwendung.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, BestattungenFür rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen finden die §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Für sie gelten die folgenden Voraussetzungen:1. die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen; § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend;2. während der gesamten Veranstaltung ist innerhalb geschlossener Räume auf den Verkehrsflächen sowie beim Singen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; dies gilt nicht für die jeweils sprechende Person sowie für Berufsmusikerinnen, Berufsmusiker und getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV während musikalischer Darbietungen;3. § 5c Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;2. externe Personen haben in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Dieses hat die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festzulegen.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund- Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot: hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2. erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sind im Rahmen der Regelungen der §§ 5 bis 5d zulässig. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn innerhalb geschlossener Räume alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(2) Für Angebote der Kinder- und Jugenderholung und ähnliche Jugendfreizeitangebote sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Bei Angeboten nach Satz 1 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.(3) Absatz 1 und § 2a Absatz 2 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a

Kindertagesstätten; Perspektivplan

§ 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan(1) Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.(2) Im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden1. mit besonderem Schutzbedarf,2. mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,3. von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,4. mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,5. mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,6. mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,7. die im Jahr 2021 eingeschult werden.Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.(3) Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.(4) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Regelungen des § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 2 Satz 2 entsprechend.(5) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept und erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.(3) Bei der Nutzung von Wasserfahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 entfällt für Kundinnen und Kunden die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung, soweit sich die Kundinnen und Kunden außerhalb geschlossener Räume auf halten.

§ 19

Kritische Infrastrukturen

§ 19 Kritische Infrastrukturen(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;16. Bestattungswesen.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. für Angehörige des eigenen Haushalts,4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit zu beschränken.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur mit bis zu 25 Personen zulässig (Kontaktbeschränkungen).Bei der Obergrenze aus Satz 1 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 20a

Modellprojekte

§ 20a ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modell Projekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,c) § 5d Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,d) § 6 Absatz 2 Satz 1,e) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,f) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,g) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,h) § 10 Absatz 1 Satz 1,i) § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4,j) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,l) § 15a Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;8. entgegena) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,b) § 5e Satz 2,c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,d) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,e) § 10 Absatz 1 Satz 3,f) § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2,g) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,h) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, i) § 17 Nummer 2 oderj) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;10. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;11. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 13 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Blasinstrumente gebraucht;12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;17. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen mit mehr als den dort bestimmten Besucherinnen und Besuchern betreibt;19. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;20. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;21. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;22. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;23. entgegen den in § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;24. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,25. entgegen § 11 Absatz 3 einen Wettkampf oder ein Sportfest durchführt,26. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;28. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;29. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;30. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 2a Absatz 2 Satz 1,b) § 5a Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1,c) § 5b Absatz 2,d) § 5c Absatz 1 Satz 1,e) § 5c Absatz 3 Nummer 3,f) § 5d Absatz 1 Satz 3 Nummer 2,g) § 6 Absatz 1 Satz 1,h) § 7 Absatz 1 Satz 2,i) § 8 Absatz 3 Satz 1,j) § 9 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Kundin oder Kunde,k) § 10 Absatz 2 Satz 1,l) § 13 Satz 2 Nummer 2,m) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,n) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1,o) § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 26. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. August 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden, und4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammelumkleiden und die Nutzung von Saunen und Whirlpools sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Leistungen, die nach dieser Verordnung nur an getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden dürfen oder deren Erbringung vom Vorliegen eines Testnachweises im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV abhängt, dürfen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b, 5c oder 5d erfüllt sind. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(3) Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn1. es sich um berufliche Tätigkeit oder Prüfungen handelt oder kein Publikum anwesend ist oder nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV musizieren,2. sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.(4) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.

§ 5a

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

§ 5a Veranstaltungen mit GruppenaktivitätBei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten.

§ 5b

Veranstaltungen mit Marktcharakter

§ 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter(1) Bei Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf eine Person je sieben Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(3) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.

§ 5c

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

§ 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter(1) Bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Plätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Sitzungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrsflächen zu tragen.(2) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Sitzplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt sind, und3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit diese sich nicht auf festen Sitzplätzen außerhalb geschlossener Räume aufhalten.Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 entfällt bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer passiv Vorführungen verfolgen.(3) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Stehplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass1. nicht mehr als 25 von Hundert der zur Verfügung stehenden Stehplätze besetzt werden,2. Personenansammlungen nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen zugelassen werden und eine weitgehende Vereinzelung der Gruppen von Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt,3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen,4. Nahrungsaufnahme und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt sind.

§ 5d

Veranstaltungen ohne Abstandsgebot

§ 5d Veranstaltungen ohne Abstandsgebot(1) Veranstaltungen wie Events, große Messen, Festivals und Volksfeste können ohne Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 2 Absatz 1 durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde die Veranstaltung genehmigt. Es gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:1. es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen;2. es besteht die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2a Absatz 1;3. das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 muss zusätzlich Angaben enthaltena) zur Begrenzung des Alkoholausschanks undb) zur Steuerung des An- und Abreiseverkehrs, 4. die Einhaltung der zuvor genannten Voraussetzungen ist durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen,5. es handelt sich nicht um private Feierlichkeiten.(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.

§ 5e

Ausnahmen

§ 5e Ausnahmen§ 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5d gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich- rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;6. für Gruppenangebote von Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;7. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;8. für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2021 (ersatzverkündet am 25. Juni 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Aenderung_SchulenVO.html), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;9. für Wochenmärkte,10. für Straßenmusiker sowie Straßenkünstler und11. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen. § 5c Absatz 2 gilt entsprechend.(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;3. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene;4. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher darf 125 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten und ist zudem auf eine Person je zehn Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleistereine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt.Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:1. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt;2. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;4. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;5. Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;6. Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;7. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;8. der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;9. in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und10. die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.Die Betreiberin oder der Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nummern 3 bis 10 zu gewährleisten. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig.

§ 5f

Wahlen und Abstimmungen

§ 5f Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 bis 5e finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Mindestabstand gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten sowie beim Transport von Wahlunterlagen zu einem anderen Wahlbezirk.(3) Im Wahlgebäude ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.(5) Die Wahlbehörde erhebt durch den Wahlvorstand nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten von Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten, mit Ausnahme der Wählerinnen und Wähler sowie der Mitglieder des Wahlvorstands. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat schriftlich gesammelte Daten der Wahlbehörde in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt. Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.(2a) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Personen erbracht werden:1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Bei Leistungserbringung innerhalb geschlossener Räume sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:1. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt:2. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;4. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;5. Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;6. Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;7. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;8. der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;9. in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und10. die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.Die Betreiberin oder der Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nummern 3 bis 10 zu gewährleisten. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 11 Satz 1 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1,3,4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher innerhalb geschlossener Räume sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(1a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.Satz 1 gilt nicht für Bibliotheken.(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.(3) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5d keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat die Kontaktdaten von Personen, die innerhalb geschlossener Räume Sport ausüben, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend. Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind nur zulässig, wenn die Höchstkapazität der Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. Veranstaltungen mit mehr als 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind unzulässig.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der Studien vorbereitenden Ausbildung an Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden;2. von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Bildungszweck im Rahmen der praktischen Ausbildungsanteile an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen oder an Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), dies erfordert.;3. bei mehrtägigen Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket-für-Flüchtlinge-Kursen, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen unverändert bleibt, genügt es in den Fällen des § 5 Absatz 2a, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spätestens alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verlegen.(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 zulässig.(3) Für mehrtägige Bildungsreisen sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 finden §§ 5 bis 5d keine Anwendung.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, BestattungenFür rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen finden die §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Für sie gelten die folgenden Voraussetzungen:1. die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen; § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend;2. während der gesamten Veranstaltung ist innerhalb geschlossener Räume auf den Verkehrsflächen sowie beim Singen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; dies gilt nicht für die jeweils sprechende Person sowie für Berufsmusikerinnen, Berufsmusiker und getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV während musikalischer Darbietungen;3. § 5c Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;2. externe Personen haben in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;3. die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Dieses hat die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festzulegen.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2 erster Halbsatz und Nummer 5 dritter Teilsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sind im Rahmen der Regelungen der §§ 5 bis 5d zulässig. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn innerhalb geschlossener Räume alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(2) Für Angebote der Kinder- und Jugenderholung und ähnliche Jugendfreizeitangebote sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Bei Angeboten nach Satz 1 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.(3) Absatz 1 und § 2a Absatz 2 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a

Kindertagesstätten

§ 16a Kindertagesstätten(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 2 Satz 2 entsprechend.(2) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Beherbergungsgäste werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;3. es werden nur folgende Personen erstmalig in die Beherbergung aufgenommen:a) getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen,b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowiec) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; 4. es werden nur folgende Personen beherbergt:a) Personen, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen,b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowiec) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; 5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn,1. höchstens die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze sind besetzt und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Kundin und jedem Kunden sind unbesetzt oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt.Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. In Innenbereichen erhebt sie oder er nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.(3) Bei der Nutzung von Wasserfahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 entfällt für Kundinnen und Kunden die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung, soweit sich die Kundinnen und Kunden außerhalb geschlossener Räume aufhalten.

§ 19

Kritische Infrastrukturen

§ 19 Kritische Infrastrukturen(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;16. Bestattungswesen.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. für Angehörige des eigenen Haushalts,4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit zu beschränken.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur mit bis zu 25 Personen zulässig (Kontaktbeschränkungen). Bei der Obergrenze aus Satz 1 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, BI, Gl oder TBI verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 20a

Modellprojekte

§ 20a ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt; wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,c) § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,d) § 6 Absatz 2 Satz 1,e) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,f) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,g) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,h) § 10 Absatz 1 Satz 1,i) § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,j) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,l) § 15a Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;8. entgegena) § 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1,b) § 5e Satz 2,c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,d) § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,e) § 10 Absatz 1 Satz 2,f) § 11 Absatz 2 Satz 2,g) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,h) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,i) § 17 Absatz 1 Nummer 2 oderj) § 18 Absatz 2 Satz 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;10. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;11. entgegen § 5 Absatz 2a, § 5d Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1a Satz 1, § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;12. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 13 Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Blasinstrumente gebraucht;13. entgegen § 5d Absatz 2 in Innenräumen Alkohol ausschenkt oder verzehrt;14. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andere als die dort genannten Personen bewirtet,17. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,18. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;19. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;20. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen mit mehr als den dort bestimmten Besucherinnen und Besuchern betreibt;21. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;22. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;23. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;24. entgegen § 9 Absatz 2a Dienstleistungen mit Körperkontakt an andere als die dort genannten Personen erbringt,25. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;26. entgegen den in § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;27. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,28. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Sportveranstaltung mit mehr als den dort genannten Zuschauerinnen und Zuschauern durchführt,29. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;30. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;31. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;32. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;33. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 5 erster Teilsatz Beschäftigte einsetzt,(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 2a Absatz 2 Satz 1,b) § 5a Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1,c) § 5b Absatz 2,d) § 5c Absatz 1,e) § 5c Absatz 3 Nummer 3,f) § 5d Absatz 1 Satz 3 Nummer 2,g) § 6 Absatz 1 Satz 1,h) § 7 Absatz 1 Satz 2,i) § 8 Absatz 3 Satz 1,j) § 9 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Kundin oder Kunde,k) § 10 Absatz 2 Satz 1,l) § 13 Satz 2 Nummer 2,m) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,n) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1,o) § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 23. August 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. September 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden, und4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) bleiben unberührt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammelumkleiden und die Nutzung von Saunen und Whirlpools sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass der Leistungsempfänger eine getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt, dürfen die Leistungen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b, 5c oder 5d erfüllt sind. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2a) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.(3) Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn1. es sich um berufliche Tätigkeit oder Prüfungen handelt oder kein Publikum anwesend ist oder nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV musizieren,2. sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zur Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.(4) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.

§ 5a

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

§ 5a Veranstaltungen mit GruppenaktivitätBei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten.

§ 5b

Veranstaltungen mit Marktcharakter

§ 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter(1) Bei Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf eine Person je sieben Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(3) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.

§ 5c

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

§ 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter(1) Bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Plätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Sitzungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrsflächen zu tragen.(2) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Sitzplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt sind, und3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit diese sich nicht auf festen Sitzplätzen außerhalb geschlossener Räume aufhalten.Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 entfällt bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer passiv Vorführungen verfolgen.(3) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Stehplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass1. nicht mehr als 25 von Hundert der zur Verfügung stehenden Stehplätze besetzt werden,2. Personenansammlungen nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen zugelassen werden und eine weitgehende Vereinzelung der Gruppen von Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt,3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen,4. Nahrungsaufnahme und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt sind.

§ 5d

Veranstaltungen ohne Abstandsgebot

§ 5d Veranstaltungen ohne Abstandsgebot(1) Veranstaltungen wie Events, Messen, Festivals und Volksfeste können ohne Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 2 Absatz 1 durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde die Veranstaltung genehmigt. Es gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:1. auch außerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:a) getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowiec) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; 2. es besteht die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2a Absatz 1;3. das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 muss zusätzlich Angaben enthaltena) zur Begrenzung des Alkoholausschanks undb) zur Steuerung des An- und Abreiseverkehrs, 4. die Einhaltung der zuvor genannten Voraussetzungen ist durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen,5. es handelt sich nicht um private Feierlichkeiten.(2) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume sind der Ausschank und der Verzehr von Alkohol unzulässig.

§ 5e

Ausnahmen

§ 5e Ausnahmen§ 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5d gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;6. für Gruppenangebote von Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;7. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;8. für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 22. Juli 2021 (ersatzverkündet am 22. Juli 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 911), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;9. für Wochenmärkte,10. für Straßenmusiker sowie Straßenkünstler und11. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind innerhalb geschlossener Räume Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen. § 5c Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste, die innerhalb geschlossener Räume bewirtet werden;3. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene;4. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres,c) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,d) Hausgäste in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben, sowiee) Betriebsangehörige in Betriebskantinen; 5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher darf 125 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten und ist zudem auf eine Person je zehn Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt. Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.(2a) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Personen erbracht werden:1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Bei Leistungserbringung innerhalb geschlossener Räume sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:1. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt:2. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;4. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;5. Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;6. Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;7. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;8. der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;9. in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und10. die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.Die Betreiberin oder der Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nummern 3 bis 10 zu gewährleisten. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 22

Außerkrafttreten

§ 22 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. November 2021 außer Kraft.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten und eingelassen werden, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 und 3 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend. Externe Personen dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;3. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;4. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 3,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 14 Absatz 1 Nummer 1,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,k) § 15a Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Absatz 1 Nummer 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;7. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;9. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;10. entgegen § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht;12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet,15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt,16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,17. entgegen § 7 Absatz 2 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;18. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;19. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;20. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt,21. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;22. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 Testungen nicht anbietet;23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;25. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste in die Beherbergung aufnimmt;26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 5b Absatz 3 Satz 1,b) § 6 Absatz 2 Satz 2,c) § 8 Absatz 3 Satz 1,d) § 10 Absatz 2 Satz 2,e) § 13 Absatz 4 Satz 1,f) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 4, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,g) § 18 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22

Außerkrafttreten

§ 22 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).Satz 1 gilt nicht für Bibliotheken und Archive; dort haben Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 11 Satz 1 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.(2) § 5 Absatz 2 gilt nicht bei mehrtägigen Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket-für-Flüchtlinge-Kursen, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen unverändert bleibt und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(3) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.(4) Für mehrtägige Bildungsreisen gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(4) Beim Gemeindegesang innerhalb geschlossener Räume ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung en gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen;3. Besucherinnen und Besuchern, die nicht geimpft, genesen oder getestet im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind, soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Härtefall vorliegt.(2) in Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit Personal im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Härtefall vorliegt.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 und 3 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für eintägige Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend.(2) § 5 Absatz 2 gilt nicht bei mehrtägigen Angeboten über einen Teil des Tages, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen unverändert bleibt und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.(3) § 5 Absatz 2 gilt bei mehrtägigen Angeboten über Tag und Nacht, bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nur bei Antritt der Reise vorliegen müssen. Im Rahmen des Hygienekonzeptes sind die Unterkunft, die geplanten Aktivitäten und der Umgang mit während des mehrtägigen Angebots positiv getesteten Teilnehmern und Teilnehmerinnen gesondert zu berücksichtigen.(4) Absatz 1 bis 3 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a

Kindertagesstätten

§ 16a Kindertagesstätten(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegesteilen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden. Bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen in die Beherbergung aufgenommen:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; bei getesteten Personen muss die Testung vor Reiseantritt erfolgt sein; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen,b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowiec) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft). 3. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen haben Kundinnen und Kunden innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, die nicht allgemein zugänglich sind. § 3 findet keine Anwendung.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19

Modellprojekte

§ 19 ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 2

Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021. (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpft oder genesen sind, soweit diese nicht von den sonstigen Regelungen der Verordnung umfasst sind (Kontaktbeschränkungen). Bei der Obergrenze aus Satz 1 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;3. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;4. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 3,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 14 Absatz 1 Nummer 1,j) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,k) § 15a Absatz 2 Satz 1,l) § 17 Absatz 1 Nummer 1 oderm) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;7. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;9. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;10. entgegen § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht;12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet,15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt,16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 4 Teilsatz 2 und 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,17. entgegen § 7 Absatz 2 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;18. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;19. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;20. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt,21. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;23. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste in die Beherbergung aufnimmt;24. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 5b Absatz 3 Satz 1,b) § 6 Absatz 2 Satz 2,c) § 8 Absatz 3 Satz 1,d) § 10 Absatz 2 Satz 2,e) § 13 Absatz 4 Satz 1,f) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 4, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,g) § 18 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 22

Außerkrafttreten

§ 22 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Oktober 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert:2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(3a) Ein Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gilt nur dann, wenn die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft worden oder sie persönlich bekannt ist.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt, dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden. Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer hat die Nachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV zu prüfen. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).(3) Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken außerhalb geschlossener Räume sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.

§ 5a

Ausnahmen

§ 5a Ausnahmen§ 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;6. für Gruppenangebote von Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;7. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;8. für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 22. Juli 2021 (ersatzverkündet am 22. Juli 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 911), geändert durch Verordnung am 20. August 2021 (ersatzverkündet am 20. August 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210820_schulen-coronavo.html), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;9. für Wochenmärkte,10. für Straßenmusiker sowie Straßenkünstler und11. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.

§ 5b

Wahlen und Abstimmungen

§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes, nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBI. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(3) Wird innerhalb geschlossener Räume gesungen, ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).(5) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres,c) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),d) Hausgäste in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, die nicht von Buchstabe a erfasst sind, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben, sowiee) Betriebsangehörige in Betriebskantinen; 3. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die geimpft, genesen oder getestet sind; die zugrunde liegende Testung darf höchstens sechs Stunden zurückliegen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, wenn sie nicht im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Personen erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht:2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug, beim Vorliegen eines Härtefalls oder als Richterin und Richter zur Durchführung gerichtlicher Anhörungen nur betreten und eingelassen werden, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot: hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen, sowie Bewohnerinnen und Bewohner; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;4. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 4,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;7. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;9. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;10. entgegen § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 ein Hygienekonzept nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet,15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 Beschäftigte einsetzt,16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,17. entgegen § 7 Absatz 3 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;18. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 3 oder § 9 Absatz 1 Satz 5 Kontrollen nicht mehrmals täglich durchführt oder Anforderungen nicht durchsetzt;19. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 4 oder § 9 Absatz 1 Satz 6 Kontrollen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;20. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;21. entgegen § 9 Absatz 1a Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;22. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt,23. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;24. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;28. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 5b Absatz 3 Satz 1,b) § 6 Absatz 2 Satz 2,c) § 7 Absatz 1 Nummer 4,d) § 8 Absatz 3 Satz 1,e) § 9 Absatz 3,f) § 10 Absatz 3 Nummer 2,g) § 12b Satz 2,h) § 13 Absatz 4 Satz 1,i) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4,j) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,k) § 18 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle oder ein Ladenlokal betritt;5. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus.Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels innerhalb geschlossener Räume dürfen nur von folgenden Kundinnen, Kunden und Begleitpersonen betreten werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. § 4 Absatz 3a findet keine Anwendung.(1a) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig nach Maßgabe von § 4 Absatz 3a zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume dürfen nur von folgenden Kundinnen, Kunden und Begleitpersonen betreten werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für Fahrrad-, Kfz- und Mobiltelefonwerkstätten, Banken, Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte und Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Im Falle von Mischangeboten sind die überwiegenden Angebotsteile maßgeblich. § 4 Absatz 3a findet keine Anwendung. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Anforderungen aus Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig nach Maßgabe von § 4 Absatz 3a zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(1a) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein und eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen Friseurdienstleistungen auch an Personen erbracht werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Kundinnen und Kunden, die weder im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft noch genesen sind, müssen bei Dienstleistungen mit Körperkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.(4) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 und des § 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sowie des § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,1. wenn ihr Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist,2. in Bibliotheken und Archiven; dort haben Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen zur Sportausübung und -anleitung eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen zur Sportausübung oder -anleitung eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 11 Satz 1 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Alphabetisierungskursen, Vorbereitungskursen zur Erlangung von Schulabschlüssen, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket-für-Flüchtlinge-Kursen auch Personen teilnehmen, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Es wird empfohlen, im Hygienekonzept das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen, soweit der Bildungszweck nicht entgegensteht; dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der empfohlene Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird.(3) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.

§ 12b

Gesundheitsfach- und Pflegeschulen

§ 12b Gesundheitsfach- und PflegeschulenBei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen dürfen Schülerinnen und Schüler nur teilnehmen, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(4) Beim Gemeindegesang innerhalb geschlossener Räume ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen;3. Besucherinnen und Besuchern, die nicht geimpft, genesen oder getestet im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV sind, ist der Zugang zu verweigern, soweit kein Härtefall vorliegt.(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit Personal im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;4. Besucherinnen und Besuchern, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Härtefall vorliegt.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht:2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 dritter Teilsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug, beim Vorliegen eines Härtefalls oder als Richterin und Richter zur Durchführung gerichtlicher Anhörungen nur betreten und eingelassen werden, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot: hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen, sowie Bewohnerinnen und Bewohner; die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; sie sind täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt außer bei Gefahr in Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalles ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen, sowie Bewohnerinnen und Bewohner;4. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; in Wohnstätten sind sie täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine Testung alle 72 Stunden sowie anlass- und symptombezogen; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;5. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, dürfen Wohnstätten außer bei Gefahr im Verzug, beim Vorliegen eines Härtefalls oder als Richterin oder Richter zur Durchführung gerichtlicher Anhörungen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 und externe Personen nach Nummer 5 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen;7. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§ 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und. Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 gelten entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 entsprechend. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 6 entsprechend.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für eintägige Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend. § 3 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; die Anwendung wird jedoch empfohlen.(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a

Kindertagesstätten

§ 16a Kindertagesstätten(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, sofern Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.(3) Ab dem 24. November 2021 dürfen externe Personen die Einrichtung nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder sowie für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept:2. es werden nur folgende Personen aufgenommen und beherbergt:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. 3. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Personen aufgenommen und beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und deren Beherbergung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat.(4) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen haben Kundinnen und Kunden innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 findet keine Anwendung.(1a) An Haltestellen des öffentlichen Personennäh- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung sowie3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden;4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19

Modellprojekte

§ 19 ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 2

Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpft oder genesen sind, soweit diese nicht von den sonstigen Regelungen der Verordnung umfasst sind (Kontaktbeschränkungen). Bei der Obergrenze aus Satz 1 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise der in § 2 Absatz 1 empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten wird. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;4. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 4,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;7. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;9. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;10. entgegen § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;11. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 ein Hygienekonzept nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet,15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz Beschäftigte einsetzt,16. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,17. entgegen § 7 Absatz 3 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;18. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;19. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;20. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt,21. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;22. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;25. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;26. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.3. entgegena) § 5b Absatz 3 Satz 1,b) § 6 Absatz 2 Satz 2,c) § 7 Absatz 1 Nummer 4,d) § 8 Absatz 3 Satz 1,e) § 9 Absatz 3,f) § 10 Absatz 3 Nummer 2,g) § 12b Satz 2,h) § 13 Absatz 4 Satz 1,i) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4,j) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,k) § 18 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;4. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2021 (ersatzverkündet am 13. November 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/21113_Corona-AenderungsVO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1), bleiben unberührt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen.Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(3a) Ein Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gilt nur dann, wenn1. die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft worden oder sie persönlich bekannt ist und,2. soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft worden ist.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt, dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden. Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer hat die Nachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV nach Maßgabe von Absatz 3a zu prüfen. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(5) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken außerhalb geschlossener Räume sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.(5) Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen, Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen.

§ 5a

Ausnahmen

§ 5a Ausnahmen§§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich- rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI);4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;5. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerben im Rahmen der Wahlwerbung;6. für Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;7. für Wochenmärkte,8. für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und9. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.

§ 5b

Wahlen und Abstimmungen

§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(3) Wird innerhalb geschlossener Räume gesungen, ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. .Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im. Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(5) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden;d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3.in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt4. Personen, die außerhalb geschlossener Räume bewirtet werden und nicht die Voraussetzungen nach Nummer 2 oder Absatz 2 erfüllen, müssen innerhalb der Gaststätte nach Maßgabe von § 2a Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Betriebsangehörigen in Betriebskantinen;2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 und 3 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 dürfen in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein und eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen Friseurdienstleistungen auch an Personen erbracht werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Kundinnen und Kunden, die weder im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft noch genesen sind, müssen bei Dienstleistungen mit Körperkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.(4) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen beherbergt:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. zum Zeitpunkt der Aufnahme müssen Beherbergungsgäste außerdem getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV sein; dies gilt nicht für Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, wenn seit dieser mindestens 14 Tage vergangen sind, und für Minderjährige;4. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.(3) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft);d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 und 3 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 dürfen in Diskotheken, ähnlichen Einrichtungen und in Gaststätten, in denen sich Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen aufhalten, innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist und seit dieser mindestens 14 Tage vergangen sind. Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 müssen Gäste keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt.

§ 2

Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken im privaten Raum ist die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf zehn begrenzt, außer wenn alle Teilnehmenden einem Haushalt angehören. Wenn dabei nicht sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren1. geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnzAT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), sind, oder2. aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,gilt als weitere Kontaktbeschränkung, dass neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushaltteilnehmen dürfen. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Bei den Kontaktbeschränkungen aus Satz 2 sind nicht zu berücksichtigen:1. Minderjährige aus den dort genannten Haushalten; sie gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten,2. notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung aus den dort genannten Haushalten, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 6,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;8. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;9. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 7 Satz 2, § 5a Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 ein Hygienekonzept nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;11. entgegen § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 5 Absatz 7 Satz 1 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 mehr als die zulässige Zahl an Teilnehmenden einlässt;12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2a Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;16. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;17. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 3 Halbsatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 4 Kontrollen nicht mehrmals täglich durchführt oder Anforderungen nicht durchsetzt;18. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 4 oder § 9 Absatz 1 Satz 5 Kontrollen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;19. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;20. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;21. entgegen § 9 Absatz 3 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;22. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;23. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;24. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;27. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 sich nicht testet, entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;28. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;29. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 oder 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;4. entgegena) § 5 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,b) § 6 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2,c) § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Halbsatz 2,d) § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2,e) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2, Absatz Nummer 3 Halbsatz 2,f) § 10 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2,g) § 11 Absatz 2a Nummer 3 Halbsatz 2,h) § 13 Absatz 4 Nummer 3 Halbsatz 2,i) § 16a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2,j) § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Halbsatz 2 oderk) § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht;5. entgegena) § 5 Absatz 6 Satz 2,b) § 5 Absatz 7 Satz 4,c) § 5b Absatz 3 Satz 1,d) § 6 Absatz 2 Satz 2,e) § 7 Absatz 1 Nummer 3,f) § 8 Absatz 3 Satz 1,g § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5,h) § 10 Absatz 3 Nummer 2,i) § 12b Satz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4,k) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,l) § 16a Absatz 1 Satz 1 oderm) § 18 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;6. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 5 Speisen oder Getränke verzehrt;7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle oder ein Ladenlokal betritt;8. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt;9. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 3. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211203_AenderungsVO_Corona.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. Januar 2022 außer Kraft.

§ 2b

Besondere Schutzmaßnahmen insbesondere zu Silvester und Neujahr

§ 2b Besondere Schutzmaßnahmen insbesondere zu Silvester und NeujahrFür Straßen, Wege und Plätze sowie für sonstige Flächen, auf denen insbesondere zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, welches die Infektionsgefahr erhöht, können die zuständigen Behörden unter anderem anordnen, dass1. zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte ein Mindestabstand einzuhalten ist,2. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen erforderlich ist,3. Kontakte beschränkt werden.Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich bekanntgemacht.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Zusammenkünfte zu privaten Zwecken innerhalb der Personenbegrenzungen aus § 2 Absatz 4 und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken außerhalb geschlossener Räume sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(5) Bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen. Absatz 6 findet keine Anwendung.(6) Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern sind unzulässig.(7) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume, bei denen außerhalb von Darbietungen getanzt wird, ist die Zahl der Gäste auf die Hälfte der Kapazität beschränkt. Es dürfen nur Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist und seit dieser mindestens 14 Tage vergangen sind. Beim Tanzen außerhalb von Darbietungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft);d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,5. der Verzehr von Speisen und Getränken darf innerhalb geschlossener Räume nur an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen erfolgen.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 dürfen in Diskotheken, ähnlichen Einrichtungen und in Gaststätten, in denen sich Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen aufhalten, innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist und seit dieser mindestens 14 Tage vergangen sind. Die Zahl der Gäste in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist auf die Hälfte der Kapazität und höchstens 1.000 beschränkt. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Nehmen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 höchstens 50 Personen teil, gilt auch Absatz 3 Satz 2 nicht.(5) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Personen haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;3. externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(4) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;4. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.6. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§ 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 entsprechend. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 entsprechend.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

§ 2

Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken ist die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf zehn begrenzt, außer wenn alle Teilnehmenden einem Haushalt angehören. Wenn dabei nicht sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren1. geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnzAT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), sind, oder2. aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,gilt als weitere Kontaktbeschränkung, dass neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushaltteilnehmen dürfen. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Bei den Kontaktbeschränkungen aus Satz 2 sind nicht zu berücksichtigen:1. Minderjährige aus den dort genannten Haushalten; sie gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten,2. notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung aus den dort genannten Haushalten, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 6,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;8. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;9. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 7 Satz 2, § 5a Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 ein Hygienekonzept nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;11. entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 oder 2 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 mehr als die zulässige Zahl an Personen einlässt;12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2a Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;16. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;17. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 3 Halbsatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 4 Kontrollen nicht mehrmals täglich durchführt oder Anforderungen nicht durchsetzt;18. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 4 oder § 9 Absatz 1 Satz 5 Kontrollen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;19. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;20. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;21. entgegen § 9 Absatz 3 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;22. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;23. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;24. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;27. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 sich nicht testet, entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;28. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;29. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 oder 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;4. entgegena) § 5 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,b) § 6 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2,c) § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Halbsatz 2,d) § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2,e) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2, Absatz Nummer 3 Halbsatz 2,f) § 10 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2,g) § 11 Absatz 2a Nummer 3 Halbsatz 2,h) § 13 Absatz 4 Nummer 3 Halbsatz 2,i) § 16a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2,j) § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Halbsatz 2 oderk) § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht;5. entgegena) § 5 Absatz 1a Satz 3,b) § 5 Absatz 6 Satz 5,c) § 5b Absatz 3 Satz 1,d) § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3a,e) § 7 Absatz 1 Nummer 3,f) § 8 Absatz 3 Satz 1,g § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5,h) § 10 Absatz 3 Nummer 2,i) § 12b Satz 2,j) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4,k) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,l) § 16a Absatz 1 Satz 1 oderm) § 18 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;6. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 5 Speisen oder Getränke verzehrt;7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle oder ein Ladenlokal betritt;8. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt;9. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt. Es wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;4. auf die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(1a) Veranstaltungen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Gästen innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 gilt eine Obergrenze von 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen für Veranstaltungen, bei denen sie sich überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen. Bei Veranstaltungen nach Satz 2, in denen die Obergrenzen aus Satz 1 überschritten werden, haben Gäste eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Zusammenkünfte zu privaten Zwecken innerhalb der Personenbegrenzungen aus § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(5) Bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen. Absatz 6 findet keine Anwendung.(6) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume, bei denen außerhalb von Darbietungen getanzt wird, ist die Zahl der Gäste auf die Hälfte der Kapazität beschränkt. Veranstaltungen nach Satz 1, die nicht vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind, sind auf höchstens zehn Personen beschränkt. Absatz 1a bleibt unberührt. Es dürfen nur Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) getestet sind, wobei die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist und seit dieser mindestens 14 Tage vergangen sind. Beim Tanzen außerhalb von Darbietungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Nehmen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 höchstens 50 Personen teil, gilt auch Absatz 2 Satz 2 nicht.(3a) Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung Abweichungen von Absatz 1 bis 3a genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, Versammlungen beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft);d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,5. der Verzehr von Speisen und Getränken darf innerhalb geschlossener Räume nur an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen erfolgen.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 dürfen in Diskotheken, ähnlichen Einrichtungen und in Gaststätten, in denen sich Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen aufhalten, innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) getestet sind, die maximal 24 Stunden zurückliegt. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist und seit dieser mindestens 14 Tage vergangen sind. Die Zahl der Gäste in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist auf die Hälfte der Kapazität und höchstens 50 beschränkt; ist der Betrieb nicht vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden, ist die Zahl der Gäste auf höchstens zehn Personen beschränkt. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt.

Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 7 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,1. wenn ihr Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist und sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen,2. in Bibliotheken und Archiven; dort haben Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,5. Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen in Sportanlagen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn dies zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist, und wenn sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 12

Schulen und Hochschulen

§ 12 Schulen und Hochschulen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a

Außerschulische Bildungsangebote

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Alphabetisierungskursen, Vorbereitungskursen zur Erlangung von Schulabschlüssen, Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket-für-Flüchtlinge-Kursen auch Personen teilnehmen, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Es wird empfohlen, im Hygienekonzept das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen, soweit der Bildungszweck nicht entgegensteht; dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der empfohlene Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird. § 5 Absatz 4 findet keine Anwendung.(3) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 zulässig.

§ 12b

Gesundheitsfach- und Pflegeschulen

§ 12b Gesundheitsfach- und PflegeschulenBei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen dürfen Schülerinnen und Schüler nur teilnehmen, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Bei Unterschreitung des nach § 2 Absatz 1 empfohlenen Mindestabstandes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Schule hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen(1) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

§ 14

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen(1) Für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen;2. es sind nur geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV aufzunehmen und zu beherbergen.(2) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(3) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

§ 14a

Krankenhäuser

§ 14a Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;2. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist.(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

§ 15

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;4. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.(3) In Einrichtungen nach Absatz 1 findet § 9 keine Anwendung.(4) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

§ 15a

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;2. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen;4. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;5. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.6. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.§ 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten entsprechend.(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 entsprechend. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 entsprechend.(5) Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt.

§ 16

Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

§ 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit(1) Für Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit gilt § 5 entsprechend. § 3 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; die Anwendung wird jedoch empfohlen.(2) Absatz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 16a

Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

§ 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen(1) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.(2) Kindertagespflegepersonen müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder sowie für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. es werden nur folgende Personen beherbergt:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind;b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. zum Zeitpunkt der Aufnahme müssen Beherbergungsgäste außerdem getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV sein; dies gilt nicht für Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, und für Minderjährige;4. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 dürfen auch Personen beherbergt werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.(3) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

§ 18

Personenverkehre

§ 18 Personenverkehre(1) An Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19

Modellprojekte

§ 19 ModellprojekteDie zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

§ 2

Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.(2) In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) An Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume, an denen mindestens eine Person ab 14 Jahren teilnimmt, die weder geimpft noch genesen ist im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), dürfen neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushalt teilnehmen (Kontaktbeschränkungen). Dies gilt nicht, wenn die ungeimpfte Person aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet ist. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Bei den Kontaktbeschränkungen aus Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen:1. Minderjährige aus den dort genannten Haushalten; sie gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten,2. notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung aus den dort genannten Haushalten, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise der in § 2 Absatz 1 empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten wird. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;3. entgegena) § 3 Absatz 4 Satz 2,b) § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1,c) § 6 Absatz 1 Satz 1,d) § 7 Absatz 1 Nummer 1,e) § 8 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,f) § 9 Absatz 6,g) § 10 Absatz 1,h) § 11 Absatz 2 oder Absatz 3,i) § 12b Satz 3,j) § 14 Absatz 1 Nummer 1,k) § 15 Absatz 1 Nummer 1,l) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Absatz 2 Satz 1,m) § 17 Absatz 1 Nummer 1 odern) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;6. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;8. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt;9. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, § 5a Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt;10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 ein Hygienekonzept nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 3 oder 4 mehr als die zulässige Zahl an Teilnehmenden einlässt;12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet;15. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2a Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;16. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt;17. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 3 Halbsatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 4 Kontrollen nicht mehrmals täglich durchführt oder Anforderungen nicht durchsetzt;18. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 4 oder § 9 Absatz 1 Satz 5 Kontrollen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;19. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;20. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;21. entgegen § 9 Absatz 3 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;22. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt;23. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt;24. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet;25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;27. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 1 sich nicht testet, entgegen § 16a Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt;28. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt;29. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 andere als die dort genannten Personen befördert.(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;4. entgegena) § 5 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 1,b) § 6 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2,c) § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Halbsatz 2,d) § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2,e) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2, Absatz Nummer 3 Halbsatz 2,f) § 10 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2,g) § 11 Absatz 2a Nummer 3 Halbsatz 2,h) § 13 Absatz 4 Nummer 3 Halbsatz 2,i) § 16a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2,j) § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Halbsatz 2 oderk) § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht;5. entgegena) § 5 Absatz 6 Satz 2,b) § 5b Absatz 3 Satz 1,c) § 6 Absatz 2 Satz 2,d) § 7 Absatz 1 Nummer 3,e) § 8 Absatz 3 Satz 1,f) § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5,g) § 10 Absatz 3 Nummer 2,h) § 12b Satz 2,i) § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 4,j) § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,k) § 16a Absatz 1 Satz 1 oderl) § 18 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 2a Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle oder ein Ladenlokal betritt;7. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt;8. entgegen § 17 Absatz 2 als Gast eine falsche Bestätigung ausstellt.

§ 22

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 3. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211203_AenderungsVO_Corona.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Januar 2022 außer Kraft.

§ 2a

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2a Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt, und5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus.Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Regelung von Besucherströmen;2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.(3) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung1. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder2. bei Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht der Schule erfolgt ist und maximal 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischungsimpfung erhalten hat,1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischungsimpfung wie folgt zu prüfen:a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden.Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(5) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(3) Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken außerhalb geschlossener Räume sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.(5) Bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen. Absatz 6 findet keine Anwendung.(6) Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich anwesenden Personen gelten Absatz 2, 4 und 5 entsprechend. Zuschauerinnen und Zuschauer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer ist auf die Hälfte der Kapazität zu beschränken. Innerhalb geschlossener Räume ist die Zahl auf 5 000 begrenzt, außerhalb geschlossener Räume auf 15 000.

§ 5a

Ausnahmen

§ 5a Ausnahmen(1) §§ 3 und 5 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;2. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) - und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789);3. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;4. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen, Volksinitiativen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;5. für Wochenmärkte,6. für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker sowie Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstler und7. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen bei folgenden Veranstaltungen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt;2. Zusammenkünfte, die zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren erforderlich sind;3. Gruppenangebote von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1.

§ 5b

Wahlen und Abstimmungen

§ 5b Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.(2) Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Wahlgebäude ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten oder einander nahestehende Personen.(3) Im Wahlgebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt nicht1. für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung.Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.(4) Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(2) Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(4) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,b) Kinder bis zur Einschulung,c) Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft);d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; 3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind:1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 und 3 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 dürfen in Diskotheken, ähnlichen Einrichtungen und in Gaststätten, in denen sich Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen aufhalten, innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist. Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 müssen Gäste keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels innerhalb geschlossener Räume dürfen nur von folgenden Kundinnen, Kunden und Begleitpersonen betreten werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft);4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.(1a) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen; § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für stichprobenartige Kontrollen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleistungen

§ 9 Dienstleistungen(1) Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume dürfen nur von folgenden Kundinnen, Kunden und Begleitpersonen betreten werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für Fahrrad-, Kfz- und Mobiltelefonwerkstätten, Banken, Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte und Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Im Falle von Mischangeboten sind die überwiegenden Angebotsteile maßgeblich. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Anforderungen aus Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen; § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für stichprobenartige Kontrollen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) In Ladenlokalen haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.(3) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein und eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.(4) Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden:1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen Friseurdienstleistungen auch an Personen erbracht werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(5) Kundinnen und Kunden, die weder im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft noch genesen sind und gleichwohl nach Absatz 4 Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nehmen dürfen, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.(6) Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

Eingangsformel SARS-CoV-2-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Beherbergung

§ 1 BeherbergungBetreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager.

§ 10

Kritische Infrastrukturen

§ 10 Kritische Infrastrukturen(1) Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903),2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,11. Grundschullehrkräfte, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden; Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.(2) Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

§ 11

Positivliste, weitere Maßnahmen

§ 11 Positivliste, weitere Maßnahmen(1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 hervorgehen.(2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält,2. entgegen § 2 Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,4. entgegen § 2 Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt,5. entgegen § 3 Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt,6. entgegen § 4 Inseln oder Halligen betritt,7. entgegen § 5 Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält,8. entgegen § 6 Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält,9. entgegen § 6 Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält,10. entgegen § 7 an einer Zusammenkunft teilnimmt,11. entgegen § 9 Satz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 2. April 2020 (ersatzverkündet am 2. April 2020 auf der Internetseite https:// www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200323 Landesverordnung Corona.html) (GVOBl. Schl.-H. S. 174)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

§ 2

Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote

§ 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote(1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.(3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt.(3a) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich.(4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind:1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden.2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr.3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird.(5) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Hochzeiten. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken.

§ 3

Versammlungen

§ 3 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen dürfen nicht stattfinden.(2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben.

§ 4

Inseln und Halligen

§ 4 Inseln und Halligen(1) Der Zutritt zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben.(2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten;2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen;3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen;4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind;5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen.

§ 5

Gaststätten

§ 5 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen.(2) Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen und Drive-in-Lokalen ist eine Vorbestellung nicht erforderlich. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 6

Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige ...

§ 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten(1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf in diesem Fall weiter verkauft werden.(2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.(3) Ferner sind zu schließen1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafes und ähnliche Betriebe,2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes,6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Bibliotheken,8. Sportboothäfen.Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 7 können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.(4) Für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

§ 7

Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und ...

§ 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften(1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.(2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt.

§ 8

Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen

§ 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen(1) In Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden.(2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden.

§ 9

Hygienestandards

§ 9 HygienestandardsBei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen.

Eingangsformel SARS-CoV-2-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Beherbergung

§ 1 BeherbergungBetreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Das Verbot gilt auch für nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager.

§ 10

Kritische Infrastrukturen

§ 10 Kritische Infrastrukturen(1) Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903),2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,11. Grundschullehrkräfte, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden; Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.(2) Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

§ 11

Positivliste, weitere Maßnahmen

§ 11 Positivliste, weitere Maßnahmen(1) Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist es erlaubt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs-und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 festgelegt sind.(2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vorher bekannt zu geben.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen öffnet,2. entgegen § 2 Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,4. entgegen § 2 Absatz 3 an Veranstaltungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen teilnimmt,5. entgegen § 3 Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt,6. entgegen § 4 Inseln, Halligen und Warften betritt,7. entgegen § 5 Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält,8. entgegen § 6 Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält,9. entgegen § 6 Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält,10. entgegen § 7 an einer Zusammenkunft teilnimmt,11. entgegen § 8 Absatz 1 Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erbringt,12. entgegen § 8 Absatz 2 Leistungen der Tages- oder Nachtpflege erbringt oder13. entgegen § 9 Satz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 23. März 2020 (GVOBI. SchL- H. S. 158) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

§ 2

Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote

§ 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote(1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer weiteren Person gestattet. Dabei sind Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.(3) Öffentliche und private Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt.(4) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind:1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und Versorgung zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden.2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr.3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird.(5) Bestattungen und Hochzeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken.

§ 3

Versammlungen

§ 3 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen dürfen nicht stattfinden.(2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben.

§ 4

Inseln, Halligen und Warften

§ 4 Inseln, Halligen und Warften(1) Der Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben.(2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten;2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen;3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen;4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind;5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen.

§ 5

Gaststätten

§ 5 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen.(2) Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine Vorbestellung nicht erforderlich. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 6

Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige ...

§ 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten(1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf in diesem Fall weiter verkauft werden.(2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.(3) Ferner sind zu schließen1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafes und ähnliche Betriebe,2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes,6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Bibliotheken,8. Sportboothäfen.Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 7 können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.(4) Für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten zur Vorbereitung auf die Olympischen Spiele im Jahr 2021 kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

§ 7

Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Einrichtungen von Glaubens- und ...

§ 7 Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften(1) Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich ist untersagt.(2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, sind untersagt

§ 8

Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen

§ 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen(1) In Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden.(2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden.

§ 9

Hygienestandards

§ 9 HygienestandardsBei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.