SchulencoronaVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 16. April 2021*

Ausfertigungsdatum:
16.04.2021
Fundstelle:
GVOBl. 2021, 515
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 12. März 2021 (ersatzverkündet am 12. März 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210312_SchulenVO.html), geändert durch Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 9. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210409_Aenderung_Schulen-Coronaverordnung.html), außer Kraft.(2) Sie tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer Kraft.

§ 5

Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021

§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021(1) In der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.

§ 7

Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 an den allgemein bildenden ...

§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 50, so gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 6. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 6 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schulamt im Kreis oder in der kreisfreien Stadt entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 6 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(2) In den allgemein bildenden Schulen findet für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden.(4) Abweichend von Absatz 2 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(5) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(6) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.(7) § 28b Absatz 3 Satz 2 bis 9 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 7a

Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 an den berufsbildenden Schulen

§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.(4) § 28b Absatz 3 Satz 2 bis 9 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 8

Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021

§ 8 Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021(1) Ab dem 19. April 2021 sind der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit die Schule zu dem gemäß Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Zeitpunkt der Nachweisführung zwar über keine Testmöglichkeit verfügt, jedoch durch eine Nachholung des Tests die Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes erfüllt werden können.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Bei Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine zweite Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 von drei auf sieben Tage.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.

§ 9

Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 9 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 7 bis 8 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Abweichungen von den Regelungen der §§ 7 und 7a mit einer Geltung für den gesamten Kreis oder die gesamte kreisfreie Stadt sind nur zulässig, soweit bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der allgemein bildenden Schulen Wechselunterricht angeordnet wird oder soweit eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird oder zeitnah zuvor noch überschritten worden ist.(4) Die zuständigen Behörden können Regelungen zu den gemäß § 28b Absatz 3 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes zulässigen Ausnahmen zum Schulbetrieb treffen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz von 165 überschritten wird.

§ 11a

Stichtagsregelung zur Anwendung des § 7

§ 11a Stichtagsregelung zur Anwendung des § 7(1) Ab dem 3. Mai 2021 finden die Regelungen gemäß § 7 Absatz 2 bis 6 in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung, die am 28. April 2021 die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 überschritten haben und in denen keine abweichende Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde gemäß § 9 Absatz 3 gilt.(2) Ausgehend von den gemäß Absatz 1 am 3. Mai 2021 geltenden Regelungen zum Schulbetrieb in dem jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gilt der 3. Mai 2021 als der erste gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 berücksichtigungsfähige Tag.

Eingangsformel SchulencoronaVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 (ersatzverkündet am 26. März 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326 Corona-Bekaempfungsverordnung.html), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 10. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210410_Aenderung_Corona_Quarantaene_VO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung

§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.- H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10

Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 10 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.

§ 11

Ordnungswidrigkeit

§ 11 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 12. März 2021 (ersatzverkündet am 12. März 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210312_SchulenVO.html), geändert durch Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 9. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210409_Aenderung_Schulen-Coronaverordnung.html), außer Kraft.(2) Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.

§ 2

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen

§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.

§ 4

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen; Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

§ 5

Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021

§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021(1) In der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.

§ 6

Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft

§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

§ 7

Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...

§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen findet für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(2) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht in den Abschlussjahrgängen soll die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt werden.(3) Abweichend von Absatz 1 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(4) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(5) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.

§ 7a

Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 an den berufsbildenden Schulen

§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten zur Ergänzung des Lernens in Distanz Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.

§ 8

Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021

§ 8 Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021(1) Ab dem 19. April 2021 sind der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen. Über das bestehende Zugangsverbot ist im Eingangsbereich der Schule hinzuweisen.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Bei Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine zweite Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 von drei auf sieben Tage.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich innerhalb der Geltungsdauer dieser Verordnung in Abschlussprüfungen befinden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung zur eigenständigen Durchführung eines Selbsttests in der Schule nicht in der Lage sind, und denen die betreffende Schule keine Einzeltests zur Mitnahme nach Hause zur Verfügung stellen kann, um den Test im häuslichen Umfeld durchzuführen und durch eine Selbstauskunft bescheinigen zu können.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.

§ 9

Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 9 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 7 bis 8 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.