SchulencoronaVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 8. Januar 2021*

Ausfertigungsdatum:
08.01.2021
Fundstelle:
GVOBl. 2021, 62
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchulencoronaVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 3136), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2020 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1050) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung

§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 30. November 2020 (ersatzverkündet am 30. November 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2020 (ersatzverkündet am 16. Dezember 2020), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

§ 2

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen

§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.

§ 4

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

§ 5

Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021

§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021(1) In der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird; die Nennung entfällt an dem Tag, an dem die 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird.(3) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.(4) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten findet in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 für an Schulen tätige Personen die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind:1. Lehrkräfte im Unterrichtsraum für die Durchführung von Unterricht, wenn sie ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier tragen und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;2. an Schulen tätige Personen, die während ihrer Tätigkeit für gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;3. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.

§ 6

Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft

§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

§ 7

Schulbetrieb in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...

§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren finden für die Schülerinnen und Schüler vom 11. bis zum 31. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 wird an den Tagen, an denen in der Schule Unterricht stattgefunden hätte, für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:1. Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,2. Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,3. Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.Satz 1 und 2 findet für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemein bildenden Schulen abweichend von Absatz 1 an den Tagen, an denen Unterricht in der Schule stattgefunden hätte, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(3) Abweichend von Absatz 1 können schriftliche Leistungsnachweise, die als Nachholtermine für einzelne Schülerinnen und Schüler angesetzt sind, in der Schule durchgeführt werden, soweit der Nachweis für die Leistungsbewertung in dem betreffenden Fach für das erste Halbjahr des Schuljahres 2020/21 zwingend erforderlich ist.(4) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden und können vorgesehene Prüfungen in der Schule durchgeführt werden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.

§ 7a

Schulbetrieb in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an den berufsbildenden Schulen

§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 11. bis zum 31. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Soweit im Lernen in Distanz eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich ist, kann abweichend von Absatz 1 für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht stattfinden. Dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für Leistungsnachweise, die als Nachholtermine für einzelne Schülerinnen und Schüler angesetzt sind, soweit der Nachweis für die Leistungsbewertung in dem betreffenden Fach für das erste Halbjahr des Schuljahres 2020/21 zwingend erforderlich ist.

§ 8

Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 9

Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.