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title: "SchulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 18. März 2022*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaVSchulVSH17rahmen"
updated: "2026-05-13T16:25:58+00:00"
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# SchulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 18. März 2022*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 18.03.2022
*Fundstelle:* GVOBl. 2022, 404


### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 8. März 2022 (ersatzverkündet am 8. März 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220308_Schulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel SchulencoronaVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 18. März 2022 (ersatzverkündet am 18. März 2022 um 20:20 Uhr auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220318_Corona_BekaempfungsVO.html) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung

§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 130).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.

### § 2 — Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen

§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

### § 3 — Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.

### § 5 — Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft

§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs sowie mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters für das Singen und Spielen von Blasinstrumenten entsprechend.

### § 6 — Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und ...

§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 8 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 8. März 2022 (ersatzverkündet am 8. März 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220308_Schulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

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— Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 18. März 2022*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaVSchulVSH17rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
