Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 22. Juli 2021*
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 911
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Zugang zur Schule
§ 8 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Die Regelungen nach § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Oktober 2021 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl I S. 1174), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 25. Juni 2021 (ersatzverkündet am 25. Juni 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Corona-BekaempfungsVO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 10 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Ordnungswidrigkeit
§ 11 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. August 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie im Freien einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen.Die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
§ 5gestrichen
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird oder2. in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts ganz oder teilweise nicht vereinbar ist und deshalb mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zeitweise ausgesetzt wird; dies kann insbesondere bei der Durchführung von Musikunterricht, Darstellendem Spiel, der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung in der Grundschule und in den Förderzentren sowie bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören in Betracht kommen.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs entsprechend.
§ 7gestrichen
Zugang zur Schule
§ 8 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit die Schule zu dem gemäß Absatz 3 erforderlichen Zeitpunkt der Nachweisführung zwar über keine Testmöglichkeit verfügt, jedoch durch eine Nachholung des Tests die Voraussetzungen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erfüllt werden können. Die Regelungen nach § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 8 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.