Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 6. Oktober 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 745
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Zugang zur Schule
§ 8 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Die Regelungen nach § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Oktober 2021 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl I S. 1174), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 25. Juni 2021 (ersatzverkündet am 25. Juni 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Corona-BekaempfungsVO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 10 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Ordnungswidrigkeit
§ 11 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. August 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie im Freien einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen.Die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
§ 5gestrichen
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird oder2. in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts ganz oder teilweise nicht vereinbar ist und deshalb mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zeitweise ausgesetzt wird; dies kann insbesondere bei der Durchführung von Musikunterricht, Darstellendem Spiel, der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung in der Grundschule und in den Förderzentren sowie bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören in Betracht kommen.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs entsprechend.
§ 7gestrichen
Zugang zur Schule
§ 8 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit die Schule zu dem gemäß Absatz 3 erforderlichen Zeitpunkt der Nachweisführung zwar über keine Testmöglichkeit verfügt, jedoch durch eine Nachholung des Tests die Voraussetzungen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erfüllt werden können. Die Regelungen nach § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 8 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Oktober 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztagsund Betreuungsbetriebs entsprechend.
Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und ...
§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Zugang zur Schule
§ 7 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Die Regelungen nach § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1) bleiben unberührt.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1,2, 2a und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 sowie § 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sowie § 11 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1127), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2021 (ersatzverkündet am 13. Oktober 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/211013_Corona_AenderungsVO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.
Ordnungswidrigkeit
§ 10 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Oktober 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und sonst im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes am eigenen Sitzplatz oder am konkreten Tätigkeitsort; gleiches gilt bei Sitzungen der Schülervertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa am Sitzplatz;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen an ihrem konkreten Tätigkeitsort;6. für Eltern am eigenen Sitzplatz in Elternversammlungen sowie in Sitzungen der Elternvertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des SchulgeländesBei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, soweit nach den an dem jeweiligen außerschulischen Lernort mitsamt Hin- und Rückweg geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung vorgesehen ist.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztagsund Betreuungsbetriebs entsprechend.
Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
§ 6 Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 und § 5 sowie Absatz 2; ferner findet § 7 Absatz 3 ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht tritt unverzüglich ein und gilt sodann für den Zeitraum des täglichen Nachweises eines negativen Testergebnisses.(2) Auf dem Gelände von Schulen besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 11. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; es sei denn:1. sie halten sich im Freien auf; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. sie üben Sport aus.Auf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.(3) Die Anwendung von Absatz 1 und 2 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.
Zugang zur Schule
§ 7 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Die Regelungen nach § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1) bleiben unberührt.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 sowie § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), sowie des § 7 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 20. November 2021 (ersatzverkündet am 20. November 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 3. Dezember 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211203AenderungsVO_Corona.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.
Ordnungswidrigkeit
§ 10 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztagsund Betreuungsbetriebs entsprechend.
Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und ...
§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Zugang zur Schule
§ 7 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen, sowie für Kinder vor der Einschulung. Die Regelungen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SchAusnahmV bleiben unberührt.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.
Zugang zur Schule bei Sonderveranstaltungen mit dritten Personen
§ 7a Zugang zur Schule bei Sonderveranstaltungen mit dritten Personen(1) Im Zusammenhang mit schulischen Sonderveranstaltungen, die für Personen, die nicht Schülerin oder Schüler der Schule oder an der Schule tätige Person sind, einen freizeitlichen Charakter aufweisen, wie insbesondere Schulfeste, Schulbasare oder Schulaufführungen, dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Schülerinnen und Schüler der veranstaltenden Schule sowie dort tätige Personen unter den Voraussetzungen gemäß § 7,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,5. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(2) Abweichend von Absatz 1 findet für Veranstaltungen, die ausschließlich im Außenbereich der Schule stattfinden, § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 und § 7a können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 sowie § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 1 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2022 (ersatzverkündet am 3. Januar 2022 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220103_Corona-AenderungsVO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.
Ordnungswidrigkeit
§ 10 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 10. Dezember 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211210_Schulen-CoronaVO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Januar 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztagsund Betreuungsbetriebs entsprechend.
Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und ...
§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Zugang zur Schule
§ 7 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen, sowie für Kinder vor der Einschulung. Die Regelungen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SchAusnahmV bleiben unberührt.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage und in der Zeit vom 10. bis zum 23. Januar 2022 nicht länger als zwei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.
Zugang zur Schule bei Sonderveranstaltungen mit dritten Personen
§ 7a Zugang zur Schule bei Sonderveranstaltungen mit dritten Personen(1) Im Zusammenhang mit schulischen Sonderveranstaltungen, die für Personen, die nicht Schülerin oder Schüler der Schule oder an der Schule tätige Person sind, einen freizeitlichen Charakter aufweisen, wie insbesondere Schulfeste, Schulbasare oder Schulaufführungen, dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:1. Schülerinnen und Schüler der veranstaltenden Schule sowie dort tätige Personen unter den Voraussetzungen gemäß § 7,2. Kinder bis zur Einschulung,3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,4. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,5. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.(2) Abweichend von Absatz 1 findet für Veranstaltungen, die ausschließlich im Außenbereich der Schule stattfinden, § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 und § 7a können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 sowie § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11. Januar 2022 (ersatzverkündet am 11. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (ersatzverkündet am 14. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220114AenderungsVO_Corona.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.
Ordnungswidrigkeit
§ 10 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 4. Januar 2022 (ersatzverkündet am 4. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220104_Corona_SchulenVO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Februar 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztagsund Betreuungsbetriebs entsprechend.
Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und ...
§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Zugang zur Schule
§ 7 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen; dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist. Abweichend von Satz 1 gilt das Zugangsverbot nicht für1. Kinder vor der Einschulung,2. Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden; gleiches gilt für an Schulen tätige Personen für einen im häuslichen Umfeld bei sich durchgeführten Selbsttest, soweit diese nicht eine getestete Person nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sein müssen.(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als zwei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 sowie § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Februar 2022 (ersatzverkündet am 8. Februar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220208_Corona-BekaempfungsVO.html) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.
Ordnungswidrigkeit
§ 10 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. Februar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 13. März 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs sowie mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters für das Singen und Spielen von Blasinstrumenten entsprechend.
Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und ...
§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Zugang zur Schule
§ 7 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen; dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist. Abweichend von Satz 1 gilt das Zugangsverbot nicht für1. Kinder vor der Einschulung,2. Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden; gleiches gilt für an Schulen tätige Personen für einen im häuslichen Umfeld bei sich durchgeführten Selbsttest, soweit diese nicht eine getestete Person nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sein müssen.(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als zwei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein durch geschultes Personal in einem Testzentrum oder in einer Teststation durchgeführter SARS-CoV-2 zertifizierter Antigenschnelltest (PoC-Test) das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 sowie § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. März 2022 (ersatzverkündet am 1. März 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 130).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.
Ordnungswidrigkeit
§ 10 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. März 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs sowie mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters für das Singen und Spielen von Blasinstrumenten entsprechend.
Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und ...
§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Zugang zur Schule
§ 7 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen; dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist. Abweichend von Satz 1 gilt das Zugangsverbot nicht für1. Kinder vor der Einschulung,2. Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden; gleiches gilt für an Schulen tätige Personen für einen im häuslichen Umfeld bei sich durchgeführten Selbsttest, soweit diese nicht eine getestete Person nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sein müssen.(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als zwei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 8. März 2022 (ersatzverkündet am 8. März 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220308_Schulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 18. März 2022 (ersatzverkündet am 18. März 2022 um 20:20 Uhr auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220318_Corona_BekaempfungsVO.html) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 130).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht1. auf dem Schulhof und im Freien;2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf SchulwegenAuf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs sowie mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters für das Singen und Spielen von Blasinstrumenten entsprechend.
Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und ...
§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 8 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 8. März 2022 (ersatzverkündet am 8. März 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220308_Schulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 13. Dezember 2020 bis zum 10. Januar ...
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 13. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021(1) In der Zeit vom 13. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird; die Nennung entfällt an dem Tag, an dem die 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird.(3) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.(4) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten findet in der Zeit vom 13. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 für an Schulen tätige Personen die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind:1. Lehrkräfte im Unterrichtsraum für die Durchführung von Unterricht, wenn sie ein das ganze Gesicht abdeckendes Visiertragen und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;2. an Schulen tätige Personen, die während ihrer Tätigkeit für gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;3. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 6. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 6. Oktober 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 745), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 30. Oktober 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 782), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Schulbetrieb in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021
§ 6a Schulbetrieb in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren ab der Jahrgangsstufe 8 sowie in den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 14. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen. Bereits vorgesehene und unaufschiebbare Prüfungen und Leistungsnachweise können in der Schule durchgeführt werden. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können abweichend von Satz 1 an Förderzentren und allgemein bildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden.
Schulbetrieb in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021
§ 6a Schulbetrieb in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021(1) In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren finden in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 für die Schülerinnen und Schüler vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler kann ein Lernen in Distanz vorgesehen werden. An den Schulen wird abweichend von Satz 1 an den Tagen, an denen in der Schule Unterricht stattgefunden hätte, eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:1. Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,2. Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,3. Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.Satz 3 und 4 finden für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung.(2) In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren ab der Jahrgangsstufe 8 sowie in den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen. Bereits vorgesehene und unaufschiebbare Prüfungen und Leistungsnachweise können in der Schule durchgeführt werden. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemein bildenden Schulen abweichend von Satz 1 an den Tagen, an denen Unterricht in der Schule stattgefunden hätte, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung 29. November 2020 (ersatzverkündet am 29. November 2020 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 19. Dezember 2020
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 19. Dezember 2020(1) In der Zeit vom 1. bis zum 19. Dezember 2020 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird; die Nennung entfällt an dem Tag, an dem die 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird.(3) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.(4) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten findet in der Zeit vom 1. bis zum 19. Dezember 2020 für an Schulen tätige Personen die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind:1. Lehrkräfte im Unterrichtsraum für die Durchführung von Unterricht, wenn sie ein das ganze Gesicht abdeckendes Visiertragen und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;2. an Schulen tätige Personen, die während ihrer Tätigkeit für gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;3. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 8 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 6. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 6. Oktober 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 745), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 30. Oktober 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 782), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2020 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 3136), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2020 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1050) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 30. November 2020 (ersatzverkündet am 30. November 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2020 (ersatzverkündet am 16. Dezember 2020), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021(1) In der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird; die Nennung entfällt an dem Tag, an dem die 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird.(3) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.(4) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten findet in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 für an Schulen tätige Personen die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind:1. Lehrkräfte im Unterrichtsraum für die Durchführung von Unterricht, wenn sie ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier tragen und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;2. an Schulen tätige Personen, die während ihrer Tätigkeit für gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;3. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Schulbetrieb in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren finden für die Schülerinnen und Schüler vom 11. bis zum 31. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 wird an den Tagen, an denen in der Schule Unterricht stattgefunden hätte, für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:1. Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,2. Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,3. Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.Satz 1 und 2 findet für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemein bildenden Schulen abweichend von Absatz 1 an den Tagen, an denen Unterricht in der Schule stattgefunden hätte, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(3) Abweichend von Absatz 1 können schriftliche Leistungsnachweise, die als Nachholtermine für einzelne Schülerinnen und Schüler angesetzt sind, in der Schule durchgeführt werden, soweit der Nachweis für die Leistungsbewertung in dem betreffenden Fach für das erste Halbjahr des Schuljahres 2020/21 zwingend erforderlich ist.(4) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden und können vorgesehene Prüfungen in der Schule durchgeführt werden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.
Schulbetrieb in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 11. bis zum 31. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Soweit im Lernen in Distanz eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich ist, kann abweichend von Absatz 1 für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht stattfinden. Dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für Leistungsnachweise, die als Nachholtermine für einzelne Schülerinnen und Schüler angesetzt sind, soweit der Nachweis für die Leistungsbewertung in dem betreffenden Fach für das erste Halbjahr des Schuljahres 2020/21 zwingend erforderlich ist.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1,2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 3136), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 (ersatzverkündet am 22. Januar 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210122Corona-Bekaempfungs-VO.html) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen; Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021(1) In der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird; die Nennung entfällt an dem Tag, an dem die 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird.(3) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.(4) In der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Schulbetrieb in der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren finden für die Schülerinnen und Schüler vom 1. bis zum 14. Februar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:1. Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,2. Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,3. Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.Satz 1 und 2 findet für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemein bildenden Schulen abweichend von Absatz 1 erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(3) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden und können vorgesehene Prüfungen in der Schule durchgeführt werden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.
Schulbetrieb in der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 1. bis zum 14. Februar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Soweit im Lernen in Distanz eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich ist, kann abweichend von Absatz 1 für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht stattfinden. Dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus den §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 3136), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 (ersatzverkündet am 22. Januar 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210122Corona-Bekaempfungs-VO.html) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 29. Januar 2021 (ersatzverkündet am 29. Januar 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210129_Schulen-Coronaverordnung.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Februar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen; Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 13. bis zum 21. Februar 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 13. bis zum 21. Februar 2021(1) In der Zeit vom 13. bis zum 21. Februar 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird; die Nennung entfällt an dem Tag, an dem die 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird.(3) In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.(4) In der Zeit vom 13. bis zum 21. Februar 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Schulbetrieb in der Zeit vom 13. bis zum 21. Februar 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 13. bis zum 21. Februar 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren finden für die Schülerinnen und Schüler vom 13. bis zum 21. Februar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:1. Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,2. Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,3. Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.Satz 1 und 2 findet für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemein bildenden Schulen abweichend von Absatz 1 erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(3) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden und können vorgesehene Prüfungen in der Schule durchgeführt werden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.
Schulbetrieb in der Zeit vom 13. bis zum 21. Februar 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 13. bis zum 21. Februar 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 13. bis zum 21. Februar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Soweit im Lernen in Distanz eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich ist, kann abweichend von Absatz 1 für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht stattfinden. Dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. März 2021 außer Kraft.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021(1) In der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Schulbetrieb in der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021 an den allgemein bildenden Schulen und ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 vom 7. bis zum 14. März 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(3) An Förderzentren werden erforderliche Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(4) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.(5) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 7. bis zum 14. März 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 7. bis zum 14. März 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 kann für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden, Präsenzunterricht stattfinden, insbesondere zur Sicherstellung einer angemessenen Prüfungsvorbereitung. Satz 1 gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Qualifizierungsphase im Beruflichen Gymnasium. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und es soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1,2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 3136), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 (ersatzverkündet am 22. Januar 2021, unverzüglich bekannt gemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2021 (ersatzverkündet am 19. Februar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210219_AenderungsVO_Bekaempfungsverordnung.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen; Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021(1) In der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Schulbetrieb in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 an den allgemein bildenden ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 6 eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:1. Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,2. Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,3. Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.Satz 1 und 2 findet für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an allgemein bildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(3) An Förderzentren werden erforderliche Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(4) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.(5) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Soweit im Lernen in Distanz eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich ist, kann abweichend von Absatz 1 für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht stattfinden. Dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. März 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021(1) In der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Schulbetrieb in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021 an den allgemein bildenden ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen findet für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(2) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt werden.(3) Abweichend von Absatz 1 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(4) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(5) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 15. März bis zum 18. April 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten zur Ergänzung des Lernens in Distanz Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 3136), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021 (ersatzverkündet am 6. März 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210306_Corona-Bekaempfungsverordnung.html), geändert durch Verordnung vom 10. März 2021 (ersatzverkündet am 10. März 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210310_AenderungsVO_Bekaempfungsverordnung.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.- H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. März 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen; Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021(1) In der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Schulbetrieb in der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021 an den allgemein bildenden ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen findet für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(2) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt werden.(3) Abweichend von Absatz 1 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(4) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(5) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 15. März bis zum 11. April 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten zur Ergänzung des Lernens in Distanz Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 12. März 2021 (ersatzverkündet am 12. März 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210312_SchulenVO.html), geändert durch Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 9. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210409_Aenderung_Schulen-Coronaverordnung.html), außer Kraft.(2) Sie tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer Kraft.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021(1) In der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 an den allgemein bildenden ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 50, so gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 6. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 6 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schulamt im Kreis oder in der kreisfreien Stadt entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 6 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(2) In den allgemein bildenden Schulen findet für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden.(4) Abweichend von Absatz 2 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(5) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(6) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.(7) § 28b Absatz 3 Satz 2 bis 9 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 18. April bis zum 16. Mai 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.(4) § 28b Absatz 3 Satz 2 bis 9 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021
§ 8 Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021(1) Ab dem 19. April 2021 sind der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit die Schule zu dem gemäß Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Zeitpunkt der Nachweisführung zwar über keine Testmöglichkeit verfügt, jedoch durch eine Nachholung des Tests die Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes erfüllt werden können.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Bei Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine zweite Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 von drei auf sieben Tage.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 7 bis 8 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Abweichungen von den Regelungen der §§ 7 und 7a mit einer Geltung für den gesamten Kreis oder die gesamte kreisfreie Stadt sind nur zulässig, soweit bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der allgemein bildenden Schulen Wechselunterricht angeordnet wird oder soweit eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird oder zeitnah zuvor noch überschritten worden ist.(4) Die zuständigen Behörden können Regelungen zu den gemäß § 28b Absatz 3 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes zulässigen Ausnahmen zum Schulbetrieb treffen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz von 165 überschritten wird.
Stichtagsregelung zur Anwendung des § 7
§ 11a Stichtagsregelung zur Anwendung des § 7(1) Ab dem 3. Mai 2021 finden die Regelungen gemäß § 7 Absatz 2 bis 6 in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung, die am 28. April 2021 die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 überschritten haben und in denen keine abweichende Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde gemäß § 9 Absatz 3 gilt.(2) Ausgehend von den gemäß Absatz 1 am 3. Mai 2021 geltenden Regelungen zum Schulbetrieb in dem jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gilt der 3. Mai 2021 als der erste gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 berücksichtigungsfähige Tag.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 (ersatzverkündet am 26. März 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326 Corona-Bekaempfungsverordnung.html), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 10. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210410_Aenderung_Corona_Quarantaene_VO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.- H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 10 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Ordnungswidrigkeit
§ 11 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 12. März 2021 (ersatzverkündet am 12. März 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210312_SchulenVO.html), geändert durch Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 9. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210409_Aenderung_Schulen-Coronaverordnung.html), außer Kraft.(2) Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen; Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021(1) In der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) In den allgemein bildenden Schulen findet für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(2) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht in den Abschlussjahrgängen soll die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt werden.(3) Abweichend von Absatz 1 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.(4) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(5) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 18. April bis zum 9. Mai 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten zur Ergänzung des Lernens in Distanz Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021
§ 8 Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021(1) Ab dem 19. April 2021 sind der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen. Über das bestehende Zugangsverbot ist im Eingangsbereich der Schule hinzuweisen.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Bei Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine zweite Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 von drei auf sieben Tage.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich innerhalb der Geltungsdauer dieser Verordnung in Abschlussprüfungen befinden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung zur eigenständigen Durchführung eines Selbsttests in der Schule nicht in der Lage sind, und denen die betreffende Schule keine Einzeltests zur Mitnahme nach Hause zur Verfügung stellen kann, um den Test im häuslichen Umfeld durchzuführen und durch eine Selbstauskunft bescheinigen zu können.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 7 bis 8 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 16. April 2021 (ersatzverkündet am 16. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Schulen-Coronaverordnung.html), geändert durch Verordnung vom 30. April 2021 (ersatzverkündet am 30. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210430_Aenderung_Schulen-CoronaVO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Juni 2021 außer Kraft.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 30. Mai bis zum 27. Juni 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 30. Mai bis zum 27. Juni 2021(1) In der Zeit vom 30. Mai bis zum 27. Juni 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler findet die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Anwendung; sie sind in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird; gleiches gilt für die Durchführung von Unterricht außerhalb eines geschlossenen Raumes auf dem Schulgelände;4. für Schülerinnen und Schüler finden die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Anwendung; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten; die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt;5. für Schülerinnen und Schüler findet die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2 Anwendung; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 30. Mai bis zum 27. Juni 2021 sind an Schulen tätige Personen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 ausgenommen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 30. Mai bis zum 27. Juni 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts ganz oder teilweise nicht vereinbar ist und deshalb mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zeitweise ausgesetzt wird; dies kann insbesondere bei der Durchführung von Musikunterricht, Darstellendem Spiel, der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung in der Grundschule und in den Förderzentren sowie bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören in Betracht kommen.(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 50, so gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 6. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 6 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schulamt im Kreis oder in der kreisfreien Stadt entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 6 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(2) In den allgemein bildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht und schulische Veranstaltungen des Ganztags und der Betreuung statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden.(4) Abweichend von Absatz 2 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Satz 1 und 2 finden für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung.(5) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(6) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den allgemein bildenden ...
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen(1) Bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes findet in den allgemein bildenden Schulen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(2) Für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:1. Schülerinnen und Schülern, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,2. Schülerinnen und Schülern als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,3. Schülerinnen und Schülern, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 finden für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung.(3) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler, die sich im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe befinden (Q1-Jahrgang) sowie für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Abschlussjahrgänge einschließlich der Jahrgangsstufe 4 an Grundschulen Präsenzunterricht stattfinden. Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden.(4) In den Jahrgangsstufen 9 bis 13 können in der Schule schriftliche Leistungsnachweise durchgeführt werden, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.(5) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(6) Bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wobei bei der Durchführung von Präsenzunterricht gemäß Absatz 3 ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden soll. Für Schülerinnen und Schüler an Förderzentren können abweichend von Satz 1 erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden.
Schulbetrieb in der Zeit vom 30. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7b Schulbetrieb in der Zeit vom 30. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen in Präsenz statt. Abweichend von Satz 1 kann in Bildungsgängen mit Internatsbetrieb ein Lernen in Distanz vorgesehen werden.(2) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 3 bis 5. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 3 bis 5 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 3 bis 5 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(3) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(4) Abweichend von Absatz 3 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(5) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen ...
§ 7c Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen(1) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 4. Wird der Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 4 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde im Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 4 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(2) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(3) Soweit im Lernen in Distanz eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich ist, kann abweichend von Absatz 2 für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht stattfinden. Auch kann im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase an Beruflichen Gymnasien Präsenzunterricht stattfinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen. Es dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Präsenz beschult werden.(4) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.(5) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ergibt sich die Untersagung von Präsenzunterricht aus § 28b Absatz 3 Satz 3 und 7, Absatz 2 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Fall gelten Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 16. April 2021 (ersatzverkündet am 16. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Schulen-Coronaverordnung.html), geändert durch Verordnung vom 30. April 2021 (ersatzverkündet am 30. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210430_Aenderung_Schulen-CoronaVO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Juli 2021 außer Kraft.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021(1) In der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler findet die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Anwendung; sie sind in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird; gleiches gilt für die Durchführung von Unterricht außerhalb eines geschlossenen Raumes auf dem Schulgelände;4. für Schülerinnen und Schüler finden die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Anwendung; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten; die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt;5. für Schülerinnen und Schüler findet die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2 Anwendung; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 sind an Schulen tätige Personen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 ausgenommen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Schulbetrieb in der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 an den allgemein bildenden ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 50, so gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 6. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 6 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schulamt im Kreis oder in der kreisfreien Stadt entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 6 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(2) In den allgemein bildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht und schulische Veranstaltungen des Ganztags und der Betreuung statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden.(4) Abweichend von Absatz 2 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Satz 1 und 2 finden für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung.(5) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(6) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
gestrichen
§ 7a gestrichen
Schulbetrieb in der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7b Schulbetrieb in der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen in Präsenz statt. Abweichend von Satz 1 kann in Bildungsgängen mit Internatsbetrieb ein Lernen in Distanz vorgesehen werden.(2) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 3 bis 5. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 3 bis 5 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 3 bis 5 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(3) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(4) Abweichend von Absatz 3 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(5) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
gestrichen
§ 7c gestrichen
Zugang zur Schule
§ 8 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit die Schule zu dem gemäß Absatz 3 erforderlichen Zeitpunkt der Nachweisführung zwar über keine Testmöglichkeit verfügt, jedoch durch eine Nachholung des Tests die Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes in der am 27. Juni 2021 geltenden Fassung erfüllt werden können.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl I S. 850), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. April 2021 (ersatzverkündet am 16. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416Corona-Bekaempfungsverordnung.html) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Corona-Quarantäneverordnung vom 7. Mai 2021 (ersatzverkündet am 7. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210507_aenderung_coronavo_quarantaenevo.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 10 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Ordnungswidrigkeit
§ 11 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 16. April 2021 (ersatzverkündet am 16. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Schulen-Coronaverordnung.html), geändert durch Verordnung vom 30. April 2021 (ersatzverkündet am 30. April 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210430_Aenderung_Schulen-CoronaVO.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen; Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021(1) In der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) In der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.(3) Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...
§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren(1) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 50, so gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 6. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 6 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schulamt im Kreis oder in der kreisfreien Stadt entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 6 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(2) In den allgemein bildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht und schulische Veranstaltungen des Ganztags und der Betreuung statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden.(4) Abweichend von Absatz 2 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Satz 1 und 2 finden für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung.(5) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(6) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen ...
§ 7a Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen(1) Bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes findet in den allgemein bildenden Schulen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.(2) Für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:1. Schülerinnen und Schülern, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,2. Schülerinnen und Schülern als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,3. Schülerinnen und Schülern, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 finden für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung.(3) Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler, die sich im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe befinden (Q1-Jahrgang) sowie für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Abschlussjahrgänge einschließlich der Jahrgangsstufe 4 an Grundschulen Präsenzunterricht stattfinden. Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden.(4) In den Jahrgangsstufen 9 bis 13 können in der Schule schriftliche Leistungsnachweise durchgeführt werden, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.(5) An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(6) Bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wobei bei der Durchführung von Präsenzunterricht gemäß Absatz 3 ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden soll. Für Schülerinnen und Schüler an Förderzentren können abweichend von Satz 1 erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden.
Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen
§ 7b Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen(1) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(2) Abweichend von Absatz 1 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.(3) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen bei ...
§ 7c Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen(1) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 4. Wird der Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 4 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde im Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 4 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.(2) In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.(3) Soweit im Lernen in Distanz eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich ist, kann abweichend von Absatz 2 für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht stattfinden. Auch kann im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase an Beruflichen Gymnasien Präsenzunterricht stattfinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen. Es dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Präsenz beschult werden.(4) Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.(5) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ergibt sich die Untersagung von Präsenzunterricht aus § 28b Absatz 3 Satz 3 und 7, Absatz 2 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Fall gelten Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend.
Zugang zur Schule
§ 8 Zugang zur Schule(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit die Schule zu dem gemäß Absatz 3 erforderlichen Zeitpunkt der Nachweisführung zwar über keine Testmöglichkeit verfügt, jedoch durch eine Nachholung des Tests die Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes erfüllt werden können.(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.(3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen.(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 7 bis 8 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Weitergehende als die in den §§ 7 bis 7c getroffenen Regelungen mit einer Geltung für den gesamten Kreis oder die gesamte kreisfreie Stadt sind zulässig, soweit eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird. Abweichend von § 7 Abs. 2 Hauptsatz 1 kann die zuständige Behörde zudem anordnen, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der allgemein bildenden Schulen statt Präsenzunterricht lediglich Wechselunterricht stattfindet.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schüler außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 30. November 2020
§ 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 30. November 2020(1) In der Zeit vom 1. bis zum 30. November 2020 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:1. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Prüfungen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;2. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I sowie die sie begleitenden Personen entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. In diesen bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.
Befugnisse der Aufsichtführenden Lehrkraft
§ 6 Befugnisse der Aufsichtführenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 5 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 8 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. Dezember 2020 außer Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), sowie § 12 Absatz 1 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. Oktober 2020 (Ersatzverkündung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-lvo) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399).
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I mit der Maßgabe, dass diese von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb des Unterrichtsraumes nur dann ausgenommen sind, wenn bei Prüfungen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.(4) Absatz 2 Nummer 2 gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I mit der Maßgabe, dass diese von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa nur dann ausgenommen sind, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind1. Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben;2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.(3) Absatz 2 Nummer 2 gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I sowie die sie begleitenden Personen mit der Maßgabe, dass diese von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes nur dann ausgenommen sind, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen(1) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schüler außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.(3) Absatz 2 gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I mit der Maßgabe, dass diese von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bushaltestellen und der Schule nur dann ausgenommen sind, soweit zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Befugnisse der Aufsichtführenden Lehrkraft
§ 5 Befugnisse der Aufsichtführenden Lehrkraft(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder2. in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist.(2) Die Schülerin oder der Schüler, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 7 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und KulturDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 treten § 2 Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3 und § 5 mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.