Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung - MNB-VO) Vom 24. April 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 211
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:
Personenkreis, Bestimmung der Bereiche
§ 1 Personenkreis, Bestimmung der BereicheIn den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen verpflichtend:1. bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen oder ähnlicher Transportangebote;2. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 6 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Wochenmärkte;3. beim Betreten von und Aufenthalt in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren;4. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Banken und Sparkassen;5. beim Betreten von und Aufenthalt in sich abgeschlossenen Verkaufsständen.
Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung
§ 2 Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit dem Grunde nach geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie.(2) Die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verordnung erfüllen aus Stoff genähte Bedeckungen, Schals, Tücher, Schlauchschals und anderweitige Stoffzuschnitte oder andere Materialien, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken.(3) Der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen im Sinne des § 1 bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben der Einhaltung der sonst geltenden Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes sowie eines Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ergänzende Schutzmaßnahme.
Ausnahmen
§ 3 AusnahmenVon der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind:1. Personal in den geöffneten Verkaufsflächen des Einzelhandels und von in sich abgeschlossenen Verkaufsständen nach § 6 Absatz 1, von Einkaufszentren nach § 6 Absatz 2a sowie in Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein;2. das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Taxen, soweit andere Schutzvorrichtungen bestehen oder aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben sind;3. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;4. Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können.
Verstöße
§ 4 Verstöße(1) Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 dieser Verordnung tragen und für die eine Ausnahme nach § 3 nicht zutrifft, ist das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zugänglicher Bereiche im Sinne des § 1 nicht gestattet.(2) Die oder der zur Ausübung des Hausrechts der in § 1 genannten öffentlich zugänglichen Bereiche Berechtigte hat auf die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung in geeigneter Weise hinzuwirken. Die oder der Berechtigte nach § 1 Ziffern 2 bis 5 hat Personen, die gegen die Regelungen dieser Verordnung verstoßen, den Zutritt zu verweigern. Das hierfür eingesetzte Personal kann gleichzeitig als Kontrollkraft nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein agieren.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.