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title: "CoronaVMitbestR2020G SH — Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2Vom 8. Mai 2020*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/coronavmitbestr2020gsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaVMitbestR2020GSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:25:11+00:00"
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# CoronaVMitbestR2020G SH — Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2Vom 8. Mai 2020*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 08.05.2020
*Fundstelle:* GVOBl. 2020, 220


### § 1 — Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates

§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

### § 1 — Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates

§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

### § 1 — Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates

§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2025 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

### § 1 — Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates

§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

### § 2 — Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz

§ 2 Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz(1) Im Falle einer abweichenden Beschlussfassung gemäß § 1 sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.(2) Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

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— Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2Vom 8. Mai 2020*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaVMitbestR2020GSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
