Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2Vom 8. Mai 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 220
Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates
§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates
§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates
§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2025 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates
§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz
§ 2 Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz(1) Im Falle einer abweichenden Beschlussfassung gemäß § 1 sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.(2) Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.