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title: "TilgG — Gesetz zur Feststellung eines gemeinsamen Tilgungsplans für die zur Bekämpfung der SARS-CoV-2/COVID19-Pandemie sowie zur Abfederung der finanziellen Herausforderungen in Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfolgten Überschreitungen der zulässigen Kreditaufnahme (Tilgungsgesetz - TilgG) Vom 27.6.2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/coronaukrtilggsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaUkrTilgGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:25:09+00:00"
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# TilgG — Gesetz zur Feststellung eines gemeinsamen Tilgungsplans für die zur Bekämpfung der SARS-CoV-2/COVID19-Pandemie sowie zur Abfederung der finanziellen Herausforderungen in Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfolgten Überschreitungen der zulässigen Kreditaufnahme (Tilgungsgesetz - TilgG) Vom 27.6.2023

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 27.06.2023
*Fundstelle:* GVOBl. 2023, 296


### Eingangsformel TilgG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Ziel des Gesetzes

§ 1Ziel des GesetzesDieses Gesetz dient der Feststellung eines gemeinsamen Tilgungsplans unter Berücksichtigung eines angemessenen Tilgungszeitraums im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zur Tilgung der auf Basis nachfolgender Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Landtages erfolgten Überschreitungen der zulässigen Kreditaufnahme nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, 202):1. „Erweiterung des Nothilfeprogramms Corona“ vom 30. Oktober 2020 mit Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation durch die COVID-19-Pandemie nach Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Stenographischer Bericht der 11. Plenarsitzung des 19. Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 30. Oktober 2020 S. 7539);2. „Notkredite zur Abfederung der finanziellen Herausforderungen in Folge des Krieges in der Ukraine“ vom 27. April 2022 mit Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation durch den Krieg in der Ukraine nach Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Stenographischer Bericht der 147. Plenarsitzung des 19. Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 27. April 2022 S. 11091);3. „Schleswig-Holstein bleibt in der Krise handlungsfähig - Geflüchteten Schutz bieten, Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine abfedern und den Weg zur Energieunabhängigkeit beschleunigen“ vom 24. November 2022 mit Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine nach Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Stenographischer Bericht der 11. Plenarsitzung des 20. Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 24. November 2022 S. 731).

### § 2 — Tilgungsverfahren und Berichtspflichten

§ 2 Tilgungsverfahren und Berichtspflichten(1) Die Tilgung erfolgt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein durch Verminderung der zulässigen Kreditaufnahme oder Erhöhung der notwendigen Tilgung.(2) Die Landesregierung berichtet ab dem Haushaltsjahr, in dem die erstmalige Tilgung gemäß dem Verfahren in Absatz 1 erfolgt, dem Schleswig-Holsteinischen Landtag mit der Vorlage der Finanzplanung und Haushaltsrechnung jeweils über die Umsetzung des Tilgungsplans.

### § 3 — Umfang der zu tilgenden Kredite

§ 3 Umfang der zu tilgenden KrediteDie auf Basis des Beschlusses des Landtags „Absenkung der Corona-Notkredite zum Ausgleich des strukturellen Defizits“ vom 27. April 2022 (Stenographischer Bericht der 147. Plenarsitzung des 19. Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 27. April 2022 S. 11091) sowie der in § 1 genannten Landtagsbeschlüsse i.V.m. dem Haushaltsabschluss 2022 erfolgte Überschreitung der zulässigen Kreditaufnahme und damit die zu tilgende Gesamtsumme beträgt 2.908.840.393,05 Euro.

### § 4 — Tilgungshöhe, -beginn und -dauer

§ 4 Tilgungshöhe, -beginn und -dauer(1) Die erstmalige Tilgung nach § 2 Absatz 1 umfasst einen Betrag von 30.000.000 Euro und erfolgt im Haushaltsjahr 2024. Im Haushaltsjahr 2025 beträgt sie ebenfalls 30.000.000 Euro, im Haushaltsjahr 2026 dann 50.000.000 Euro.(2) In den folgenden Haushaltsjahren beträgt der Tilgungsbetrag jeweils 105 Prozent des Tilgungsbetrags des Vorjahres. In den Haushaltsjahren 2029 bis 2031 erhöht sich der Tilgungsbetrag jeweils einmalig um weitere 6.950.000 Euro. Der Betrag nach Satz 2 unterliegt nicht der Dynamisierung gemäß Satz 1.(3) Durch Anwendung des Verfahrens nach § 2 Absatz 1 können über die Tilgung nach Absatz 1 und 2 hinaus Sondertilgungen erbracht werden.(4) Die Gesamttilgung ist erbracht, wenn die Summe der Tilgungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 dem Umfang der nach § 3 zu tilgenden Überschreitung der zulässigen Kreditaufnahme entspricht. Spätester Zeitpunkt für die vollständige Tilgung ist damit das Ende des Haushaltsjahres 2053.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt außer Kraft, sobald die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 vorliegen.

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— Gesetz zur Feststellung eines gemeinsamen Tilgungsplans für die zur Bekämpfung der SARS-CoV-2/COVID19-Pandemie sowie zur Abfederung der finanziellen Herausforderungen in Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfolgten Überschreitungen der zulässigen Kreditaufnahme (Tilgungsgesetz - TilgG) Vom 27.6.2023
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaUkrTilgGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
