Landesverordnung zur Übertragung der Aufgabe der medizinischen Bewertung von Anträgen auf Priorisierung nach der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) Vom 2. März 2021*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.03.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 296
Aufgrund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren mit Zustimmung der Ärztekammer Schleswig-Holstein:
Medizinische Bewertung von Härtefällen
§ 1 Medizinische Bewertung von HärtefällenDas für Gesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) überträgt der Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) die im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf vorgezogene Impfung von Antragstellenden, die einen Teilhabeanspruch nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz geltend machen, notwendige medizinische Bewertung als eigene Angelegenheit.
Bildung einer Gutachterstelle
§ 2 Bildung einer Gutachterstelle(1) Zur medizinischen Bewertung der Anträge bildet die ÄKSH eine Gutachterstelle, der zwei Ärztinnen oder Ärzte angehören. Eines der ärztlichen Mitglieder ist der Präsident oder die Vizepräsidentin der ÄKSH. Das zweite Mitglied verfügt über eine für die Bewertung erforderliche einschlägige Weiterbildungsqualifikation.(2) Die Organisation der Gutachterstelle erfolgt durch die ÄKSH. Die Gutachterstelle berät Anträge nach Bedarf. Sie soll innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Unterlagen eine medizinische Bewertung vornehmen und diese dem Ministerium übermitteln. Die Beratungen sind nicht öffentlich.(3) Die Ärztinnen und Ärzte der Gutachterstelle werden ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von der ÄKSH.(4) Die Mitglieder der Gutachterstelle sowie die zur Abwicklung des Bewertungsverfahrens eingesetzten Personen der Geschäftsstelle sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.(5) Die Gutachterstelle bewertet das aufgrund des Gesundheitszustandes bestehende besondere individuelle Risiko der antragstellenden Person für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Vergleich zur übrigen Gruppe der Anspruchsberechtigten, in der eine vorrangige Impfung erfolgen soll. Die Gutachterstelle gibt ein Votum ab.
Datenschutz
§ 3 Datenschutz(1) Anträge sowie die zur medizinischen Bewertung erforderlichen Unterlagen werden verschlossen in Papierform mittels Kurier zwischen dem Ministerium und ÄKSH ausgetauscht.(2) Die ÄKSH ist berechtigt, die zur medizinischen Bewertung erforderlichen Daten elektronisch zu verarbeiten, sofern dies zur Beschleunigung der medizinischen Bewertung erforderlich ist. Hierzu ist die Verarbeitung und der Austausch in dem Ärztekammer Informations-System AKIS zulässig.(3) Die ÄKSH stellt sicher, dass die Daten nur den Mitgliedern der Gutachterstelle oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle zugänglich sind, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.(4) Die Rückübermittlung des Formulars „Nachweis medizinischer Gründe zur bevorzugten SARS-CoV-2-Schutzimpfung“, einschließlich des medizinischen Votums, von der ÄKSH zum Ministerium erfolgt über einen gesicherten Datenraum innerhalb der dDataBox. Bei der dDataBox handelt es sich um eine Dateitransferplattform, die im BSI-zertifizierten Rechenzentrum von Dataport betrieben wird.(5) Die bei der ÄKSH gespeicherten personenbezogenen Daten sind zwei Monate nach Abschluss des Bewertungsverfahrens, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach dessen Abschluss, zu löschen. Die beim Ministerium gespeicherten personenbezogenen Daten werden einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag gelöscht.(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ausschließlich zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf vorgezogene Impfung von Anspruchsberechtigten nach § 1 zulässig. Sofern die antragstellende Person ihr Einverständnis erteilt hat, dürfen die Daten in anonymisierter Form zur Evaluation des Bewertungsverfahrens durch die ÄKSH und das Ministerium genutzt werden.
Kostenerstattung
§ 4 KostenerstattungDie Ärztekammer Schleswig-Holstein erhält vom Ministerium für die Tätigkeit der Gutachterstelle eine Kostenerstattung in Höhe von 40 Euro je angefangener Beratungsstunde der Gutachterstelle pro Gutachter. Hiervon sind alle Aufwandsentschädigungen und organisatorischen Kosten zu decken.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.