Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 16. Dezember 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 4
Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2020 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung Corona.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen sind nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Wintersemester 2020/21 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In der Human- und Zahnmedizin und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht in Absatz 4 und Absatz 5 etwas anderes geregelt ist.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Bibliotheken werden geschlossen. Ausnahmen gelten für1. die Ausleihe und Rückgabe,2. in besonderen Härtefällen die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten und studienbegleitend anzufertigenden Hausarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule und4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule sind, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur zulässig mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder mit bis zu fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes oder im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 mit Personen des eigenen Haushaltes und vier Angehörigen des engsten Familienkreises. Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres aus den vorgenannten Haushalten sind bei den Obergrenzen nach Satz 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Der engste Familienkreis im Sinne der Regelung für den Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember besteht aus Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 31. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 31. Oktober 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 783), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2020 (ersatzverkündet am 29. November 2020 unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201129_aenderung_coronaverordnung hochschulen.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.