---
title: "HochschulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 18. März 2022*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/coronahschulvsh26"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaHSchulVSH26rahmen"
updated: "2026-05-13T16:24:00+00:00"
---

# HochschulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 18. März 2022*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 18.03.2022
*Fundstelle:* GVOBl. 2022, 409


### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 4. März 2022 (ersatzverkündet am 4. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 266) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 18. März 2022 (ersatzverkündet am 18. März 2022 um 20:20 Uhr auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220318_Corona_BekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102, 129).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, und 3 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und PrüfungenInnerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenIn den Innenräumen der Bibliotheken haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Corona-BekämpfVO eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach dieser Verordnung genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 4. März 2022 (ersatzverkündet am 4. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 266) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

---

— Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 18. März 2022*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaHSchulVSH26rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
