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title: "HochschulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 31. Oktober 2020*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/coronahschulvsh2"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaHSchulVSH2rahmen"
updated: "2026-05-13T16:24:13+00:00"
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# HochschulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 31. Oktober 2020*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 31.10.2020
*Fundstelle:* GVOBl. 2020, 783


### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2021 (ersatzverkündet am 13. November 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/21113_Corona-AenderungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5, 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sowie § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 3a Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Den Hochschulen wird empfohlen, in ihren Hygienekonzepten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird.(3) Werden die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüft, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(4) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(5) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(6) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. November 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.

### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 20. November 2021 (ersatzverkündet am 20. November 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 3. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211203_AenderungsVO_Corona.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), geändert durch Art. 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 3a Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 14. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 23. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211223_Aenderung_Corona_BekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die HochschulencoronaVO vom 10. Dezember (ersatzverkündet am 10. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211210_Hochschulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Januar 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 11. Januar 2022 (ersatzverkündet am 11. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (ersatzverkündet am 14. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220114_AenderungsVO_Corona.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2022 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Februar 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 8. Februar 2022 (ersatzverkündet am 8. Februar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220208_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2022 (ersatzverkündet am 18. Februar 2022 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220218_Aenderung_Corona-BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2022 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. März 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 1. März 2022 (ersatzverkündet am 1. März 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102, 129).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 können die Hochschulen die Nachweise nach Satz 1 mittels einer repräsentativen Stichprobe überprüfen; die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 7. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 19. Februar 2022 (ersatzverkündet am 19. Februar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220219_hochschulen_coronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 4. März 2022 (ersatzverkündet am 4. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 266) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 18. März 2022 (ersatzverkündet am 18. März 2022 um 20:20 Uhr auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220318_Corona_BekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102, 129).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, und 3 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und PrüfungenInnerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenIn den Innenräumen der Bibliotheken haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Corona-BekämpfVO eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach dieser Verordnung genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 4. März 2022 (ersatzverkündet am 4. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 266) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

### § 2 — Grundsätze für den Lehrbetrieb

§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen und an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten sind in Präsenz zulässig. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Von der Einhaltung eines Mindestabstands kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn er aus räumlichen Gründen oder wegen der Art der Lehrveranstaltung nicht durchgehend eingehalten werden kann und wenn an der Lehrveranstaltung eine Studierendengruppe teilnimmt, deren Mitglieder nicht gleichzeitig einer anderen Gruppe angehören, in der ebenfalls die Einhaltung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden kann.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht; die Hochschule kann unter Berücksichtigung von Nummer 3 Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulassen.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.

### § 6 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.(5) Weitergehende Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils aktuell geltenden Fassung bleiben unberührt.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 15. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 13.Oktober 2020 unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/ Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201013 aenderung_corona_verordnung_hochschulen.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2020 außer Kraft.

### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 1. Oktober 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 22. Oktober 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201022_AenderungsVO_BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

### § 2 — Grundsätze für den Lehrbetrieb

§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungen für Studierende im ersten Fachsemester sind in Präsenz zulässig. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht; die Hochschule kann unter Berücksichtigung von Nummer 3 Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulassen.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Für eine feste Gruppe von bis zu 40 Studierenden ohne wechselnde Mitglieder (Kohorte) sind Lehrveranstaltungen mit Ausnahme von musikpraktischen Veranstaltungen für Studierende des ersten Fachsemesters sowie an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten in Präsenz zulässig. Die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands gilt nicht. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Studierende dürfen nur jeweils einer Kohorte angehören. Die Hochschule legt die Kriterien für eine Kohortenbildung in ihrem Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest.(7) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.

### § 3 — Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze

§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Bibliotheken bleiben nur geöffnet für1. die Ausleihe und Rückgabe,2. die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten und studienbegleitend anzufertigenden Hausarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen und4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen ermöglichen.

### § 4 — Kontaktverbot und Abstandsgebot

§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule mit Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mit mehr als zehn Personen sind unzulässig, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

### § 5 — Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen

§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) Die Hochschule erstellt ein Hygienekonzept. Sie hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei Lehrveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 6 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschule ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen, sofern in § 2 Absatz 4, 5 und 7 nichts Abweichendes geregelt ist. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:1. an der Hochschule tätige Personen, soweit sie sich in Bereichen aufhalten, die nicht dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind;2. an der Hochschule tätige Personen in Bereichen, die dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.(5) Weitergehende Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils aktuell geltenden Fassung bleiben unberührt.

### § 7 — Mensen

§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.

### § 8 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 15. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 13.Oktober 2020 unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/ Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201013 aenderung_corona_verordnung_hochschulen.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

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— Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 31. Oktober 2020*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaHSchulVSH2rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
