---
title: "HochschulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 12. Oktober 2021*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/coronahschulvsh19"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaHSchulVSH19rahmen"
updated: "2026-05-13T16:23:50+00:00"
---

# HochschulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 12. Oktober 2021*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 12.10.2021
*Fundstelle:* GVOBl. 2021, 1291


### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sowie § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 3a Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Den Hochschulen wird empfohlen, in ihren Hygienekonzepten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird.(3) Werden die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüft, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(4) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(5) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(6) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 21. September 2021 (ersatzverkündet am 21. September 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210921_hochschulen_coronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. November 2021 außer Kraft.

---

— Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 12. Oktober 2021*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaHSchulVSH19rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
