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title: "HochschulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 22. Juli 2021*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaHSchulVSH15rahmen"
updated: "2026-05-13T16:23:44+00:00"
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# HochschulencoronaVO — Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 22. Juli 2021*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 22.07.2021
*Fundstelle:* GVOBl. 2021, 924


### Eingangsformel HochschulencoronaVO

Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 25. Juni 2021 (ersatzverkündet am 25. Juni 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Corona-BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

### § 2 — Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen

§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten die § 2 Absatz 1, §§ 2a bis 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung dieser Regelungen erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.

### § 3 — Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann das Präsidium Ausnahmen und im Einzelfall notwendige Verschärfungen nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen.(2) Das Präsidium kann Ausnahmen vom Abstandsgebot insbesondere zulassen, wenn1. die Art der Lehrveranstaltung dem durchgehenden Einhalten des Mindestabstands entgegensteht,2. die Abstände aufgrund der räumlichen Gegebenheiten oder der Raumgrößen nicht eingehalten werden können,3. bei Veranstaltungen entsprechend § 5c Absatz 1 Corona-BekämpfVO, wenn die Sitzplätze entsprechend § 5c Absatz 3 Satz 1 Corona-BekämpfVO besetzt werden oder4. größere Abstände für musikpraktische Veranstaltungen erforderlich sind.(3) Das Präsidium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend § 2a Absatz 1 Corona-BekämpfVO insbesondere zulassen1. für Vortragende,2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist oder3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 5c Absatz 3 Satz 2 Corona-BekämpfVO Vorführungen passiv verfolgen.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(5) Das Präsidium kann für den Zugang zu Lehrveranstaltungen in Präsenz eine Testung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorschreiben. Dabei ist vorzusehen, dass das negative Testergebnis auch durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test nachgewiesen werden kann. Vollständig Geimpfte oder Genesene sind Personen mit negativem Testergebnis gleichzustellen.(6) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.

### § 4 — Bibliotheken

§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 5 — Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen

§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen und rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5 bis 5c, 10 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 6 — Mensen

§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.

### § 7 — Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. August 2021 außer Kraft.

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— Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 22. Juli 2021*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-CoronaHSchulVSH15rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
