Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 15. September 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 578
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 26. März 2021 (ersatzverkündet am 26. März 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326_Corona-Bekaempfungsverordnung.html), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2021 (ersatzverkündet am 10. April 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210410_Aenderung_Corona_Quarantaene_VO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen und an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten sind in Präsenz zulässig. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden. In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.(7) Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1), bleiben unberührt.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Die Besucherzahl in Bibliotheken ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Für Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule gelten die in § 2 Absatz 4 Corona-BekämpfVO geregelten Kontaktbeschränkungen entsprechend.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung von Bibliotheken sowie studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt für ihre Beschaffenheit § 2a Absatz 1a Corona-BekämpfVO entsprechend. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1), bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 26. März 2021 (ersatzverkündet am 26. März 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326_Hochschulen-Verordnung.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 16. April 2021 (ersatzverkündet am 16. April 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Corona-Bekaempfungsverordnung.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Studienformate gelten nicht als Unterricht und sind in Präsenz zulässig. Dazu zählen insbesondere praktische Studienformate in Sport, Musik, Kunst und den Gesundheitsberufen sowie Laborpraktika und künstlerisches Arbeiten. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden.Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 sind ab dem übernächsten Tag praktische Studienformate nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Sommersemester 2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In diesen Fällen setzt die Teilnahme an dem Studienformat ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) voraus. Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test. Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Hochschule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Bei Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine zweite Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 7 von drei auf sieben Tage.(3a) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) zu nutzen.(4) Für sportpraktische Studienformate gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Studienformate gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind in einem sport- oder musikpraktischen Studienformat von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Studienformaten ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(7) Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Die Besucherzahl in Bibliotheken ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter.(2) Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 werden ab dem übernächsten Tag die Bibliotheken geschlossen. Ausnahmen gelten für:1. die Ausleihe und Rückgabe,2. die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule,4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.Der Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen in Bibliotheken kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermöglicht werden.(3) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Für Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule gelten die in § 2 Absatz 4 Corona-BekämpfVO geregelten Kontaktbeschränkungen entsprechend.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung von Bibliotheken sowie studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt für ihre Beschaffenheit § 2a Absatz 1a Corona-BekämpfVO entsprechend. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 16. April 2021 (ersatzverkündet am 16. April 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Hochschulen-Coronaverordnung.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1,2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Studienformate gelten nicht als Unterricht und sind in Präsenz zulässig. Dazu zählen insbesondere praktische Studienformate in Sport, Musik, Kunst und den Gesundheitsberufen sowie Laborpraktika und künstlerisches Arbeiten. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden.Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, sind ab dem übernächsten Tag praktische Studienformate nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Sommersemester 2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In diesen Fällen setzt die Teilnahme an dem Studienformat ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) voraus. Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test. Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Hochschule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Die Vorlage eines Tests ist nicht erforderlich für geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV.(3a) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) zu nutzen.(4) Für sportpraktische Studienformate gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Studienformate gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind in einem sport- oder musikpraktischen Studienformat von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Studienformaten ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(7) Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Die Besucherzahl in Bibliotheken ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter.(2) Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 werden ab dem übernächsten Tag die Bibliotheken geschlossen. Ausnahmen gelten für:1. die Ausleihe und Rückgabe,2. die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule,4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.Der Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen in Bibliotheken kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermöglicht werden.(3) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Für Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule gelten die in § 2 Absatz 4 Corona-BekämpfVO geregelten Kontaktbeschränkungen entsprechend.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung von Bibliotheken sowie studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt § 2a Absatz 1a Corona-BekämpfVO entsprechend. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 Mensen(1) Für den Betrieb von Mensen und an Mensen angeschlossene Cafeterien gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden, § 4 Absatz 3 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend;2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 ein Hygienekonzept;3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke weder an erkennbar Betrunkene noch nach 23.00 Uhr;5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;6. Mensen sind für Gäste nur innerhalb eines Zeitraums von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 6 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.(3) Für den Fall, dass eine Mensa oder eine angeschlossene Cafeteria in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelegen ist, in dem oder in der an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet, wird der Betrieb untersagt. Die Mensa oder eine angeschlossene Cafeteria ist zu schließen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 30. April 2021 (ersatzverkündet am 30. April 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210430_Hochschulen-CoronoVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (ersatzverkündet am 21. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210521_aenderungsvo-corona.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Studienformate gelten nicht als Unterricht und sind in Präsenz zulässig. Dazu zählen insbesondere praktische Studienformate in Sport, Musik, Kunst und den Gesundheitsberufen sowie Laborpraktika und künstlerisches Arbeiten. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden.Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, sind ab dem übernächsten Tag praktische Studienformate nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Sommersemester 2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In diesen Fällen setzt die Teilnahme an dem Studienformat ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) voraus. Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test. Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Hochschule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Die Vorlage eines Tests ist nicht erforderlich für geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV.(3a) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) zu nutzen.(4) Für sportpraktische Studienformate gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. In sportpraktischen Lehrveranstaltungen im Außenbereich kann von dem Abstandsgebot des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 2 abgesehen werden.3. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5c Corona-BekämpfVO entsprechend.(5) Für musikpraktische Studienformate gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5c Corona-BekämpfVO entsprechend.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind in einem sport- oder musikpraktischen Studienformat von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Studienformaten ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(7) Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Die Besucherzahl in Bibliotheken ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter.(2) Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 werden ab dem übernächsten Tag die Bibliotheken geschlossen. Ausnahmen gelten für:1. die Ausleihe und Rückgabe,2. die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule,4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.Der Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen in Bibliotheken kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermöglicht werden.(3) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Für Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule gelten die in § 2 Absatz 4 Corona-BekämpfVO geregelten Kontaktbeschränkungen entsprechend.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs
§ 4a Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs(1) Für Veranstaltungen der Hochschulen außerhalb des Lehrbetriebs gelten §§ 5 bis 5c Corona-BekämpfVO entsprechend.(2) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Gelände der Hochschulen gilt § 13 Absatz 1 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Museen und botanische Gärten der Hochschulen
§ 4b Museen und botanische Gärten der HochschulenFür Museen und botanische Gärten der Hochschulen gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung von Bibliotheken sowie studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt § 2a Absatz 1a Corona-BekämpfVO entsprechend. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 Mensen(1) Für den Betrieb von Mensen und an Mensen angeschlossene Cafeterien gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von§ 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden, § 4 Absatz 3 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend;2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 ein Hygienekonzept;3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke weder an erkennbar Betrunkene noch nach 23:00 Uhr;5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;6. Mensen sind für Gäste nur innerhalb eines Zeitraums von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 6 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.(2) Zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.(3) Für den Fall, dass eine Mensa oder eine angeschlossene Cafeteria in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelegen ist, in dem oder in der an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet, wird der Betrieb untersagt. Die Mensa oder eine angeschlossene Cafeteria ist zu schließen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 12. Mai 2021 (ersatzverkündet am 12. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210512_Hochschulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Juni 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 11. Juni 2021 (ersatzverkündet am 11. Juni 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210611_Corona-BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Studienformate gelten nicht als Unterricht und sind in Präsenz zulässig. Dazu zählen insbesondere praktische Studienformate in Sport, Musik, Kunst und den Gesundheitsberufen sowie Laborpraktika und künstlerisches Arbeiten. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden.2. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Ausnahmen gelten, sofern in Absatz 4 und 5 etwas anderes geregelt ist oder nach Erreichen eines festen Steh- oder Sitzplatzes unter Einhaltung des Mindestabstandes nach Nummer 1 Satz 1.Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, sind ab dem übernächsten Tag praktische Studienformate nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Sommersemester 2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In diesen Fällen setzt die Teilnahme an dem Studienformat ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) voraus. Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test. Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Hochschule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Die Vorlage eines Tests ist nicht erforderlich für geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV.(3a) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) zu nutzen.(4) Für sportpraktische Studienformate gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. In sportpraktischen Lehrveranstaltungen kann von dem Abstandsgebot des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 abgesehen werden, wenn sie im Außenbereich stattfinden oder im Innenbereich nicht mehr als 25 Personen teilnehmen.3. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5c Corona-BekämpfVO entsprechend.(5) Für musikpraktische Studienformate gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5c Corona-BekämpfVO entsprechend.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Außerhalb von Gebäuden sind Lehrveranstaltungen und praktische Studienformate in Präsenz zulässig; es ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, sofern die Absätze 4 und 5 nichts anderes regeln. Über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entscheidet die Hochschule gemäß § 6 Absatz 3.(7) Lehrende sind in einem sport- oder musikpraktischen Studienformat, in Lehrveranstaltungen außerhalb von Gebäuden gemäß Absatz 6 oder wenn sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist, von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.(8) Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Der Zugang zu Bibliotheken und zu studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken ist möglich.(2) Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 werden ab dem übernächsten Tag die Bibliotheken geschlossen. Ausnahmen gelten für:1. die Ausleihe und Rückgabe,2. die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule,4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen innerhalb und außerhalb von Bibliotheken ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Für Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule gelten die in § 2 Absatz 4 Corona-BekämpfVO geregelten Kontaktbeschränkungen entsprechend.(2) Auf dem Gelände der Hochschule gilt das Abstandsgebot gemäß § 2 Absatz 1 Corona-BekämpfVO.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs
§ 4a Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs(1) Für Veranstaltungen der Hochschulen außerhalb des Lehrbetriebs gelten §§ 5 bis 5c Corona-BekämpfVO entsprechend.(2) Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Gelände der Hochschulen gilt § 13 Absatz 1 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Museen und botanische Gärten der Hochschulen
§ 4b Museen und botanische Gärten der HochschulenFür Museen und botanische Gärten der Hochschulen gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung von Bibliotheken sowie studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gelände der Hochschulen außerhalb von Gebäuden entscheiden die Hochschulen eigenverantwortlich.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt § 2a Absatz 1 Corona-BekämpfVO entsprechend. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 Mensen(1) Für den Betrieb von Mensen und an Mensen angeschlossene Cafeterien gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden, § 4 Absatz 3 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend;2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 ein Hygienekonzept;3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene;5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.6. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 6 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 29. Mai 2021 (ersatzverkündet am 29. Mai 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210529_Hochschulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Juli 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 25. Juni 2021 (ersatzverkündet am 25. Juni 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Corona-BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten die § 2 Absatz 1, §§ 2a bis 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung dieser Regelungen erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann das Präsidium Ausnahmen und im Einzelfall notwendige Verschärfungen nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen.(2) Das Präsidium kann Ausnahmen vom Abstandsgebot insbesondere zulassen, wenn1. die Art der Lehrveranstaltung dem durchgehenden Einhalten des Mindestabstands entgegensteht,2. die Abstände aufgrund der räumlichen Gegebenheiten oder der Raumgrößen nicht eingehalten werden können,3. bei Veranstaltungen entsprechend § 5c Absatz 1 Corona-BekämpfVO, wenn die Sitzplätze entsprechend § 5c Absatz 3 Satz 1 Corona-BekämpfVO besetzt werden oder4. größere Abstände für musikpraktische Veranstaltungen erforderlich sind.(3) Das Präsidium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend § 2a Absatz 1 Corona-BekämpfVO insbesondere zulassen1. für Vortragende,2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist oder3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 5c Absatz 3 Satz 2 Corona-BekämpfVO Vorführungen passiv verfolgen.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(5) Das Präsidium kann für den Zugang zu Lehrveranstaltungen in Präsenz eine Testung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorschreiben. Dabei ist vorzusehen, dass das negative Testergebnis auch durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test nachgewiesen werden kann. Vollständig Geimpfte oder Genesene sind Personen mit negativem Testergebnis gleichzustellen.(6) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen und rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5 bis 5c, 10 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. August 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 22. Juli 2021 (ersatzverkündet am 22. Juli 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210722_Corona-BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten die § 2 Absatz 1, §§ 2a bis 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung dieser Regelungen erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann das Präsidium Ausnahmen und im Einzelfall notwendige Verschärfungen nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden erhoben.(2) Das Präsidium kann Ausnahmen vom Abstandsgebot insbesondere zulassen,1. wenn die Art der Lehrveranstaltung dem durchgehenden Einhalten des Mindestabstands entgegensteht,2. wenn die Abstände aufgrund der räumlichen Gegebenheiten oder der Raumgrößen nicht eingehalten werden können,3. bei Veranstaltungen entsprechend § 5c Absatz 1 Corona-BekämpfVO, wenn die Sitzplätze entsprechend § 5c Absatz 2 Satz 1 Corona-BekämpfVO besetzt werden, oder4. wenn größere Abstände für musikpraktische Veranstaltungen erforderlich sind.(3) Das Präsidium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend § 2a Absatz 1 Corona-BekämpfVO insbesondere zulassen1. für Vortragende,2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist oder3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 5c Absatz 3 Satz 2 Corona-BekämpfVO Vorführungen passiv verfolgen.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(5) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen.(6) Für die Erhebung der Kontaktdaten beim Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen dürfen die Hochschulen diese für jede Studierende und jeden Studierenden auf jeweils einem gesonderten Medium speichern, das ihr oder ihm ausgehändigt und mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer versehen wird.(7) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5 bis 5d, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 22. August 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. September 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 17. August 2021 (ersatzverkündet am 17. August 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210817_corona-bekaempfungsvo.html), geändert durch Verordnung vom 20. August 2021 (ersatzverkündet am 20. August auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210820_aenderung_corona-bekaempfungsvo.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten die § 2 Absatz 1, §§ 2a bis 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung dieser Regelungen erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann das Präsidium Ausnahmen und im Einzelfall notwendige Verschärfungen nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden erhoben.(2) Das Präsidium kann Ausnahmen vom Abstandsgebot insbesondere zulassen,1. wenn die Art der Lehrveranstaltung dem durchgehenden Einhalten des Mindestabstands entgegensteht,2. wenn die Abstände aufgrund der räumlichen Gegebenheiten oder der Raumgrößen nicht eingehalten werden können,3. bei Veranstaltungen entsprechend § 5c Absatz 1 Corona-BekämpfVO, wenn die Sitzplätze entsprechend § 5c Absatz 2 Satz 1 Corona-BekämpfVO besetzt werden, oder4. wenn größere Abstände für musikpraktische Veranstaltungen erforderlich sind.(3) Das Präsidium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend § 2a Absatz 1 Corona-BekämpfVO insbesondere zulassen1. für Vortragende,2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist oder3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 5c Absatz 3 Satz 2 Corona-BekämpfVO Vorführungen passiv verfolgen.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(5) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach Satz 1 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(6) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5 bis 5d, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 5. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 20. August 2021 (ersatzverkündet am 20. August 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210820_hochschulen-coronavo.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. Oktober 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), sowie § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 3a Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Den Hochschulen wird empfohlen, in ihren Hygienekonzepten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird.(3) Werden die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüft, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Absatz 1 Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(4) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(5) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(6) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 22. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 2. September 2021 (ersatzverkündet am 2. September 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210902_Hochschulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Oktober 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sowie § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 3a Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Den Hochschulen wird empfohlen, in ihren Hygienekonzepten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird.(3) Werden die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüft, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(4) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(5) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(6) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 21. September 2021 (ersatzverkündet am 21. September 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210921_hochschulen_coronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. November 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2021 (ersatzverkündet am 13. November 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/21113_Corona-AenderungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5, 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sowie § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 3a Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Den Hochschulen wird empfohlen, in ihren Hygienekonzepten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird.(3) Werden die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüft, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(4) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(5) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.(6) In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. November 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 20. November 2021 (ersatzverkündet am 20. November 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 3. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211203_AenderungsVO_Corona.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), geändert durch Art. 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 3a Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 14. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 23. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211223_Aenderung_Corona_BekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die HochschulencoronaVO vom 10. Dezember (ersatzverkündet am 10. Dezember 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211210_Hochschulen-CoronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Januar 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 11. Januar 2022 (ersatzverkündet am 11. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (ersatzverkündet am 14. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220114_AenderungsVO_Corona.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2022 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Februar 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 8. Februar 2022 (ersatzverkündet am 8. Februar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220208_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2022 (ersatzverkündet am 18. Februar 2022 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220218_Aenderung_Corona-BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.(4) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 3 Absatz 1 Satz 3.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2022 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. März 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 1. März 2022 (ersatzverkündet am 1. März 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102, 129).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, 3 und 4 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen(1) Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 können die Hochschulen die Nachweise nach Satz 1 mittels einer repräsentativen Stichprobe überprüfen; die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.(2) Innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.(3) Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenFür den Zugang zu Bibliotheken gilt § 10 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend. Für Studierende der Hochschule, die ein Konzert oder eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 durchführen, gilt für den Nachweis eines negativen Testergebnisses § 4 Absatz 4 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 6 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 7. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 19. Februar 2022 (ersatzverkündet am 19. Februar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220219_hochschulen_coronaVO.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 4. März 2022 (ersatzverkündet am 4. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 266) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 18. März 2022 (ersatzverkündet am 18. März 2022 um 20:20 Uhr auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220318_Corona_BekaempfungsVO.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102, 129).
Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen
§ 2 Grundsätze für den Betrieb der Hochschulen(1) Für den Betrieb der Hochschulen sowie für Personen, die sich in den Hochschulen einschließlich der Außenbereiche aufhalten, gelten § 2 Absatz 1 und 2, §§ 2a, und 3 der Corona-BekämpfVO entsprechend. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung erlässt das Präsidium unter Berücksichtigung medizinischer Expertise ein Hygienekonzept entsprechend § 4 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für die Hochschule.(2) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule einmalig oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen für einen angemessen zu befristenden Zeitraum ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und PrüfungenInnerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen1. für Vortragende oder2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.
Bibliotheken
§ 4 BibliothekenIn den Innenräumen der Bibliotheken haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Corona-BekämpfVO eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche Einrichtungen
§ 5 Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs und öffentlich zugängliche EinrichtungenFür Veranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs wie öffentliche Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Sportausübung sowie für öffentlich zugängliche Einrichtungen wie zum Beispiel Museen und Botanische Gärten gelten die §§ 5, 10, 11 und 13 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Mensen
§ 6 MensenFür den Betrieb der Mensen und sonstige gastronomische Angebote gilt § 7 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach dieser Verordnung genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 4. März 2022 (ersatzverkündet am 4. März 2022, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 266) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen und an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten sind in Präsenz zulässig. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Von der Einhaltung eines Mindestabstands kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn er aus räumlichen Gründen oder wegen der Art der Lehrveranstaltung nicht durchgehend eingehalten werden kann und wenn an der Lehrveranstaltung eine Studierendengruppe teilnimmt, deren Mitglieder nicht gleichzeitig einer anderen Gruppe angehören, in der ebenfalls die Einhaltung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden kann.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht; die Hochschule kann unter Berücksichtigung von Nummer 3 Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulassen.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.(5) Weitergehende Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils aktuell geltenden Fassung bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 15. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 13.Oktober 2020 unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/ Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201013 aenderung_corona_verordnung_hochschulen.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2020 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 1. Oktober 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 22. Oktober 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201022_AenderungsVO_BekaempfungsVO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungen für Studierende im ersten Fachsemester sind in Präsenz zulässig. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht; die Hochschule kann unter Berücksichtigung von Nummer 3 Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulassen.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Für eine feste Gruppe von bis zu 40 Studierenden ohne wechselnde Mitglieder (Kohorte) sind Lehrveranstaltungen mit Ausnahme von musikpraktischen Veranstaltungen für Studierende des ersten Fachsemesters sowie an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten in Präsenz zulässig. Die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands gilt nicht. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Studierende dürfen nur jeweils einer Kohorte angehören. Die Hochschule legt die Kriterien für eine Kohortenbildung in ihrem Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest.(7) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Bibliotheken bleiben nur geöffnet für1. die Ausleihe und Rückgabe,2. die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten und studienbegleitend anzufertigenden Hausarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen und4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule mit Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mit mehr als zehn Personen sind unzulässig, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) Die Hochschule erstellt ein Hygienekonzept. Sie hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei Lehrveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschule ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen, sofern in § 2 Absatz 4, 5 und 7 nichts Abweichendes geregelt ist. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:1. an der Hochschule tätige Personen, soweit sie sich in Bereichen aufhalten, die nicht dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind;2. an der Hochschule tätige Personen in Bereichen, die dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.(5) Weitergehende Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils aktuell geltenden Fassung bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 15. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 13.Oktober 2020 unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/ Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201013 aenderung_corona_verordnung_hochschulen.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2020 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung Corona.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen sind nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Wintersemester 2020/21 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In der Human- und Zahnmedizin und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht in Absatz 4 und Absatz 5 etwas anderes geregelt ist.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Bibliotheken werden geschlossen. Ausnahmen gelten für1. die Ausleihe und Rückgabe,2. in besonderen Härtefällen die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten und studienbegleitend anzufertigenden Hausarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule und4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule sind, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur zulässig mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder mit bis zu fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes oder im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 mit Personen des eigenen Haushaltes und vier Angehörigen des engsten Familienkreises. Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres aus den vorgenannten Haushalten sind bei den Obergrenzen nach Satz 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Der engste Familienkreis im Sinne der Regelung für den Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember besteht aus Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 31. Oktober 2020 (ersatzverkündet am 31. Oktober 2020, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 783), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2020 (ersatzverkündet am 29. November 2020 unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201129_aenderung_coronaverordnung hochschulen.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2020 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung_Corona.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen sind nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Wintersemester 2020/21 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In der Human- und Zahnmedizin und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht in Absatz 4 und Absatz 5 etwas anderes geregelt ist.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Bibliotheken werden geschlossen. Ausnahmen gelten für1. die Ausleihe und Rückgabe,2. in besonderen Härtefällen die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten und studienbegleitend anzufertigenden Hausarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule und4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule sind, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person,3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 16. Dezember 2020 (ersatzverkündet am 16. Dezember 2020 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_corona_Verordnung_hochschulen.html), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 (ersatzverkündet am 22. Januar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210122_Corona-Bekaempfungs-VO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 ´Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen sind nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Wintersemester 2020/2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht in Absatz 4 und Absatz 5 etwas anderes geregelt ist.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Bibliotheken werden geschlossen. Ausnahmen gelten für1. die Ausleihe und Rückgabe,2. in besonderen Härtefällen die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten und studienbegleitend anzufertigenden Hausarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule und4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule sind, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person,3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Notwendige Begleitpersonen von Personen, die nach ihrem Ausweis für schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, sowie Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres sind bei den Beschränkungen für Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 (ersatzverkündet am 22. Januar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210122Corona-Bekaempfungs-VO.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1,2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen sind nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Wintersemester 2020/2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht in Absatz 4 und Absatz 5 etwas anderes geregelt ist.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Bibliotheken werden geschlossen. Ausnahmen gelten für1. die Ausleihe und Rückgabe,2. in besonderen Härtefällen die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten und studienbegleitend anzufertigenden Hausarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule und4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule sind, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person,3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Notwendige Begleitpersonen von Personen, die nach ihrem Ausweis für schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, sowie Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres sind bei den Beschränkungen für Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.
Mensen
§ 7MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 29. Januar 2021 (ersatzverkündet am 29. Januar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210129Hochschulen-Coronaverordnung.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Februar 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 (ersatzverkündet am 22. Januar 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2021 (ersatzverkündet am 19. Februar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210219_AenderungsVO_Bekaempfungsverordnung.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen sind nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Wintersemester 2020/2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht in Absatz 4 und Absatz 5 etwas anderes geregelt ist.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Bibliotheken werden geschlossen. Ausnahmen gelten für1. die Ausleihe und Rückgabe,2. in besonderen Härtefällen die Anfertigung von studentischen Abschlussarbeiten und studienbegleitend anzufertigenden Hausarbeiten,3. die Anfertigung von Forschungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule und4. die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule sind, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur zulässig (Kontaktbeschränkungen):1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,2. von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person; Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres der jeweiligen Haushalte zählen dabei nicht mit,3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Notwendige Begleitpersonen von Personen, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 26. Februar 2021 (ersatzverkündet am 26. Februar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210226 Corona-Bekaempfungsverordnung.html) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1,2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen und an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten sind in Präsenz zulässig. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Kann aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, der vorgeschriebene Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werden, ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.(7) Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Die Besucherzahl in Bibliotheken ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Für Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule gelten die in § 2 Absatz 4 Corona-BekämpfVO geregelten Kontaktbeschränkungen entsprechend.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung von Bibliotheken sowie studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter Zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt für ihre Beschaffenheit § 2a Absatz 1 Corona-Bekämpf-VO entsprechend. Ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben, gilt für ihre Beschaffenheit § 2a Absatz 1 a Corona-BekämpfVO entsprechend. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 20. Februar 2021 (ersatzverkündet am 20. Februar 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210219_Hochschulen-Coronaverordnung.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 6. März 2021 (ersatzverkündet am 6. März 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210306_Corona-Bekaempfungsverordnung.html), geändert durch Verordnung vom 10. März 2021 (ersatzverkündet am 10. März 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210310_AenderungsVO_Bekaempfungsverordnung.html), in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1,2, 3, 4, 8, 10, 13, 16 und 17, Absatz 3 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Grundsätze für den Lehrbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb(1) Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.(2) Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Praktische Lehrveranstaltungen und an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten sind in Präsenz zulässig. Für diese Veranstaltungen gilt:1. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden. In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen.(4) Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(5) Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.2. Zuschauer haben keinen Zutritt.3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenna) es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,b) zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,c) sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(6) Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.(7) Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.
Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze
§ 3 Bibliotheken und studentische Arbeitsplätze(1) Die Besucherzahl in Bibliotheken ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter.(2) Die Hochschule kann nach vorheriger Anmeldung Studierenden in besonderen Härtefällen, insbesondere um die Nutzung für das Studium notwendiger digitaler Infrastruktur zu ermöglichen, den Zugang zu studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken ermöglichen.
Kontaktverbot und Abstandsgebot
§ 4 Kontaktverbot und Abstandsgebot(1) Für Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken auf dem Gelände der Hochschule gelten die in § 2 Absatz 4 Corona-BekämpfVO geregelten Kontaktbeschränkungen entsprechend.(2) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung von Bibliotheken sowie studentischen Arbeitsplätzen außerhalb von Bibliotheken der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;4. bei der Nahrungsaufnahme;5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.(3) Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.(4) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt für ihre Beschaffenheit § 2a Absatz 1a Corona-BekämpfVO entsprechend. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt.
Mensen
§ 7 MensenDie Mensen an Hochschulen werden geschlossen.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 7 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 28. März 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulen-Coronaverordnung vom 6. März 2021 (ersatzverkündet am 6. März 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210306 Corona-Bekaempfungsverordnung.html) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschule ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-BekämpfVO zu tragen. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:1. Studierende und teilnehmende Dritte innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums, die einer Kohorte angehören, wenn keine weiteren Personen mit Ausnahme von an der Hochschule tätigen Personen anwesend sind;2. Studierende und teilnehmende Dritte innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen anderen Personen innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums eingehalten wird;3. Studierende und teilnehmende Dritte, soweit sie einen für studentisches Arbeiten vorgesehenen Platz erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist oder alle anwesenden Personen derselben Kohorte angehören;4. Studierende und teilnehmende Dritte im Rahmen von sportpraktischen und musikpraktischen Lehrveranstaltungen einschließlich der Prüfungen;5. an der Hochschule tätige Personen, soweit sie sich in Bereichen aufhalten, die nicht dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind;6. an der Hochschule tätige Personen in Bereichen, die dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;7. Gäste von Mensen während des Verzehrs von Speisen.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule außerhalb des Geländes der Hochschule haben die Studierenden, die an der Hochschule tätigen Personen und teilnehmende Dritte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-BekämpfVO zu tragen, soweit sie nicht an sport- oder musikpraktischen Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Studierenden bestehenden Kohorte einhalten. Weitergehende Bestimmungen der Corona-BekämpfVO in der jeweils aktuellen Fassung bleiben unberührt.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 3 zweite Variante und Absatz 2 Satz 1 haben auch Studierende und teilnehmende Dritte, die einer Kohorte angehören, in den jeweils ersten zwei Unterrichtswochen der im Oktober oder November 2020 beginnenden Unterrichtszeit eine Mund-Nase-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-BekämpfVO zu tragen.
Aufgrund des § 12 Absatz 3 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) vom 14. September 2020 (ersatzverkündet am 14. September 2020 gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/coronavirus-lvo) in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).
Abstandsgebot
§ 2 Abstandsgebot(1) Auf dem Gelände der Hochschule ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit bis zu 10 Personen;4. für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.(2) Für eine feste Gruppe von Studierenden ohne wechselnde Mitglieder (Kohorte), kann vom Abstandsgebot abgewichen werden, wenn sie sich innerhalb eines Veranstaltungs- oder Prüfungsraums befindet. Die Hochschule legt die Kriterien für eine Kohortenbildung in ihrem Hygienekonzept nach § 3 Absatz 1 Satz 1 fest.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
§ 3 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen(1) Die Hochschule erstellt ein Hygienekonzept. Sie hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;7. die Information über Hygienestandards.Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Bei Lehrveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.(3) Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) In den Gebäuden der Hochschule ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-BekämpfVO zu tragen. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:1. Studierende und teilnehmende Dritte innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums, die einer Kohorte angehören, wenn keine weiteren Personen mit Ausnahme von an der Hochschule tätigen Personen anwesend sind;2. Studierende und teilnehmende Dritte innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen anderen Personen innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums eingehalten wird;3. Studierende und teilnehmende Dritte, soweit sie einen für studentisches Arbeiten vorgesehenen Platz erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist oder alle anwesenden Personen derselben Kohorte angehören;4. Studierende und teilnehmende Dritte im Rahmen von sportpraktischen und musikpraktischen Lehrveranstaltungen einschließlich der Prüfungen;5. an der Hochschule tätige Personen, soweit sie sich in Bereichen aufhalten, die nicht dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind;6. an der Hochschule tätige Personen in Bereichen, die dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;7. Gäste von Mensen während des Verzehrs von Speisen.(2) Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule außerhalb des Geländes der Hochschule haben die Studierenden, die an der Hochschule tätigen Personen und teilnehmende Dritte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-BekämpfVO zu tragen, soweit sie nicht an sport- oder musikpraktischen Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Studierenden bestehenden Kohorte einhalten. Weitergehende Bestimmungen der Corona-BekämpfVO in der jeweils aktuellen Fassung bleiben unberührt.
Sport und Musik
§ 5 Sport und Musik(1) Für die Durchführung von sportpraktischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen und Veranstaltungen im Rahmen des Hochschulsports gilt § 11 Corona-BekämpfVO entsprechend.(2) Für die Durchführung von musikpraktischen Veranstaltungen, insbesondere Einzel- und Gruppenunterricht im Fach Musik, und Prüfungen gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Corona-BekämpfVO entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.