BVGLwVwAnO SH · Schleswig-Holstein

Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (Zweiter Titel: Landwirtschaft) Vom 23. September 1953

Ausfertigungsdatum:
23.09.1953
Fundstelle:
Amtsbl. 1953 443
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BVGLwVwAnO

Nach § 35 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - sollen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, dadurch in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnis angesetzt werden. Hierfür werden Darlehen und Beihilfen nach den §§ 41 bis 45 und Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts nach den §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt. Voraussetzung ist, daß die Siedlungsbehörde nach Maßgabe des § 37 des Bundesvertriebenengesetzes mitwirkt. Die Flüchtlingsbehörde, die berufsständische Vertretung der Landwirtschaft und die Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge sind in dem nach § 68 des Bundesvertriebenengesetzes bestimmten Umfange zu beteiligen. Die Siedlungsbehörden haben darüber hinaus Aufgaben auf dem Gebiete der Landbeschaffung für die Eingliederung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen nach Maßgabe der §§ 58 ff. des Bundesvertriebenengesetzes . Gemäß § 68 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes wird angeordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.