BVFGDVwAnO SH · Schleswig-Holstein

Zweite Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (Zweiter Teil: Landwirtschaft) Vom 18. Februar 1963 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1963 151
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BVFGDVwAnO

Aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 i.d.F. vom 23. Oktober 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1883 - bestimmt die Landesregierung: Anordnung: 1. Die Siedlungsbehörde hat vor jeder Entscheidung nach §§ 37 , 58 , 61 und 62 des Bundesvertriebenengesetzes die Stellungnahme folgender Stellen einzuholen: a. des Kreisbeauftragten für das Vertriebenenwesen als des Vertreters der Flüchtlingsbehörde; b. der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder der von ihr für das Gebiet jeder einzelnen Kreislandwirt-schaftsbehörde benannten Person ( § 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 20. Dezember 1961 GVOBl. Schl.-H. 1962 S. 80) als der berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft; c. des akkreditierten Vertreters des Landesverbandes der vertriebenen Deutschen als der Organisation der Vertriebenen und Flüchtlinge und der Selbsthilfeeinrichtungen. Dabei sind die Funktionen der berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft und der Organisation der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie der Selbsthilfeeinrichtungen lediglich beratender Natur und entbinden die Siedlungs- und die Flüchtlingsbehörde nicht von der ihnen obliegenden Verantwortung. 2. *) 3. Diese Verwaltungsanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die bereits bei den bisherigen Koordinierungsausschüssen anhängigen Verfahren können von diesen nach den bisherigen Vorschriften abschließend bearbeitet werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.