ButterVDV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung Vom 21. März 1989

Ausfertigungsdatum:
21.03.1989
Fundstelle:
GVOBl. 1989, 49
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 5 Satz 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Es nimmt zugleich die Aufgaben der Überwachungsstelle nach der Butterverordnung wahr.

§ 2

§ 2(1) Für in Molkereien hergestellte inländische und ausländische Butter, die nach § 8 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 der Butterverordnung unter der Bezeichnung "Butter" in den Verkehr gebracht wird, führt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Prüfungen der Verkehrsfähigkeit insbesondere nach § 4 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 der Butterverordnung durch.(2) Molkereien und Ausformstellen haben von der in Absatz 1 bezeichneten inländischen Butter auf Anforderung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume jährlich mindestens vier und höchstens zwölf Proben ohne Entgelt einzusenden oder bereitzustellen. Die Probe besteht bei Betrieben, die Butter in 250g-Stücken in den Verkehr bringen, aus vier 250g-Stücken, bei allen übrigen Betrieben aus einem 2kg-Würfel mit zwei gleichen Hälften. Es ist das vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen. (3) Zusätzlich wird die Verkehrsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Butter in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel stichprobenartig geprüft.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 5 Satz 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Es nimmt zugleich die Aufgaben der Überwachungsstelle nach der Butterverordnung wahr.

§ 2

§ 2(1) Für in Molkereien hergestellte inländische und ausländische Butter, die nach § 8 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 der Butterverordnung unter der Bezeichnung "Butter" in den Verkehr gebracht wird, führt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Prüfungen der Verkehrsfähigkeit insbesondere nach § 4 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 der Butterverordnung durch.(2) Molkereien und Ausformstellen haben von der in Absatz 1 bezeichneten inländischen Butter auf Anforderung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume jährlich mindestens vier und höchstens zwölf Proben ohne Entgelt einzusenden oder bereitzustellen. Die Probe besteht bei Betrieben, die Butter in 250g-Stücken in den Verkehr bringen, aus vier 250g-Stücken, bei allen übrigen Betrieben aus einem 2kg-Würfel mit zwei gleichen Hälften. Es ist das vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen. (3) Zusätzlich wird die Verkehrsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Butter in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel stichprobenartig geprüft.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 5 Satz 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung. Es nimmt zugleich die Aufgaben der Überwachungsstelle nach der Butterverordnung wahr.

§ 2

§ 2(1) Für in Molkereien hergestellte inländische und ausländische Butter, die nach § 8 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 der Butterverordnung unter der Bezeichnung "Butter" in den Verkehr gebracht wird, führt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Prüfungen der Verkehrsfähigkeit insbesondere nach § 4 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 der Butterverordnung durch.(2) Molkereien und Ausformstellen haben von der in Absatz 1 bezeichneten inländischen Butter auf Anforderung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung jährlich mindestens vier und höchstens zwölf Proben ohne Entgelt einzusenden oder bereitzustellen. Die Probe besteht bei Betrieben, die Butter in 250g-Stücken in den Verkehr bringen, aus vier 250g-Stücken, bei allen übrigen Betrieben aus einem 2kg-Würfel mit zwei gleichen Hälften. Es ist das vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen.(3) Zusätzlich wird die Verkehrsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Butter in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel stichprobenartig geprüft.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 5 Satz 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286) ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Es nimmt zugleich die Aufgaben der Überwachungsstelle nach der Butterverordnung wahr.

§ 2

§ 2(1) Für in Molkereien hergestellte inländische und ausländische Butter, die nach § 8 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 der Butterverordnung unter der Bezeichnung "Butter" in den Verkehr gebracht wird, führt das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz Prüfungen der Verkehrsfähigkeit insbesondere nach § 4 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 der Butterverordnung durch.(2) Molkereien und Ausformstellen haben von der in Absatz 1 bezeichneten inländischen Butter auf Anforderung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz jährlich mindestens vier und höchstens zwölf Proben ohne Entgelt einzusenden oder bereitzustellen. Die Probe besteht bei Betrieben, die Butter in 250g-Stücken in den Verkehr bringen, aus vier 250g-Stücken, bei allen übrigen Betrieben aus einem 2kg-Würfel mit zwei gleichen Hälften. Es ist das vom Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen.(3) Zusätzlich wird die Verkehrsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Butter in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel stichprobenartig geprüft.

Eingangsformel ButterVDV

Aufgrund der §§ 8 und 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 4, aufgrund des § 52 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441 ), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei die folgenden §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Satz 1:

§ 3

§ 3Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Proben zur Prüfung nicht oder nicht ordnungsgemäß einsendet oder bereitstellt.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.