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title: "BußGeldElektAktfV SH 2007 — Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren Vom 12. Dezember 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/bussgeldelektaktfvsh2007"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BußGeldElektAktfVSH2007rahmen"
updated: "2026-05-13T16:22:29+00:00"
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# BußGeldElektAktfV SH 2007 — Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren Vom 12. Dezember 2006

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 12.12.2006
*Fundstelle:* GVOBl. 2006, 360


### Eingangsformel BußGeldElektAktfV

Aufgrund des § 110 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1(1) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten im Bußgeldverfahren elektronisch führen. Satz 1 findet auf Staatsanwaltschaften keine Anwendung. (2) Für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind die Festlegungen über Datenformate, Schnittstellen und Sicherheitsverfahren in den „Technischen Rahmenvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr“ in der Fassung vom 21. April 2005 (Anlage 1 der „Organisatorisch-technischen Leitlinie für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV“) zugrunde zu legen; diese werden bei dem für Justiz zuständigen Ministerium in Papierform vorgehalten und können auf der Internetseite www.xjustiz.de eingesehen werden. (3) Die von den in Absatz 1 genannten Behörden eingesetzten Dokumentenmanagementsysteme müssen dem DOMEA-Standard genügen und für die Verfahrensübernahme durch eine andere Behörde über eine Schnittstelle verfügen, die dem XML-Datenaustauschformat XJustiz mindestens in der Version 1.3.0 zuzüglich dem Fachmodul XJustiz.Straf/Owi entspricht. Die in Satz 1 genannten Dokumentenmanagementsysteme müssen ab den 1. Januar 2009 mindestens den Standard DOMEA 2.1 erfüllen. Der DOMEA-Standard und das XML-Datenaustauschformat werden bei dem für Justiz zustän-digen Ministerium in Papierform vorgehalten. Der DOMEA-Standard kann auf der Internetseite www.domea.de und das XML-Datenaustauschformat auf der Internetseite www.xjustiz.de eingesehen werden.

### § 2

§ 2Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörende Schriftstücke in die elektronische Form zu überführen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. Interne Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen.

### § 3

§ 3Für jeden Vorgang ist eine elektronische Akte anzulegen.

### § 4

§ 4Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Vorgänge einschließlich des Begleitdokuments bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Landesarchiv in den Datenformaten TIFF oder PDF/A zu speichern. Soweit für Zwecke der Recherche erforderlich, können Daten im Format TIFF ergänzend auch im Format txt gespeichert werden.

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren vom 24. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren Vom 12. Dezember 2006
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BußGeldElektAktfVSH2007rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
