BürgBetG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz für Bürgerbeteiligung und vereinfachte Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Schleswig-Holsteins Gemeinden und Kreisen (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung) Vom 22. Februar 2013

Ausfertigungsdatum:
22.02.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 72
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Änderung der Gemeindeordnung1)(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung der Kreisordnung2)(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung der Amtsordnung3)(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit4)(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften5)(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 6 ÜbergangsregelungFür Bürgerbegehren, die sich gegen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des Kreistages oder gegen Entscheidungen richten, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung oder nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der Kreisordnung durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurden, bleiben § 16 c Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 3 der Gemeindeordnung sowie § 16 c Abs. 3 Satz 1 und 3 der Kreisordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371) anwendbar, soweit diese durch Abstimmung bereits abschließend entschieden oder deren Unzulässigkeit aufgrund des Nichterreichens des Quorums i.S. § 16 c Abs. 4 der Gemeindeordnung (a.F.) oder § 16 c Abs. 4 der Kreisordnung (a.F.) oder Verstoß gegen die Anforderungen aus § 16 c Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung (a.F.) oder § 16 c Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung (a.F.) rechtskräftig festgestellt wurde.

Artikel

Artikel 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BürgBetG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.