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title: "BüdelsGrabSchGV SH — Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde Vom 9. Mai 1975"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/buedelsgrabschgvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BüdelsGrabSchGVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:22:47+00:00"
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# BüdelsGrabSchGV SH — Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde Vom 9. Mai 1975

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 09.05.1975
*Fundstelle:* GVOBl. 1975, 93


### § 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde, werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Büdelsdorf, Flur 8, Flurstücke 9/6, 24/2 Westteil, 74/3, 74/1 Westteil Flur 10, Flurstücke 1/12 Nordostteil und 1/4 Ostteil jeweils bis an die Wasser- bzw. Schilfzone im Süden bzw. im Südwesten. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 5 000 und einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg als unterer Denkmalschutzbehörde. (3) Das Grabungsschutzgebiet ist vorwiegend mit Laubwald bedeckt. Teilbezirke im Nordwesten und die gesamte Uferterrasse im Süden ist mit Wildgras bewachsen.

### § 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde, werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Büdelsdorf, Flur 8, Flurstücke 9/6, 24/2 Westteil, 74/3, 74/1 Westteil Flur 10, Flurstücke 1/12 Nordostteil und 1/4 Ostteil jeweils bis an die Wasser- bzw. Schilfzone im Süden bzw. im Südwesten. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 5 000 und einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg als unterer Denkmalschutzbehörde. (3) Das Grabungsschutzgebiet ist vorwiegend mit Laubwald bedeckt. Teilbezirke im Nordwesten und die gesamte Uferterrasse im Süden ist mit Wildgras bewachsen.

### § 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde, werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Büdelsdorf, Flur 8, Flurstücke 9/6, 24/2 Westteil, 74/3, 74/1 Westteil Flur 10, Flurstücke 1/12 Nordostteil und 1/4 Ostteil jeweils bis an die Wasser- bzw. Schilfzone im Süden bzw. im Südwesten.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 5 000 und einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg als unterer Denkmalschutzbehörde.(3) Das Grabungsschutzgebiet ist vorwiegend mit Laubwald bedeckt. Teilbezirke im Nordwesten und die gesamte Uferterrasse im Süden ist mit Wildgras bewachsen.

### § 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde, werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Büdelsdorf, Flur 8, Flurstücke 9/6, 24/2 Westteil, 74/3, 74/1 Westteil Flur 10, Flurstücke 1/12 Nordostteil und 1/4 Ostteil jeweils bis an die Wasser- bzw. Schilfzone im Süden bzw. im Südwesten.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 5 000 und einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg als unterer Denkmalschutzbehörde.(3) Das Grabungsschutzgebiet ist vorwiegend mit Laubwald bedeckt. Teilbezirke im Nordwesten und die gesamte Uferterrasse im Süden ist mit Wildgras bewachsen.

### Eingangsformel BüdelsGrabSchGV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

### § 2

§ 2(1) In dem Grabungsschutzgebiet sind Erdarbeiten, die die dort erhaltenen vorgeschichtlichen Siedlungsschichten gefährden, nur mit Genehmigung des Landesamts für Vor- und Frühgeschichte von Schleswig-Holstein in Schleswig, zuzulassen. Genehmigungspflichtig sind insbesondere a. jegliche Veränderungen des Geländes in seiner heutigen Form;b. das Ausreißen von Baum- und Buschwurzeln;c. Erd- und Bauarbeiten jeder Art wie z. B. der Umbruch von Weideflächen, das Aufbringen von Erdreich und anderem Befestigungsmaterial auf den Waldwegen, das Ausheben von Entwässerungsrinnen, Kabelschächten und Mast- bzw. Zaunpfahllöchern und ähnliche Eingrabungen. (2) Genehmigungsfrei bleibt die bisher übliche wirtschaftliche Nutzung des Waldgeländes, der Grasflächen als Weide und der Schilfzone.

### § 3

§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 Abs. 1 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte Schleswig, Schloß Gottorf, schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

### § 4

§ 4Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

### § 5

§ 5Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Siedlungsschichten der jungsteinzeitlichen Siedlung gefährden können (§ 1 Abs. 1), oder Änderungen des Besitzstandes nicht anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50 000 DM belegt werden.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde Vom 9. Mai 1975
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BüdelsGrabSchGVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
