BtGAG SH · Schleswig-Holstein

Landesbetreuungsgesetz Vom 17.12.1991*

Ausfertigungsdatum:
17.12.1991
Fundstelle:
GVOBl. 1991, 693
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Träger der Aufgabe

§ 1 Träger der AufgabeTräger der Aufgaben, die den zuständigen Behörden in Betreuungsangelegenheiten als örtliche Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsbehördengesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegen, sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen diese Aufgaben in eigener Verantwortung.

§ 4

Umschulung und Fortbildung von Berufsbetreuerinnen, Berufsbetreuern und Berufsvormündern

§ 4 Umschulung und Fortbildung von Berufsbetreuerinnen, Berufsbetreuern und Berufsvormündern(1) Einer abgeschlossenen Lehre nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VBVG steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer oder der Berufsvormund die besonderen Kenntnisse nach § 4 Absatz 1 Satz 2 VBVG durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat.(2) Als Prüfungsnachweis nach Absatz 1 gelten alle Zeugnisse über mit Erfolg abgelegte Prüfungen, die in einem Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Ausführungsregelungen zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen worden sind und die Bestimmungen über die Anforderungen an eine Umschulung oder Fortbildung, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und über das Prüfungsverfahren enthalten. Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, welchen Kenntnissen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 VBVG die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

§ 5

Arbeitsgemeinschaften

§ 5 Arbeitsgemeinschaften(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine örtliche Arbeitsgemeinschaft einrichten. In der örtlichen Arbeitsgemeinschaft sollen alle für das Betreuungswesen vor Ort maßgeblichen Institutionen und Organisationen, insbesondere die Betreuungsbehörden, Gerichte und Betreuungsvereine, sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sein. (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium richtet zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf Landesebene eine überörtliche Arbeitsgemeinschaft ein. In der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft sollen alle für das Betreuungswesen maßgeblichen Institutionen und Organisationen, insbesondere die Betreuungsbehörden, Gerichte und Betreuungsvereine, die für das Betreuungsrecht zuständigen Ministerien und die kommunalen Landesverbände, sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sein.

§ 1

Träger der Aufgabe

§ 1 Träger der AufgabeTräger der Aufgaben, die den zuständigen Behörden in Betreuungsangelegenheiten als örtliche Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegen, sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen diese Aufgaben in eigener Verantwortung.

§ 2

Anerkennung von Betreuungsvereinen

§ 2 Anerkennung von Betreuungsvereinen(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannt werden, wenn1. sie ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Schleswig-Holstein haben und Personen aus Schleswig-Holstein betreuen,2. sie von Personen geleitet werden, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, in der Betreute untergebracht sind oder wohnen,3. sie gemeinnützig sind und4. in ihrem Tätigkeitsbereich ein Bedarf für ihre Tätigkeit besteht.(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich der Sitz des Betreuungsvereins befindet. Die Feststellung des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium.

§ 3

Förderung von Betreuungsvereinen

§ 3 Förderung von BetreuungsvereinenDas Land und die Träger der Aufgaben nach § 1 fördern zu gleichen Teilen anerkannte Betreuungsvereine durch eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben. Eine Förderung der in § 15 Absatz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes aufgeführten Tätigkeiten kann nach Maßgabe des Landeshaushalts erfolgen.

§ 4

Umschulung und Fortbildung von beruflichen Betreuerinnen, beruflichen Betreuern und ...

§ 4 Umschulung und Fortbildung von beruflichen Betreuerinnen, beruflichen Betreuern und Berufsvormündern(1) Einer abgeschlossenen Lehre nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 VBVG steht es gleich, wenn die berufliche Betreuerin oder der berufliche Betreuer oder der Berufsvormund die besonderen Kenntnisse nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 VBVG durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat.(2) Als Prüfungsnachweis nach Absatz 1 gelten alle Zeugnisse über mit Erfolg abgelegte Prüfungen, die in einem Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Ausführungsregelungen zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen worden sind und die Bestimmungen über die Anforderungen an eine Umschulung oder Fortbildung, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und über das Prüfungsverfahren enthalten. Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, welchen Kenntnissen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und 3 VBVG die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

§ 1

Träger der Aufgabe

§ 1 Träger der AufgabeTräger der Aufgaben, die den zuständigen Behörden in Betreuungsangelegenheiten als örtliche Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegen, sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen diese Aufgaben in eigener Verantwortung.

§ 3

Förderung von Betreuungsvereinen

§ 3 Förderung von BetreuungsvereinenDas Land fördert anerkannte Betreuungsvereine durch eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben. Eine Förderung der in § 15 Absatz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes aufgeführten Tätigkeiten kann nach Maßgabe des Landeshaushalts erfolgen.

§ 4a

Modellprojekte

§ 4a Modellprojekte(1) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG wird in Schleswig-Holstein im Rahmen von Modellprojekten auf die Betreuungsbehörden der Kreise Schleswig-Flensburg und Segeberg (Modellbehörden) beschränkt.(2) Das für Soziales zuständige Ministerium und die Modellbehörden legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten der Modellprojekte fest.

§ 1

Träger der Aufgabe

§ 1 Träger der AufgabeTräger der Aufgaben, die den zuständigen Behörden in Betreuungsangelegenheiten als örtliche Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsgesetz obliegen, sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen diese Aufgaben in eigener Verantwortung.

§ 2

Anerkennung von Betreuungsvereinen

§ 2 Anerkennung von Betreuungsvereinen(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn sie1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Schleswig-Holstein haben und Personen aus Schleswig-Holstein betreuen,2. von Personen geleitet werden, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, in der Betreute untergebracht sind oder wohnen.(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kreisfreien Städte.

§ 3

Förderung von Betreuungsvereinen

§ 3 Förderung von BetreuungsvereinenDas Land fördert anerkannte und gemeinnützige Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§ 4

Umschulung und Fortbildung von Berufsbetreuerinnen, Berufsbetreuern und Berufsvormündern

§ 4 Umschulung und Fortbildung von Berufsbetreuerinnen, Berufsbetreuern und Berufsvormündern(1) Einer abgeschlossenen Lehre nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer oder der Berufsvormund die besonderen Kenntnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfungsnachweis nach Absatz 1 gelten alle Zeugnisse über mit Erfolg abgelegte Prüfungen, die in einem Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Ausführungsregelungen zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen worden sind und die Bestimmungen über die Anforderungen an eine Umschulung oder Fortbildung, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und über das Prüfungsverfahren enthalten. Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, welchen Kenntnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BVormVG die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.