Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 14. August 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 14.08.2012
- Fundstelle:
- NBl.MBW.Schl.-H. 2012, 170
Bildungsgänge in der Berufsschule
§ 1 Bildungsgänge in der BerufsschuleIn der Berufsschule werden Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler 1. in einem Ausbildungsverhältnis, in einer Umschulung oder in einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 SchulG,2. in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife,3. im Berufsgrundbildungsjahr mit Ausbildungszusage,4. im Ausbildungsvorbereitenden Jahr,5. in berufsvorbereitenden Maßnahmen und6. in einer Berufseingangsklasse mit dem vorrangigen Ziel des Überganges in eine Ausbildung oder einen anderen Bildungsgang auch während des besuchten Bildungsganges geführt.
Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre(1) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763), befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Wer sich in einem Umschulungsverhältnis befindet, kann aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb zuvor erklärt, den nach § 23 Abs. 6 SchulG geforderten Beitrag an den Schulträger zu zahlen. Die Anzahl der Schulleistungsjahre bestimmt sich nach der Dauer der Ausbildungszeit. In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 soll auch aufgenommen werden, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) eintritt, die auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach einer schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert.(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in den Bildungsgang über den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums verfügt und sich in einem Berufsausbildungs- oder mindestens zweijährigen Umschulungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 3 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, eine Zusage für die Aufnahme in das zweite Jahr einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in dem entsprechenden Berufsfeld nachweist und der Schule eine ärztliche Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), vorlegt. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht. (4) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 4 kann aufgenommen werden, wer berufsschulpflichtig ist und nicht bereits an einem vergleichbaren Bildungsgang mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht. (5) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme eines Trägers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Teilzeitunterricht. (6) Den Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 muss besuchen, wer berufsschulpflichtig ist und zum Zeitpunkt der Aufnahme keinem anderen Bildungsgang der Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufliches Gymnasium zugewiesen werden kann. (7) Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für die Bildungsgänge der Berufsschule geführten Klassen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Stundentafeln
§ 3 StundentafelnIn den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 werden die Stundentafeln auf der Grundlage der Rahmenstundentafel erlassen. Dabei können in der Stundentafel durch die oberste Schulaufsicht Lernfelder zu Lernbereichen zusammengefasst werden.
Leistungsbewertung
§ 4 Leistungsbewertung(1) Die für Leistungen in fächer- und lernbereichsübergreifendem Unterricht erteilten Noten sind wie Noten der Fächer und Lernbereiche im Zeugnis zu werten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an die Stelle der Lernbereiche Lernfelder treten. (2) Bei Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 4 bis 6 wird, wenn die Leistung in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen schlechter als „ausreichend“ bewertet wird, die Beurteilung nach Notenstufen durch eine auf alle Fächer und Lernbereiche der Stundentafel eingehende zusammenfassende Beurteilung wie in einem Berichtszeugnis ergänzt. Dies gilt auch für das abschließende Zeugnis. (3) Für das Religionsgespräch wird im Zeugnis die Teilnahme vermerkt.
Abschlüsse
§ 5 Abschlüsse(1) Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. (2) Eine „mangelhaft“ lautende Endnote kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar. (3) In den Bildungsgängen nach § 1 Nummern 1 und 2 wird in den Abschlusszeugnissen eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer und Lernbereiche des Abschlusszeugnisses errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist die Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln. Zusätzlich zu dieser Durchschnittsnote wird in dem Bildungsgang nach § 1 Nummer 2 die Durchschnittsnote nach § 20 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), ausgewiesen. (4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1.(5) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 ist der Abschluss erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen hat, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist. Zugleich ist die Berufsschulpflicht erfüllt. (6) Der Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 endet mit dem Ende der Berufsschulpflicht oder mit dem Wechsel in einen anderen Bildungsgang. Endet die Berufsschulpflicht mit dem ersten Schulhalbjahr eines Schuljahres, kann die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang bis zum Ende des Schuljahres besuchen.
Abschlüsse für Bildungsgänge nach § 1 Nummer 1 und 2 bei Benotung nach Lernfeldern und ...
§ 5a Abschlüsse für Bildungsgänge nach § 1 Nummer 1 und 2 bei Benotung nach Lernfeldern und Fächern(1) Soweit die Benotung nach Lernfeldern und Fächern erfolgt, ist das Ziel der Bildungsgänge nach § 1 Nummer 1 und 2 erreicht, wenn in allen Fächern und Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Der Wahlpflichtbereich gilt als Lernfeld. (2) Sofern maximal 20 % der Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und maximal ein Fach des berufsübergreifenden Bereichs mit „mangelhaft“ bewertet sind, kann ein Ausgleich durch ein „befriedigend“ oder besser bewertetes Lernfeld oder Fach erfolgen. Lernfelder und Fächer können einander ausgleichen. Das zum Ausgleich herangezogene Lernfeld oder Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Lernfeld oder Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich mehrere Lernfelder oder Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Lernfeld oder Fach haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar. (3) Die Durchschnittsnote für den Berufsschulabschluss errechnet sich als arithmetisches Mittel der nach Stundenzahl gewichteten Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und der nach Stundenzahl gewichteten Fächer des berufsübergreifenden Bereichs. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist diese Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln. (4) Zusätzlich zu der Durchschnittsnote nach Absatz 3 wird im Bildungsgang nach § 1 Nummer 2 eine Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen ausgewiesen. Diese errechnet sich als arithmetisches Mittel der zweifach gewichteten Durchschnittsnote des berufsbezogenen Bereichs und den einfach gewerteten Endnoten der Fächer des Zusatzunterrichts ohne Gewichtung. (5) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nummer 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Nummer 1.
Zeugnisse
§ 6 Zeugnisse(1) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 sind die Zeugnisse, mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, auch dem Ausbildungs-, dem Umschulungs- oder dem Praktikumsbetrieb zur Kenntnisnahme vorzulegen. Für die Zeugnisse können, mit Ausnahme der Abschluss- sowie der Abgangszeugnisse, Zeugniskarten verwendet werden. (2) In den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind in den Zeugnissen, mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, die Fehlzeiten aus persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten und ohne Angabe von Gründen sowie Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben. (3) Ein Abschlusszeugnis in dem Bildungsgang nach § 1 Nummer 6 setzt einen mindestens einjährigen Schulbesuch voraus. Abweichend hiervon wird beim Wechsel in eine Ausbildung oder einen anderen Bildungsgang unabhängig von der Schulbesuchsdauer ein Abschlusszeugnis erteilt. § 5 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. (4) Nach einem mindestens einjährigen Schulbesuch enthält das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schüler mit einer Leistungsbewertung nach § 4 Abs. 2 den Hinweis, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist, wenn gleichzeitig festgestellt werden kann, dass in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen wurde, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist.
Erwerb weiterer Schulabschlüsse
§ 7 Erwerb weiterer Schulabschlüsse(1) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 3 schließt den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ein. (2) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 4 bis 6 schließt den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ein, wenn an dem Unterricht zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen wurde und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unterrichts mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten erzielt wurden. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach oder Lernbereich kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote im Unterricht zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar. (3) Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhalten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben“. (4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt den in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Mittleren Schulabschluss ein, wenn 1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nachgewiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats der Stufe I (A2) oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen1). Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01. Juni 1979 in der Fassung vom 04. Dezember 19972).“(5) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 1998 in der Fassung vom 09. März 20012) 1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird,2. im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird. Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 1998 in der Fassung vom 09. März 20012) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), verordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft:
Bildungsgänge in der Berufsschule
§ 1 Bildungsgänge in der BerufsschuleIn der Berufsschule werden Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler 1. in einem Ausbildungsverhältnis, in einer Umschulung oder in einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 SchulG,2. in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife,3. im Berufsgrundbildungsjahr mit Ausbildungszusage,4. im Ausbildungsvorbereitenden Jahr,5. in berufsvorbereitenden Maßnahmen und6. in einer Berufseingangsklasse geführt.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Hiervon abweichend ist die zuvor geltende Berufsschulverordnung vom 12. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 152) für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/12 bereits einen Bildungsgang der Berufsschule besuchen, bis zum Ende dieses Bildungsganges weiter anzuwenden.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre(1) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Wer sich in einem Umschulungsverhältnis befindet, kann aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb zuvor erklärt, den nach § 23 Abs. 6 SchulG geforderten Beitrag an den Schulträger zu zahlen. Die Anzahl der Schulleistungsjahre bestimmt sich nach der Dauer der Ausbildungszeit. In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 soll auch aufgenommen werden, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) eintritt, die auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach einer schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert.(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in den Bildungsgang über den Realschulabschluss verfügt und sich in einem Berufsausbildungs- oder mindestens zweijährigen Umschulungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 3 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, eine Zusage für die Aufnahme in das zweite Jahr einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in dem entsprechenden Berufsfeld nachweist und der Schule eine ärztliche Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), vorlegt. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht. (4) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 4 kann aufgenommen werden, wer berufsschulpflichtig ist und nicht bereits an einem vergleichbaren Bildungsgang mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht. (5) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme eines Trägers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Teilzeitunterricht. (6) Den Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 muss besuchen, wer berufsschulpflichtig ist und zum Zeitpunkt der Aufnahme keinem anderen Bildungsgang der Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufliches Gymnasium zugewiesen werden kann. (7) Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für die Bildungsgänge der Berufsschule geführten Klassen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Stundentafeln
§ 3 StundentafelnIn den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 werden die Stundentafeln auf der Grundlage der Rahmenstundentafel erlassen. Dabei werden Lernfelder zu Lernbereichen zusammengefasst.
Leistungsbewertung
§ 4 Leistungsbewertung(1) Die für Leistungen in fächer- oder lernbereichsübergreifendem Unterricht erteilten Noten sind wie Noten der Fächer und Lernbereiche im Zeugnis zu werten. (2) Bei Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 4 bis 6 wird, wenn die Leistung in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen schlechter als „ausreichend“ bewertet wird, die Beurteilung nach Notenstufen durch eine auf alle Fächer und Lernbereiche der Stundentafel eingehende zusammenfassende Beurteilung wie in einem Berichtszeugnis ergänzt. Dies gilt auch für das abschließende Zeugnis. (3) Für das Religionsgespräch wird im Zeugnis die Teilnahme vermerkt.
Abschlüsse
§ 5 Abschlüsse(1) Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. (2) Eine „mangelhaft“ lautende Endnote kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar. (3) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1.(4) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 ist der Abschluss erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen hat, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist. Zugleich ist die Berufsschulpflicht erfüllt. (5) Der Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 endet mit dem Ende der Berufsschulpflicht oder mit dem Wechsel in einen anderen Bildungsgang. Endet die Berufsschulpflicht mit dem ersten Schulhalbjahr eines Schuljahres, kann die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang bis zum Ende des Schuljahres besuchen.
Zeugnisse
§ 6 Zeugnisse(1) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 sind die Zeugnisse, mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, auch dem Ausbildungs-, dem Umschulungs- oder dem Praktikumsbetrieb zur Kenntnisnahme vorzulegen. Für die Zeugnisse können, mit Ausnahme der Abschluss- sowie der Abgangszeugnisse, Zeugniskarten verwendet werden. (2) In den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind in den Zeugnissen die Fehlzeiten aus persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten Gründen und ohne Angabe von Gründen, sowie Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben. (3) Bei Schülerinnen und Schülern mit Blockunterricht ist einzutragen, für welchen Unterrichtszeitraum das Zeugnis gilt. (4) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 wird in den Abschlusszeugnissen eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer und Lernbereiche des Abschlusszeugnisses errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist diese Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln. Zusätzlich zu dieser Durchschnittsnote wird in dem Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 3 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173) ausgewiesen. (5) Ein Abschlusszeugnis in dem Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 setzt einen mindestens einjährigen Schulbesuch voraus. § 5 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (6) Nach einem mindestens einjährigen Schulbesuch enthält das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schüler mit einer Leistungsbewertung nach § 4 Abs. 2 den Hinweis, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist, wenn gleichzeitig festgestellt werden kann, dass in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen wurde, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist.
Erwerb weiterer Schulabschlüsse
§ 7 Erwerb weiterer Schulabschlüsse(1) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 3 schließt den Hauptschulabschluss ein. (2) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 4 bis 6 schließt den Hauptschulabschluss ein, wenn an dem Unterricht zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen wurde und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unterrichts mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten erzielt wurden. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach oder Lernbereich kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote im Unterricht zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar. (3) Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhalten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Hauptschulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Hauptschulabschluss erworben.“ (4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt den in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Realschulabschluss ein, wenn 1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats der Stufe I (A2) oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen1). Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Realschulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01. Juni 1979 in der Fassung vom 04. Dezember 19972).“(5) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 1998 in der Fassung vom 09. März 20012) 1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird,2. im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird. Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 1998 in der Fassung vom 09. März 20012) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Nachträgliche Anerkennung von Berufsschulzeugnissen
§ 8 Nachträgliche Anerkennung von BerufsschulzeugnissenDie nachträgliche Anerkennung eines in einer Berufsschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt für Abschlüsse nach § 7 auf Antrag durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.
Gemeinsames Abschlussverfahren
§ 9 Gemeinsames AbschlussverfahrenÜber ein gemeinsames Verfahren des Abschlusses des Bildungsganges für Auszubildende, Umschülerinnen oder Umschüler und der Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung können zwischen dem für Schulen zuständigen Ministerium und der jeweils zuständigen Stelle Absprachen getroffen werden. Die Mitwirkung der fachlich zuständigen Lehrkräfte der Berufsschule in den Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung bleibt davon unberührt. Im Rahmen der Absprache ist zu regeln, in welcher Weise die vor Beginn des gemeinsamen Verfahrens von der Berufsschule vorzunehmende Beurteilung der Leistungen in den Fächern und Lernbereichen der Berufsschule den durch die anzuwendende Ausbildungsordnung bestimmten Prüfungsfächern und -lernbereichen zuzuordnen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.