BSHGSVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG-Schiedsstellenverordnung-BSHGSVO) Vom 12. Juli 1994

Ausfertigungsdatum:
12.07.1994
Fundstelle:
GVOBl. 1994 389
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Entschädigung und Vergütung

§ 12 Entschädigung und Vergütung (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erhält Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften nach der Reisekostenstufe B. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhält sie oder er einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren festgesetzt. Das gleiche Verfahren gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (3) Sachverständige erhalten eine Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437). (4) Ansprüche auf Entschädigungen und Vergütungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

Anlage:

Gebührentabelle zu § 13 BSHGSVO

Anlage: Gebührentabelle zu § 13 BSHGSVO bei einem Streitwert bis DM beträgt die Gebühr DM 50.000,- 1.000,- 100.000,- 2.000,- 150.000,- 3.000,- 200.000,- 4.000,- 250.000,- 5.000,- 300.000,- 6.000,- 350.000,- 7.000,- 400.000,- 8.000,- 450.000,- 9.000,- über 500.000,- 10.000,- Für Einrichtungen, die keiner Organisation nach § 3 Abs. 2 angehören, erhöht sich die Gebühr um 50 %.

Eingangsformel BSHGSVO

Aufgrund des § 94 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung des Artikels 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar- Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374), in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz verordnet die Landesregierung:

§ 1

Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

§ 1 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle (1) Für das Land Schleswig-Holstein wird beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein eine Schiedsstelle gebildet. Sie führt die Bezeichnung: "Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein - Schiedsstelle für Pflegesatzangelegenheiten nach dem Bundessozialhilfegesetz -". Die Schiedsstelle ist zuständig für Streitigkeiten beim Abschluß von Pflegesatzvereinbarungen mit allen Einrichtungen im Sinne des § 93 BSHG . (2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, über die Gegenstände, die der Pflegesatzvereinbarung ( § 93 Abs. 2 und 5 BSHG ) unterliegen, zu entscheiden, soweit eine Vereinbarung der Vertragsparteien nicht zustandegekommen ist.

§ 10

Verhandlung

§ 10 Verhandlung (1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag ( § 8 Abs. 1 ) aufgrund mündlicher Verhandlung. (2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Es kann in Abwesenheit von Vertragsparteien verhandelt werden, wenn diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind. (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle können als Zuhörer teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann weitere Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen. (4) Die Schiedsstelle kann Sachverständige hinzuziehen. (5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Verhandlung, 2. die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der Vertreterinnen oder Vertreter der erschienenen Vertragsparteien, der Sachverständigen, 3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge, 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen, 5. das Ergebnis der Verhandlung. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle und soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.

§ 11

Beratung und Entscheidung

§ 11 Beratung und Entscheidung (1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. (2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nichtöffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien über den Streitgegenstand sowie die Kosten des Verfahrens. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist den Vertragsparteien bekanntzugeben.

§ 13

Kosten und Gebühren

§ 13 Kosten und Gebühren (1) Für Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 1 Abs. 2 werden Gebühren erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Entscheidung der Schiedsstelle, ohne daß das Verfahren aufgenommen wurde, durch die beantragende Vertragspartei zurückgenommen wird. (2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Der Streitwert wird von der Schiedsstelle entsprechend der Bedeutung der Sache nach Ermessen festgesetzt ( § 11 Abs. 2 ). Eine Gebührentabelle ist der Verordnung als Anlage beigefügt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Vertragsparteien, die keiner Organisation nach § 3 Abs. 2 angehören, haben für das Schiedsstellenverfahren eine um 50 % höhere Gebühr zu entrichten. (4) Die Geschäftsstelle erläßt aufgrund der Schiedsstellenentscheidung ( § 11 Abs. 2 ) einen Kostenfestsetzungsbescheid. (5) Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle, die nach Abzug der durch Gebühr erzielten Einnahmen verbleiben, tragen je zur Hälfte gesamtschuldnerisch die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen und die Träger der Sozialhilfe. Der Kostenanteil der Träger der Einrichtungen untereinander berechnet sich nach dem Verhältnis der von deren Mitgliedern zum Ende des Vorjahres in Schleswig-Holstein vorgehaltenen Plätze. Die Träger der Sozialhilfe beteiligen sich untereinander zu gleichen Teilen an den auf sie entfallenden Kosten. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 14

Rechtsaufsicht und Geschäftsordnung

§ 14 Rechtsaufsicht und Geschäftsordnung (1) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft. (2) Für die im Jahre 1994 beginnende Amtsperiode der Schiedsstelle sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bis zum 31. Juli 1994 zu bestellen. Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes

§ 2

Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle (1) Die Schiedsstelle besteht aus elf Mitgliedern. Sie ist mit einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zehn Mitgliedern besetzt, davon fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger von Einrichtungen und fünf Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. (2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei und höchstens drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Entscheidung durch ein Losverfahren herbeigeführt ( § 94 Abs. 2 Satz 4 BSHG ). Benennen die beteiligten Organisationen bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden keine Kandidatin oder keinen Kandidaten für den Vorsitz, benennt das Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren auf Antrag einer der beteiligten Organisationen eine Person. Das gleiche Verfahren gilt für die Bestellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. (2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 sind Vereinigungen der Träger der freigemeinnützigen oder privat-gewerblichen Einrichtungen, Träger kommunaler Einrichtungen, vertreten durch die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, Träger landeseigener Einrichtungen sowie die Träger der örtlichen Sozialhilfe und der Träger der überörtlichen Sozialhilfe. Im Sinne des § 94 BSHG ist bei der Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Einrichtungsträger die Trägervielfalt zu beachten, so daß freigemeinnützige, kommunale, landeseigene und privat-gewerbliche Träger vertreten sind. (3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Einrichtungen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden wie folgt bestellt: 1. drei Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände des Landes Schleswig-Holstein, 2. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren. Die Besetzung von Mitgliedsposition und Stellvertretung durch die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wechselt nach jeder Amtsperiode, 3. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der in Schleswig-Holstein vertretenen Vereinigung der privatgewerblichen Träger. (4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden wie folgt bestellt: 1. drei Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und dem Städtetag Schleswig-Holstein, 2. zwei Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren. (5) Die Organisationen haben nach Ablauf einer Amtsperiode als Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 eine Person des jeweils anderen Geschlechts zu benennen; für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 ist das Geschlechterverhältnis nach Ablauf einer Amtsperiode umzukehren. Von Satz 1 kann abgewichen werden, wenn die Organisationen für die Auswahl zu einer neuen Amtsperiode gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle schriftlich darlegen, daß ihnen eine Benennung entsprechend dieser Vorgabe nicht möglich ist. Für die Stellvertretung gilt dieses entsprechend. (6) Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreterinnen oder Vertreter bestellen, bestellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsprechend Absatz 3 und 4. (7) Die Benennung und die Bestellung bedürfen des Einverständnisses der Betroffenen und der Schriftform. (8) Die Benennung und die Bestellung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Das Ministerium unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen.

§ 4

Amtsperiode

§ 4 Amtsperiode (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Juli 1994. (2) Das Amt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen jedoch die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der maßgeblichen Amtszeit aus, so wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellt. Das gleiche gilt bei Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters. Die erneute Bestellung eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist möglich.

§ 5

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung (1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam die oder den Vorsitzenden aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren aus wichtigem Grund die oder den Vorsitzenden abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. Das gleiche gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Wurde eine abberufene Person nach § 3 Abs. 6 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung eines neuen Mitgliedes wirksam. (3) Die oder der Betroffene ist vor der Abberufung von der entsendenden Organisation anzuhören. Will das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren eine Abberufung vornehmen, so sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören. Die Abberufung ist dem Mitglied, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gegenüber schriftlich zu erklären. Die Geschäftsstelle ist hierüber schriftlich zu unterrichten. (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. (5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 6

Amtsführung

§ 6 Amtsführung (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2) Die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. (3) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitteilen.

§ 7

Geschäftsstelle

§ 7 Geschäftsstelle (1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein eingerichtet. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.

§ 8

Antrag

§ 8 Antrag (1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich beantragt ( § 93 Abs. 3 und 5 BSHG ). Der Antrag ist in zwölffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese vermerkt auf ihm das Datum des Eingangs. (2) Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustandegekommen ist. Die von der Einrichtung in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen. (3) Auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.

§ 9

Vorbereitung und Leitung der Sitzung

§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzung (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung der Schiedsstelle fest. (2) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Mitglieder der Schiedsstelle drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Ladung enthält Angaben von Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben. (3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.