BrütWG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Brütereiwesens Vom 15. November 1973

Ausfertigungsdatum:
15.11.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973, 392
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Ermächtigung

§ 2 ErmächtigungDas Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1972 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1148, S. 7) oder der an ihre Stelle tretenden Verordnung des Rates notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. die zuständigen Behörden,2. das Verfahren der Erteilung und des Entzuges der Kennummern,3. die Kontrolle der Register und der Angaben in Artikel 9 der Verordnung des Rates.

§ 2

Ermächtigung

§ 2 ErmächtigungDas Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1972 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1148, S. 7) oder der an ihre Stelle tretenden Verordnung des Rates notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über1. die zuständigen Behörden,2. das Verfahren der Erteilung und des Entzuges der Kennummern,3. die Kontrolle der Register und der Angaben in Artikel 9 der Verordnung des Rates.

§ 2

Ermächtigung

§ 2 ErmächtigungDas Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1972 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1148, S. 7) oder der an ihre Stelle tretenden Verordnung des Rates notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über1. die zuständigen Behörden,2. das Verfahren der Erteilung und des Entzuges der Kennummern,3. die Kontrolle der Register und der Angaben in Artikel 9 der Verordnung des Rates.

§ 1

Aufhebung des Geflügelzuchtgesetzes

§ 1 Aufhebung des GeflügelzuchtgesetzesDas Geflügelzuchtgesetz vom 9. Mai 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) geändert durch das Gesetz vom 24. März 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) und die Verordnung zur Durchführung des Geflügelzuchtgesetzes vom 10. April 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 61), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), werden aufgehoben.

§ 2

Ermächtigung

§ 2 ErmächtigungDas Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1972 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1148, S. 7) oder der an ihre Stelle tretenden Verordnung des Rates notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. die zuständigen Behörden,2. das Verfahren der Erteilung und des Entzuges der Kennummern,3. die Kontrolle der Register und der Angaben in Artikel 9 der Verordnung des Rates.

§ 3

Betreten der Betriebsräume

§ 3 Betreten der BetriebsräumeDie Betriebsinhaber sind verpflichtet, im Zusammenhang mit den in der Verordnung nach § 2 Nr. 3 vorschriebenen Kontrollen das Betreten ihrer Betriebsräume während der jeweiligen Geschäfts- und Betriebszeiten zu dulden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.