BrütwAufgÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben und zur Bestimmung der zuständigen Behörde auf dem Gebiet des Brütereiwesens Vom 25. Februar 1992

Ausfertigungsdatum:
25.02.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992 178
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1 Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), sowie der nach dem Handelsklassengesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel wird auf das Landeslabor Schleswig-Holstein zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

Eingangsformel BrütwAufgÜV

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), und des § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Brütereiwesens vom 15. November 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), sowie der nach dem Handelsklassengesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel wird auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.