Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG) Vom 18. März 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. 2019, 56
Übergangsregelung
§ 1 ÜbergangsregelungWährend des Übergangszeitraums nach den Artikeln 126, 132 und 185 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 1 vom 12. November 2019, S. 1) gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.*
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Übergangsregelung
§ 1 ÜbergangsregelungWährend des Übergangszeitraums nach den Artikeln 126, 132 und 185 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 66 I vom 19. Februar 2019, S. 1) gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen§ 1 findet keine Anwendung auf Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.* Das für Europa zuständige Ministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein bekannt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.