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Gesetz zu dem Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel - Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer - als Entziehungsanstalt nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches Vom 26. Februar 1992

Ausfertigungsdatum:
26.02.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992, 180
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel Fachklinik für ...

Anlage:Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer als Entziehungsanstalt nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzesund § 64 des StrafgesetzbuchesDie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Jugend und Soziales, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Soziales und Familie, und das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch den Schleswig-Holsteinischen Minister für Soziales, Gesundheit und Energie, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die jeweilige Verfassung vorgeschrieben ist, das folgende Abkommen:

Artikel

Artikel 1(1) Das Land Niedersachsen unterhält als Träger das Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel (Landeskrankenhaus), Landkreis Rotenburg (Wümme), als Entziehungsanstalt nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches.(2) Aufgenommen werden Patienten, deren Unterbringung nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes oder § 64 des Strafgesetzbuches angeordnet ist. Zur fachklinischen Behandlung auf der Grundlage von § 65 des Strafvollzugsgesetzes bzw. Nummer 56 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug werden Patienten nach Anerkennung einer entsprechenden Indikation durch das Landeskrankenhaus aufgenommen.

Artikel

Artikel 10Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.

Artikel

Artikel 2(1) Die Einrichtung umfaßt 76 Plätze, die sich wie folgt verteilen: Bremen 4 Plätze ( 5,26 v.H.),Hamburg 11 Plätze (14,47 v.H.), Niedersachsen 38 Plätze (50,00 v.H.),Rheinland-Pfalz 13 Plätze (17,11 v.H.), Schleswig-Holstein 10 Plätze (13,16 v.H.).(2) Die Investitionskosten und die Betriebskosten des Landeskrankenhauses werden von den beteiligten Ländern entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Anteilen getragen. (3) Nicht genutzte Plätze eines Landes können von einem anderen beteiligten Land zum Pflegesatz in Anspruch genommen werden. Daraus resultierende Einnahmen werden entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Anteilen verrechnet. (4) Für Plätze, die den nicht am Abkommen beteiligten Ländern zur Verfügung gestellt werden, wird ein Zuschlag zum Pflegesatz in Höhe von 10 v.H. erhoben. (5) Kosten, für die ein anderweitiger Kostenträger einzutreten hat, sind diesem in Rechnung zu stellen.

Artikel

Artikel 3(1) Der Pflegesatz wird auf der Basis von 76 Plätzen kostendeckend berechnet. Abweichungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr werden bei der Ermittlung des Pflegesatzes des folgenden Haushaltsjahres voll ausgleichend berücksichtigt. (2) Die Pflegesätze werden vierteljährlich in Rechnung gestellt.

Artikel

Artikel 4Die Investitionskosten und die Betriebskosten werden vom Träger im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen.

Artikel

Artikel 5Die Behandlung und Betreuung der im Landeskrankenhaus nach den §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches untergebrachten Patienten richtet sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 1. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 131). Für andere Patienten gelten die für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften weiter.

Artikel

Artikel 6Im Landeskrankenhaus können Begutachtungen im Rahmen der Unterbringung nach § 81 der Strafprozeßordnung und der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a der Strafprozeßordnung erfolgen. Diese Unterbringung wird auf die den Ländern nach Artikel 2 Abs. 1 zustehenden Anteile angerechnet.

Artikel

Artikel 7Die Arbeit im Landeskrankenhaus soll zugleich auch der Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen. Das Landeskrankenhaus arbeitet mit Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung, z.B. der Freien Wohlfahrtspflege, zusammen, um die Erfahrungen und Ergebnisse für eine Fortentwicklung der Suchtkrankenhilfe nutzbar zu machen.

Artikel

Artikel 8(1) Die beteiligten Länder bilden einen Beirat. Jedes Land entsendet bis zu zwei Vertreter und hat eine Stimme. Der Vorsitz wechselt im Jahresturnus in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. (2) Der Beirat ist vom Träger in allen wichtigen Angelegenheiten des Landeskrankenhauses zu informieren. Ihm ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben a) in wichtigen Personalangelegenheiten,b) bei Festlegung und wesentlicher Änderung der therapeutischen Konzeption einschließlich der Nachsorge,c) bei der Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne,d) bei Erhaltungs- und Investitionsvorhaben, die nicht pflegesatzwirksam sind sowiee) bei Forschungsvorhaben. Will der Träger von einem Votum des Beirates abweichen, hat er dies gegenüber den beteiligten Ländern schriftlich zu begründen. (3) Die Leitung des Landeskrankenhauses unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit und gibt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte. Auf Wunsch des Beirates soll sie an dessen Sitzungen teilnehmen.

Artikel

Artikel 9(1) Dieses Abkommen tritt an die Stelle des Abkommens über die Errichtung und den Betrieb einer Entziehungsanstalt gemäß § 93 a des Jugendgerichtsgesetzes vom 12. September 1979/6. November 1979. (2) Es kann frühestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (3) Unverzüglich nach einer Kündigung beginnen die Länder, die sich an einem neuen Abkommen beteiligen wollen, mit den erforderlichen Verhandlungen. (4) Bei einer Beendigung des Abkommens findet ein Ausgleich der erbrachten Leistungen nicht statt. Die beteiligten Länder sind in diesem Fall verpflichtet, den bisherigen Träger dabei zu unterstützen, Bedienstete des Landeskrankenhauses, die nach den in Niedersachsen geltenden personalrechtlichen Bestimmungen nicht entlassen werden können, in geeignete andere Aufgabenbereiche zu überführen.

§ 1

§ 1(1) Dem von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein am 9. Januar/30. März 1990 geschlossenen Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel - Fachklinik für straffällige Frauen und Männer - als Entziehungsanstalt nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. (3) Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 110 rückwirkend am 1. Juli 1989 in Kraft.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.