Landesverordnung zur Regelung der Datenverarbeitung nach § 37a des Brandschutzgesetzes (Datenverarbeitungsverordnung Brandschutzgesetz - BrSchG-DVVO) Vom 22. Januar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 25
Aufgrund von § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (GVOBI. Schl-H. S. 445, 452), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Datenübermittlung und Dokumentation
§ 1 Datenübermittlung und Dokumentation(1) Die Integrierten Leitstellen dürfen Einsatzdaten und Einsatzdokumentationen elektronisch ausschließlich über1. verschlüsselte digitale Alarmierungssysteme (Digitale Alarmierung),2. den Digitalfunk BOS,3. eine datenschutzkonforme, -geprüfte und durch den Träger der Integrierten Leitstelle freigegebene Schnittstelle aus dem Einsatzleitsystem,4. das Modulare-Warn-System (MoWaS) des Bundes oder5. Kommunikationssysteme der obersten und unteren Katastrophenschutzbehördeübermitteln.In Fällen, in denen eine freigegebene Schnittstelle nach Satz 1 Nummer 3 nicht zur Verfügung steht, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn ein unbefugter Zugriff auf die Daten auf dem Transportweg und der nachfolgenden Verarbeitung ausgeschlossen ist. Dazu sind die Daten auf dem Transport zu verschlüsseln. Die Kommunikation darf nur mit dienstlichen Kommunikationsmitteln (z. B. Dienst-E-Mail-Konten) erfolgen. Antragsteller für diesen Übertragungsweg aus Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich und müssen diese auf Verlangen nachweisen.(2) Als Empfangsgeräte im digitalen Alarmierungssystem sind Endgeräte entsprechend der Technischen Richtlinie (TR BOS) „Geräte für die digitale Funkalarmierung” des Ausschusses Informations- und Kommunikationswesen des Arbeitskreises V der Innenministerkonferenz (https://www.digitalfunk-sh.de/DFSH/userfiles/files/Vorschriften/TR-BOS_digitale_Alarmierung_10_24.pdf) in der jeweils aktuellen Fassung mit dem dort beschriebenen Verwendungszweck zulässig. Hierzu zählen Digitale Meldeempfänger (DME) als Einkanal-Empfangsgeräte mit integrierter Antenne zur stillen Alarmierung von Einsatzkräften und Digitale Sirenensteuerempfänger (DSE) als ortsfeste Empfangsfunkanlagen für Fernsteuer- und Fernwirkzwecke zur Ansteuerung von Sirenen. Die Nutzung von DME für Fernwirkzwecke ist insofern zulässig, als dass hierüber Steuerbefehle, z. B. zum Öffnen von Schlüsseltresoren, Toren oder Türen, zulässig sind. Eine Sprachausgabe (Text to Speech) über DME ist generell nicht zulässig.(3) Die Übermittlung von Daten aus dem digitalen Alarmierungssystem sowie deren Empfangsgeräten an nicht-dienstliche Soft- und Hardwaresysteme ist nicht zulässig. Wachalarme dürfen lediglich das Einsatzstichwort, Einsatzzusatzinformationen, Einsatzort und ausrückende Einsatzkräfte als Audiosignal ausgeben, wenn sichergestellt ist, dass ein Mithören durch fremde Personen ausgeschlossen ist. Die visuelle Darstellung von Einsatzinformationen in Dienstgebäuden muss so realisiert werden, dass eine Einsicht durch fremde Personen und von außen ausgeschlossen ist.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.