Gesetz über die Stiftung des Brandschutz-Ehrenzeichens Vom 24. Januar 1955 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1955 71
§ 2 (1) Das Brandschutz-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen. (2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehren und der anerkannten Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) können mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Silber oder in Gold ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 25 oder 40 Jahre lang aktiv in einer Feuerwehr pflichttreu ihren Dienst getan haben. Als aktive Dienstzeit nach Satz 1 gelten auch Zeiten der Mitgliedschaft in der Jugendabteilung ab der Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit diese der Teilnahme am Ausbildungsdienst dienen. (3) Feuerwehrangehörige und andere Personen können für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden. (4) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens.
§ 4 (1) Über die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens der Sonderstufe entscheidet namens der Landesregierung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. (2) Das Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Silber und in Gold wird namens der Landesregierung vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten verliehen.
§ 8 Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Er wird im besonderen ermächtigt, Bestimmungen über das Vorschlagsrecht, über die Berechnung der Dienstzeiten ( § 2 Abs. 2 ) und über das Verfahren für die Entziehung des Brandschutz-Ehrenzeichens zu treffen.
§ 2 (1) Das Brandschutz-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen. (2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehren und der anerkannten Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) können mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Silber oder in Gold ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 25 oder 40 Jahre lang aktiv in einer Feuerwehr pflichttreu ihren Dienst getan haben. Als aktive Dienstzeit nach Satz 1 gelten auch Zeiten der Mitgliedschaft in der Jugendabteilung ab der Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit diese der Teilnahme am Ausbildungsdienst dienen. (3) Feuerwehrangehörige und andere Personen können für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden. (4) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens.
§ 1 Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiete des Brandschutzes wird das Brandschutz-Ehrenzeichen gestiftet.
§ 3 (1) Das Brandschutz-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt auf der Vorderseite ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Die Rückseite des Ehrenzeichens trägt die Inschrift: "Für Verdienste im Brandschutz". (2) Das Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Silber und in Gold wird am rot-weiß-roten Bande mit silber- bzw. golddurchwirktem Rand getragen. (3) Das Brandschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe hat die gleiche Form wie das Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Gold und wird als Steckkreuz getragen. (4) Bei Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens am Bande in Gold ist das Brandschutz-Ehrenzeichen in Silber abzulegen.
§ 5 Über die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Brandschutz-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Inhabers über. Bei seinem Tode verbleibt es den Erben.
§ 6 Erweist sich ein Inhaber des Brandschutz-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm das Brandschutz-Ehrenzeichen entzogen werden. Der Betroffene ist vor der Entziehung zu hören.
§ 7 Feuerwehrangehörigen, denen bisher eine Ehrenurkunde für 25- oder 40jährige Dienstzeit verliehen worden ist, wird auf Antrag das Brandschutz-Ehrenzeichen der entsprechenden Stufe nachträglich verliehen.
§ 9 Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.