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title: "BOSVO — Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) Vom 30. Mai 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/bosvsh2012"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BOSVSH2012rahmen"
updated: "2026-05-13T16:09:22+00:00"
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# BOSVO — Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) Vom 30. Mai 2012

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 30.05.2012
*Fundstelle:* NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 148


### Anlage BOSVO

Anlage zu § 4 Abs. 1 BOSVO Fachrichtung Studienberechtigungen Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Umweltschutztechnik Lehramt an beruflichen Schulen3): Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Ernährung und Hauswirtschaft Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Biochemie, Biologie, Brauwesen und Getränketechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Ökotrophologie Lehramt an beruflichen Schulen3): Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als berufliche Fachrichtung Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I: Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach Gestaltung Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Gestaltung/Design, Architektur, Innenarchitektur, Bildende Kunst, Theaterwissenschaften, Medien (-wissenschaften) Lehramt an beruflichen Schulen3): Gestalterische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Gesundheit und Soziales Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik, Psychologie, Biologie, Biochemie, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Sozialwissenschaften Lehramt an beruflichen Schulen3): Sozialpädagogik, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften jeweils als berufliche Fachrichtungen Lehramt für Sonderpädagogik Technik Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge, Architektur und Innenarchitektur, Chemie und Lebensmittelchemie, Geowissenschaften (ohne Geografie), Informatik und Wirtschaftsinformatik, Lebensmitteltechnologie, Mathematik und Wirtschaftsmathematik, Physik, Statistik, Wirtschaftsingenieurwesen Lehramt an beruflichen Schulen3): Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen2 und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit Chemie, Informatik, Mathematik, Physik Wirtschaft und Verwaltung Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik, Statistik, Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge, Verwaltung und Rechtspflege, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftsrecht, Medienrecht Lehramt an beruflichen Schulen3): Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

### § 2 — Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen

§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Berufsoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht zwei Schulleistungsjahre, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres tritt der Besuch der Fachoberschule, der sich nach der Fachoberschulverordnung vom 30. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), richtet. (2) Schulische Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist die Fachhochschulreife. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: lehren, lernen, beurteilen“1) vorzulegen.(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist 1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763), oder2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit. (4) Der Unterricht kann im zweiten Schulleistungsjahr in organisatorischer Verbindung mit dem zweiten Schulleistungsjahr der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums erteilt werden.

### § 3 — Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule

§ 3 Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind: 1. Deutsch (fünf), 2. Mathematik (fünf), 3. Englisch (fünf), 4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (fünf). (2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern. (3) Der Abschluss der Berufsoberschule wird nur zuerkannt, wenn in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht „ausreichend“ lautende Noten erzielt wurden und kein Fach oder Lernbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. § 19 Abs. 3 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), bleibt unberührt.

### § 4 — Zeugnisse und Berechtigungen

§ 4 Zeugnisse und Berechtigungen(1) Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zum Studium, insbesondere zu den in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgelisteten einschlägigen Studiengänge an Hochschulen. Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der in der Anlage nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengängen oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengängen. Das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 03. Dezember 20101 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen nach anliegender Auflistung.“ (2) Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Der Nachweis kann erbracht werden 1. durch Unterricht im Umfang von 320 Stunden und eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote im Abschlusszeugnis der Berufsoberschule oder2. durch Zertifikate, die ein vergleichbares Niveau bescheinigen, oder3. durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe der Sekundarstufe II, Ziffer 7.3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 20132). Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 3. Dezember 2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.“

### Anlage BOSVO

Anlage zu § 4 Abs. 1 BOSVO Fachrichtung Studienberechtigungen Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Umweltschutztechnik Lehramt an beruflichen Schulen2: Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Ernährung und Hauswirtschaft Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Biochemie, Biologie, Brauwesen und Getränketechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Ökotrophologie Lehramt an beruflichen Schulen2: Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als berufliche Fachrichtung Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I: Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach Gestaltung Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Gestaltung/Design, Architektur, Innenarchitektur, Bildende Kunst, Theaterwissenschaften, Medien (-wissenschaften) Lehramt an beruflichen Schulen2: Gestalterische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Gesundheit und Soziales Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik, Psychologie, Biologie, Biochemie, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Sozialwissenschaften Lehramt an beruflichen Schulen2: Sozialpädagogik, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften jeweils als berufliche Fachrichtungen Lehramt für Sonderpädagogik Technik Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge, Architektur und Innenarchitektur, Chemie und Lebensmittelchemie, Geowissenschaften (ohne Geografie), Informatik und Wirtschaftsinformatik, Lebensmitteltechnologie, Mathematik und Wirtschaftsmathematik, Physik, Statistik, Wirtschaftsingenieurwesen Lehramt an beruflichen Schulen2: Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen2 und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit Chemie, Informatik, Mathematik, Physik Wirtschaft und Verwaltung Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik, Statistik, Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge, Verwaltung und Rechtspflege, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftsrecht, Medienrecht Lehramt an beruflichen Schulen2: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

### Eingangsformel BOSVO

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

### § 1 — Fachrichtungen

§ 1 FachrichtungenFür die Berufsoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt: 1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,2. Ernährung und Hauswirtschaft,3. Gestaltung,4. Gesundheit und Soziales,5. Technik,6. Wirtschaft und Verwaltung.

### § 2 — Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen

§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Berufsoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht zwei Schulleistungsjahre, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres tritt der Besuch der Fachoberschule, der sich nach der Fachoberschulverordnung vom 30. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 147) richtet. (2) Schulische Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist die Fachhochschulreife. (3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist 1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), oder2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit. (4) Der Unterricht kann im zweiten Schulleistungsjahr in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums erteilt werden.

### § 3 — Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule

§ 3 Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind: 1. Deutsch (fünf), 2. Mathematik (fünf), 3. eine Fremdsprache (fünf), 4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (fünf). (2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern. (3) Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit zwei Fünftel in die Noten der jeweiligen Fächer und Lernbereiche im Abschlusszeugnis ein. (4) Der Abschluss der Berufsoberschule wird nur zuerkannt, wenn in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht „ausreichend“ lautende Noten erzielt wurden und kein Fach oder Lernbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. § 19 Abs. 3 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 318), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 309), bleibt unberührt.

### § 4 — Zeugnisse und Berechtigungen

§ 4 Zeugnisse und Berechtigungen(1) Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zum Studium, insbesondere zu den in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgelisteten einschlägigen Studiengänge an Hochschulen. Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der in der Anlage nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengängen oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengängen. Das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 03. Dezember 20101 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen nach anliegender Auflistung.“ (2) Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Der Nachweis kann erbracht werden 1. durch Unterricht im Umfang von 320 Stunden und eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote im Abschlusszeugnis der Berufsoberschule oder2. durch Zertifikate, die ein vergleichbares Niveau bescheinigen, oder3. durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Realschulabschlusses entsprechend der Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe der Sekundarstufe II, Ziffer 7.3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 9. Februar 20121. Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 3. Dezember 2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.“

### § 5 — Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 findet die Berufsoberschulverordnung vom 12. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 161) für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/12 bereits die Berufsoberschule besuchen, Anwendung.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) Vom 30. Mai 2012
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BOSVSH2012rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
