BOSVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) Vom 12. Juni 2007

Ausfertigungsdatum:
12.06.2007
Fundstelle:
NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 161
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage zu

Anlage zu § 4 Abs. 1 BOSVO Fachrichtungen Studienberechtigungen in Schleswig-Holstein Studienberechtigungen in anderen Ländern Agrarwirtschaft Agrarwissenschaften, Chemie, Molecular Life Science, Biochemie und Molekularbiologie, Biologie, Ökotrophologie, Wirtschaftschemie Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz, Biochemie, Biologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie Lehramt an beruflichen Schulen1: Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Ernährung und Hauswirtschaft Biochemie und Molekularbiologie, Biologie, Chemie, Gesundheit und Ernährung, Ökotrophologie, Wirtschaftschemie Biochemie, Biologie, Brauwesen und Getränketechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Ökotrophologie Lehramt an beruflichen Schulen1 Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als berufliche Fachrichtung Gestaltung Deutsche Philologie (Neuere Deutsche Literatur- und Medienwissenschaft), Freie Kunst, Industrie-Design, Interior-Design, Kommunikations-Design, Kunst, Kunstgeschichte Gestaltung/Design, Architektur, Innenarchitektur, Bildende Kunst, Theaterwissenschaften, Medien (-wissenschaften) Lehramt an beruflichen Schulen1: Gestalterische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Sozialwesen Biologie, Molecular Life Science, Erziehungswissenschaft, Pädagogik, Psychologie, Sonderpädagogik, Gesundheit und Ernährung, Soziologie Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik, Psychologie, Biologie, Biochemie, Pflege Lehramt an Sonderschulen Lehramt an beruflichen Schulen1: Sozialpädagogik, Pflege, Gesundheit, jeweils als berufliche Fachrichtungen Lehramt für Sonderpädagogik Technik Biochemie und Molekularbiologie, Chemie, Computational Life Science, Angewandte Geophysik, Elektrotechnik, Elektrotechnik und Informationstechnik, Energie- und Umweltmanagement, Geologie-Paläontologie, Geophysik, Informatik, Materialwissenschaft, Mathematik, Meteorologie, Mineralogie, Molecular Life Science, Ozeanographie, Phonetik und Digitale Sprachverarbeitung, Physik, Technik Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge, Architektur und Innenarchitektur, Chemie und Lebensmittelchemie, Geowissenschaften (ohne Geographie), Informatik und Wirtschaftsinformatik, Lebensmitteltechnologie, Mathematik und Wirtschaftsmathematik, Physik, Statistik, Wirtschaftsingenieurwesen Lehramt an berufsbildenden Schulen: Fachrichtungen: Elektrotechnik/Informatik, Metalltechnik/Systemtechnik Fächer: Dänisch, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Mathematik, Physik, Sport, Wirtschaft/Politik Lehramt an beruflichen Schulen1: Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Wirtschaft Betriebswirtschaftslehre, Energie- und Umweltmanagement, Geographie (Studienrichtung Wirtschaftsgeographie), Informatik, International Management, Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftschemie, Wirtschaftsingenieurwesen und Informationstechnik Wirtscharts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik, Statistik Lehramt an berufsbildenden Schulen: Fachrichtung: Wirtschaftspädagogik Fächer: Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geographie, Geschichte, Informatik, Mathematik, Philosophie, Spanisch, Sport Lehramt an beruflichen Schulen1: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

Eingangsformel BOSVO

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§ 1

Fachrichtungen

§ 1 FachrichtungenFür die Berufsoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt: 1. Agrarwirtschaft,2. Ernährung und Hauswirtschaft,3. Gestaltung,4. Gesundheit und Soziales,5. Technik,6. Wirtschaft.

§ 2

Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen

§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Berufsoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht zwei Schulleistungsjahre, bei Teilzeitunterricht vier Schulleistungsjahre. An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres tritt der Besuch der Fachoberschule, der sich nach der Fachoberschulverordnung vom 12. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 165) richtet. (2) Schulische Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist die Fachhochschulreife. (3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist 1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit. (4) Der Unterricht kann in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums erteilt werden.

§ 3

Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule

§ 3 Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind: 1. Deutsch (fünf), 2. Mathematik (fünf), 3. eine Fremdsprache (fünf), 4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (fünf). (2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern. (3) Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit zwei Fünftel in die Noten der jeweiligen Fächer und Lernbereiche im Abschlusszeugnis ein. (4) Der Abschluss der Berufsoberschule wird nur zuerkannt, wenn in der Abschlussprüfung in nicht mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht „ausreichend“ lautende Noten erzielt wurden und kein Fach oder Lernbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. § 17 Abs. 2 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 606), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187) bleibt unberührt.

§ 4

Zeugnisse und Berechtigungen

§ 4 Zeugnisse und Berechtigungen(1) Das an der Berufsoberschule erworbene Abschlusszeugnis berechtigt zum Studium der in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgelisteten Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen (Fachgebundene Hochschulreife). Das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 sowie der jeweils geltenden Fassung1 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen nach anliegender Auflistung.“ (2) Abweichend von Absatz 1 berechtigt das Abschlusszeugnis zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen (Allgemeine Hochschulreife), wenn Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Die Nachweise können erbracht werden 1. durch Unterricht und Prüfung, wobei im Abschlusszeugnis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht werden muss, oder2. durch Zertifikate, die ein vergleichbares Niveau bescheinigen. Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 sowie der jeweils geltenden Fassung1- berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen.“

§ 5

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsoberschulordnung vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/07 in der Berufsoberschule befinden, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung fort.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.