Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein*) Vom 8. Oktober 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.1988
- Fundstelle:
- GVOBl. 1988, 317
§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, wird auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Braak Flur 3 Flurstücke 28 und 29. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte 1 : 25 000 und in einer Katasterkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Denkmalschutzbehörde.
§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, wird auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Braak Flur 3 Flurstücke 28 und 29. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte 1 : 25 000 und in einer Katasterkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Denkmalschutzbehörde.
§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, wird auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Braak Flur 3 Flurstücke 28 und 29. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte 1 : 25 000 und in einer Katasterkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Denkmalschutzbehörde.
§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, wird auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Braak Flur 3 Flurstücke 28 und 29.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte 1 : 25 000 und in einer Katasterkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Denkmalschutzbehörde.
§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, wird auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Braak Flur 3 Flurstücke 28 und 29.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte 1 : 25 000 und in einer Katasterkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Denkmalschutzbehörde.
Aufgrund des § 19 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz, vom 7. Juli 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 217) wird verordnet:
§ 2(1) In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vorgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamts für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere 1. Torfstechen und2. Umbrechen des Wiesengeländes. (2) Genehmigungsfrei bleiben 1. die wirtschaftliche Nutzung als Dauerweide und2. die Nutzung des Buschwerkes.
§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, in dem Arbeiten nach § 2 Abs. 1 durchgeführt werden sollen, beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).
§ 4Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2 Abs. 1), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50 000,- DM belegt werden.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.