Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung Vom 3. Juli 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.1991
- Fundstelle:
- GVOBl. 1991 381
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Nr. 303- 1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach § 6 Abs. 3 der Bundesnotarordnung vom 10. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 254) wird verordnet:
§ 1 Auf die Zeit der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt werden angerechnet: 1. Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen bis zur Dauer von zwei Jahren; 2. Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst, einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Polizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder im Entwicklungsdienstverhältnis, das für nicht mehr als drei Jahre eingegangen ist, bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nummer 1; 3. Zeiten, in denen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2823), bestand oder nur deshalb nicht bestanden hat, weil die Einkommensgrenze überschritten war; 4. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 168 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297); 5. Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung von minderjährigen, mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern, bis zur Dauer von zwei Jahren; Zeiten nach den Nummern 1 bis 4 werden auch angerechnet, wenn sie vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft liegen. Die Anrechnung nach Satz 2 soll in der Regel nur erfolgen, wenn der Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem erfolgreichen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr als zwei Jahre betragen hat.
§ 2 Anrechnungen nach § 1 dürfen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.