BLGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 68 des Bundesleistungsgesetzes Vom 31. Oktober 1972

Ausfertigungsdatum:
31.10.1972
Fundstelle:
GVOBl. 1972, 183
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) sind 1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für Grundstücke, die als Wasserschutzgebiet als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen,2. die Kreislandwirtschaftsbehörden für Grundstücke, die wegen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen.

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) sind1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung für Grundstücke, die als Wasserschutzgebiet als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen,2. die Kreislandwirtschaftsbehörden für Grundstücke, die wegen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen.

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) sind1. das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für Grundstücke, die als Wasserschutzgebiet als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen,2. die Kreislandwirtschaftsbehörden für Grundstücke, die wegen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen.

Eingangsformel BLGzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) sind 1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für Grundstücke, die als Wasserschutzgebiet als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen,2. die Kreislandwirtschaftsbehörden für Grundstücke, die wegen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.