Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) Vom 22. Januar 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 48
Umschreibung der Biotope
§ 1Umschreibung der BiotopeDie nach § 25 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope werden wie folgt definiert; in bestimmten Fällen werden zulässige Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt und Mindestgrößen festgelegt. 1.Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche a)Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche Definition:Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie z.B. durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer bzw. einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen. Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 m.b)Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche Definition:Stehende Binnengewässer einschließlich der Altarme gelten insgesamt als natürlich oder naturnah, wenn die Uferbereiche überwiegend durch natürliche Verlandungsprozesse geprägt sind. Nährstoffarme Seen sind auch ohne Verlandungsbereich naturnah. Im Übrigen sind alle land- und wasserseitigen Zonen natürlicher Verlandungsprozesse an stehenden Binnengewässern geschützt. Die Begrenzung in diesen Fällen ist landwärts die Grenze der ufertypischen Pflanzengesellschaften oder des Auftretens von durch Überschwemmung gekennzeichneter Vegetation, wasserseitig das Ende der Unterwasservegetation. Altarme sind in einer Aue liegende durch Gewässerdynamik oder Gewässerausbau entstandene, nicht oder nur unregelmäßig durchflossene Abschnitte eines Gewässerlaufes. Mindestfläche: 200 m². 2.Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen a)MooreDefinition:Durch einen Überschuss an Regenwasser oder sehr nährstoffarmem Grundwasser geprägte Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore auf Torfboden einschließlich der dazugehörigen Degenerations- und Regenerationsstadien mit hoch-, heide- und übergangsmoortypischer Vegetation einschließlich primärer Moorwälder und sekundärer Moorwald-Bildungen. Neben einerzumindest zeitweiligen Torfbildung bei oberflächennahen Wasserständen sind Moore im vorgenannten Sinne durch charakteristische, torfmoosreiche Pflanzengesellschaften mit einem hohen Anteil an Sauergräsern und Heidekrautgewächsen gekennzeichnet, die an degenerierten Standorten durch Süßgräser und Pionier-Gehölze oder Moorwald ersetzt werden.Mindestfläche: 100 m².b)SümpfeDefinition:Nasse bis sehr nasse mineralische bis organische Böden - Niedermoore - mit überwiegend baumfreien, zum Teil moosreichen Klein- und Großseggen-Riedern, Binsen- und Simsen-Riedern, Fadenseggen-Schwing-decken-Gesellschaften, Kleinseggen-Riedern, Sumpfstaudenfluren, Weidengebüschen, einschließlich einzelner Bäume und Baumgruppen. Mindestfläche: 100 m².c)RöhrichteDefinition:Von Röhrichtpflanzen geprägte flächen- oder linienhafte Vegetationsbestände auf feuchten oder nassen Böden sowie im Brackwasser-Bereich. Mindestfläche: 100 m² bei einer Mindestbreite von 2 m.d)Seggen- und binsenreiche NasswiesenDefinition:Durch Seggen, Binsen und andere Feuchtezeiger geprägte, jährlich oder nicht jährlich gemähte oder beweidete Grünlandflächen. Mindestfläche: 100 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.e)QuellbereicheDefinition:Natürliche, dauerhafte oder periodische, punktuelle oder flächenhafte Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche mit naturnaher Struktur einschließlich der quellwasserbeeinflussten Randzone.f)BinnenlandsalzstellenDefinition: Durch salzhaltiges Grund- oder Quellwasser beeinflusste Bereiche des Binnenlandes mit Vorkommen von Salzpflanzen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung. 3.Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte a)BinnendünenDefinition:Durch Windeinfluss gebildete, nicht tiefgründig gestörte Sandaufhäufungen einschließlich eingeschlossener Dünentäler im Binnenland ab 1 m Höhendifferenz. Mindestfläche: 100 m².b)HeidenDefinition:Von Besenheide, Glockenheide oder anderen Zwergsträuchern geprägte, auch von Baum- und Strauchbeständen durchsetzte Pflanzenformationen, auf trockenen bis feuchten, meist sandigen bis anmoorigen Böden. Eingeschlossen sind lückig-offene Initial- und geschlossenere Degenerationsstadien sowie Besenginsterbüsche. Mindestfläche: 100 m²; 2,5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Brand, Plaggen, Abschälen oder den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.c)BorstgrasrasenDefinition:In der Regel durch extensive Beweidung entstandene Magerrasen auf zumeist sauren Böden mit Vorkommen der typischen Pflanzenarten der Borstgrasrasen. Mindestfläche: 20 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.d)TrockenrasenDefinition:Niedrigwüchsige, oft lückige Gras-, Kraut- und Gebüschfluren magerer, trockener, durchlässiger und besonnter Standorte auf Kies-, Sand- oder Lehmböden, wie Silbergrasfluren, Kleinschmielen-Rasen, Grasnelken-Fluren, Sandtrockenrasen und verwandte Pflanzengesellschaften. Mindestfläche: 100 m²; 2,5 m Mindestbreite. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.e)Wälder und Gebüsche trockenwarmer StandorteDefinition:Eichen-Krattwälder der Altgeest und von Hainbuche, Waldkiefer, Weißdorn, Schlehe, Wildrosenarten, Feldulme, Rotem Hartriegel oder Ginster geprägte natürliche, naturnahe und halbnatürliche Wälder und Gebüsche mit Trockenheit ertragenden und teils wärmebedürftigen Pflanzenarten auf stark austrocknenden Böden; meist in Kontakt mit Heiden, Trocken- und Magerrasen. Mindestfläche: 200 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Traditionelle Niederwaldnutzung und den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Beweidung. 4.Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwäldera)BruchwälderDefinition:Von Schwarzerlen, Weiden, Birken, Kiefern oder Gagelsträuchern geprägte Wälder und Gebüsche auf feuchten und nassen Böden mit mindestens 10 cm mächtigem organischem Oberboden. Mindestfläche: 1.000 m²; soweit torfbildende Moose vorkommen: 200 m².b)SumpfwälderDefinition: Von Weiden, Moorbirken, Eschen und Erlen geprägte Wälder mit hoch anstehendem Grund- oder Stauwasser mit Dominanz der nassen Phase auf vorwiegend mineralischen Böden. Mindestfläche: 1.000 m².c)SchluchtwälderDefinition: Von Linden, Hainbuchen, Ahorn, Eschen oder Ulmen, seltener auch Rotbuchen geprägte Wälder der Schluchten und Kerbtäler. Mindesttiefe der Schluchten und Täler: 2 m, Mindestlänge: 25 m.d)AuwälderDefinition:Von Weiden, Pappeln oder Erlen (Weichholzaue) oder von Eschen, Ulmen oder Stieleichen (Hartholzaue) geprägte Wälder auf zeitweilig überschwemmten, sedimentreichen oder von Druckwasser beeinflussten Böden an Fließgewässern. Mindestfläche: 1.000 m², soweit in Wald eingebunden: 200 m². 5.Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich a)FelsküstenDefinition:Dem Wellenangriff ausgesetztes, von Natur aus anstehendes Festgestein mit Steilwänden, Felsschutthängen, Geröllufern und Felswatt.b)SteilküstenDefinition: Oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen mit einer Höhendifferenz von mindestens 1,20 m einschließlich eines Streifens von 2 m Breite am oberen Rand. Eingeschlossen sind seeseitig auch die den Steilhängen vorgelagerten und den Küstenstreifen prägenden, natürlich festliegenden Gesteinsblockfelder bis zu einer Wassertiefe von 5 m unter Normal Null. Mindestlänge: 25 m; Mindesthöhe: 1,2 m.c)KüstendünenDefinition: Durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler. Mindestfläche: 100 m².d)StrandwälleDefinition: Die von der Brandung im Bereich der Uferlinie aufgeworfenen Anhäufungen von Sand, Kies oder Geröll. Mindestlänge: 25 m.e)StrandseenDefinition:Mit dem Meer natürlich verbundene oder vom Meer zumeist durch Strände, Strandwälle oder Dünen abgeschnittene Küstengewässer. Mindestfläche: 200 m².f)Salzwiesen im KüstenbereichDefinition:Salzwasserbeeinflusste Grünlandflächen, Zwergstrauch- und Röhrichtbestände auf salz- oder brackwasserbeeinflussten Böden im Bereich der Meeresküsten und Flussmündungen. Mindestfläche: 100 m²; Mindestbreite: 5 m Breite als Küstensaum oder Flussufersaum.g)Wattflächen im KüstenbereichDefinition:Durch Gezeiteneinfluss regelmäßig trockenfallende Flächen und durch andere Meeresströmungen geformte Bereiche der Meere und Flussunterläufe, Priel-Verläufe im Bereich der Watten und Salzwiesen, sowie Wind-Watten der Ostsee. Mindestfläche: 100 m².h)Seegraswiesen und sonstige marine MakrophytenbeständeDefinition:Bereiche des Meeresbodens unterhalb Normal Null mit mehrjährigen oder in Abständen regelmäßig wiederkehrendem flächigem Vorkommen von Seegrasarten oder anderen großblättrigen Meerespflanzen. Mindestfläche: 10.000 m².i)RiffeDefinition:Vom Meeresboden topographisch erkennbar aufragende Hartsubstrate natürlichen Ursprungs unterhalb mittlerem Tidehochwasser einschließlich geschlossener Gesteinsblockfelder und biogener Festsubstrate. Mindestfläche: 1.000 m².j)sublitorale Sandbänke der OstseeDefinition:Vegetationsfreie oder nur spärlich bewachsene, ständig wasserbedeckte, vorwiegend sandige Erhebungen des Meeresbodens der Ostsee, signifikant von tieferem Wasser umgeben. Mindestfläche: 10.000 m².k)artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich Definition:Vegetationsarme, tierartenreiche Bereiche des Meeresbodens und der zeitweise überfluteten Küstenstreifen, die aus Kies, Grobsand, zerriebenen Muschelschalen (Schill) und abgestorbenen Pflanzenresten oder Spülsaumvegetation bestehen; ausgenommen sind festgesetzte Häfen und Sondernutzungsbereiche nach § 43 LNatSchG. Mindestgröße: 10.000 m². 6.Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder Definition:Von mittel- bis hochwüchsigen, ausdauernden wildwachsenden Stauden geprägte Pflanzenbestände der Ufer stehender Gewässer und der Waldränder ohne jährliche landwirtschaftliche Nutzung. Mindestfläche: 100 m²; 5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme: Gelegentliche Mahd alle 2 bis 5 Jahre.7.natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen VegetationDefinition:Dauerhafte Kleingewässer bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Kleingewässer in technischer Befestigung oder mit Abdichtungen sowie geschlossene, erwerbsfischereiwirtschaftlich genutzte Kleingewässer, Regenwasser-Rückhaltebecken, anerkannte Feuerlöschteiche und Zierteiche sind ausgeschlossen.Mindestfläche: 25 m²8.AlleenDefinition:Angelegte Pflanzungen, die Straßen oder Wege beiseitig als Baumreihe begleiten. Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist. Die Allee-Bäume sind üblicherweise gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet. Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzung ergänzte oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die charakteristischen Merkmale einer Allee nach den Sätzen 1 bis 3 erkennbar sind.Mindestlänge: 50 m; mindestens 10 Bäume auf jeder Seite.9.artenreiche Steilhänge und BachschluchtenDefinition:Durch Wechsel im Relief abgrenzbare Hänge mit einer Neigung größer 20°, mit oder ohne Fließgewässer am Grund, die nicht technisch befestigt oder gärtnerisch gestaltet sind. Ausgenommen sind unter menschlichem Einfluss entstandene artenarme Steilhänge ohne naturnahen Bewuchs und artenarme Acker- und Grünlandformationen.Mindesthöhe: 2 m; Mindestlänge: 25 m.Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung artenreicher Steilhänge.10.KnicksDefinition:An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter einschließlich eines Knicksaumes. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Der Knicksaum ist der dem Knickwall vorgelagerte Streifen in einer Breite von 50 cm, gemessen ab dem Knickwallfuß.Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:Das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 14. März bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleibt.Ausgenommen hiervon sind Bäume, die auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 22. Januar 2009 als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden, Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen.Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze von der äußeren Begrenzung des Knicksaumes ausgehend bis zu einer Höhe von vier Metern und in einem vom Knick abgewandten Neigungswinkel von bis zu 70°. Zulässig ist auch das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist nur in drei- oder mehrjährigem Abstand - frühestens sechs Jahre nach dem letzten totalen Rückschnitt („Auf den Stock setzen“) zulässig.Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich 14. März und des Knicksaumes vom 15. Juli bis einschließlich 14. März sowie die Beweidung des Knicksaumes.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18. Februar 2019 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 72)*) außer Kraft.
Umschreibung der Biotope
§ 1Umschreibung der BiotopeDie nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 21 Absatz 1 und 3 Landesnaturschutzgesetz besonders geschützten Biotope werden wie folgt definiert; in bestimmten Fällen werden zulässige Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt und Mindestgrößen festgelegt. 1.Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche a)Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche Definition:Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie z.B. durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer bzw. einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen. Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 m.b)Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche Definition:Stehende Binnengewässer einschließlich der Altarme gelten insgesamt als natürlich oder naturnah, wenn die Uferbereiche überwiegend durch natürliche Verlandungsprozesse geprägt sind. Nährstoffarme Seen sind auch ohne Verlandungsbereich naturnah. Im Übrigen sind alle land- und wasserseitigen Zonen natürlicher Verlandungsprozesse an stehenden Binnengewässern geschützt. Die Begrenzung in diesen Fällen ist landwärts die Grenze der ufertypischen Pflanzengesellschaften oder des Auftretens von durch Überschwemmung gekennzeichneter Vegetation, wasserseitig das Ende der Unterwasservegetation. Altarme sind in einer Aue liegende durch Gewässerdynamik oder Gewässerausbau entstandene, nicht oder nur unregelmäßig durchflossene Abschnitte eines Gewässerlaufes. Mindestfläche: 200 m². 2.Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen a)MooreDefinition:Durch einen Überschuss an Regenwasser oder sehr nährstoffarmem Grundwasser geprägte Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore auf Torfboden einschließlich der dazugehörigen Degenerations- und Regenerationsstadien mit hoch-, heide- und übergangsmoortypischer Vegetation einschließlich primärer Moorwälder und sekundärer Moorwald-Bildungen. Neben einerzumindest zeitweiligen Torfbildung bei oberflächennahen Wasserständen sind Moore im vorgenannten Sinne durch charakteristische, torfmoosreiche Pflanzengesellschaften mit einem hohen Anteil an Sauergräsern und Heidekrautgewächsen gekennzeichnet, die an degenerierten Standorten durch Süßgräser und Pionier-Gehölze oder Moorwald ersetzt werden.Mindestfläche: 100 m².b)SümpfeDefinition:Nasse bis sehr nasse mineralische bis organische Böden - Niedermoore - mit überwiegend baumfreien, zum Teil moosreichen Klein- und Großseggen-Riedern, Binsen- und Simsen-Riedern, Fadenseggen-Schwing-decken-Gesellschaften, Kleinseggen-Riedern, Sumpfstaudenfluren, Weidengebüschen, einschließlich einzelner Bäume und Baumgruppen. Mindestfläche: 100 m².c)RöhrichteDefinition:Von Röhrichtpflanzen geprägte flächen- oder linienhafte Vegetationsbestände auf feuchten oder nassen Böden sowie im Brackwasser-Bereich. Mindestfläche: 100 m² bei einer Mindestbreite von 2 m.d)Seggen- und binsenreiche NasswiesenDefinition:Durch Seggen, Binsen und andere Feuchtezeiger geprägte, jährlich oder nicht jährlich gemähte oder beweidete Grünlandflächen. Mindestfläche: 100 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.e)QuellbereicheDefinition:Natürliche, dauerhafte oder periodische, punktuelle oder flächenhafte Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche mit naturnaher Struktur einschließlich der quellwasserbeeinflussten Randzone.f)BinnenlandsalzstellenDefinition: Durch salzhaltiges Grund- oder Quellwasser beeinflusste Bereiche des Binnenlandes mit Vorkommen von Salzpflanzen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung. 3.Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte a)BinnendünenDefinition:Durch Windeinfluss gebildete, nicht tiefgründig gestörte Sandaufhäufungen einschließlich eingeschlossener Dünentäler im Binnenland ab 1 m Höhendifferenz. Mindestfläche: 100 m².b)HeidenDefinition:Von Besenheide, Glockenheide oder anderen Zwergsträuchern geprägte, auch von Baum- und Strauchbeständen durchsetzte Pflanzenformationen, auf trockenen bis feuchten, meist sandigen bis anmoorigen Böden. Eingeschlossen sind lückig-offene Initial- und geschlossenere Degenerationsstadien sowie Besenginsterbüsche. Mindestfläche: 100 m²; 2,5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Brand, Plaggen, Abschälen oder den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.c)BorstgrasrasenDefinition:In der Regel durch extensive Beweidung entstandene Magerrasen auf zumeist sauren Böden mit Vorkommen der typischen Pflanzenarten der Borstgrasrasen. Mindestfläche: 20 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.d)TrockenrasenDefinition:Niedrigwüchsige, oft lückige Gras-, Kraut- und Gebüschfluren magerer, trockener, durchlässiger und besonnter Standorte auf Kies-, Sand- oder Lehmböden, wie Silbergrasfluren, Kleinschmielen-Rasen, Grasnelken-Fluren, Sandtrockenrasen und verwandte Pflanzengesellschaften. Mindestfläche: 100 m²; 2,5 m Mindestbreite. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.e)Wälder und Gebüsche trockenwarmer StandorteDefinition:Eichen-Krattwälder der Altgeest und von Hainbuche, Waldkiefer, Weißdorn, Schlehe, Wildrosenarten, Feldulme, Rotem Hartriegel oder Ginster geprägte natürliche, naturnahe und halbnatürliche Wälder und Gebüsche mit Trockenheit ertragenden und teils wärmebedürftigen Pflanzenarten auf stark austrocknenden Böden; meist in Kontakt mit Heiden, Trocken- und Magerrasen. Mindestfläche: 200 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Traditionelle Niederwaldnutzung und den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Beweidung. 4.Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwäldera)BruchwälderDefinition:Von Schwarzerlen, Weiden, Birken, Kiefern oder Gagelsträuchern geprägte Wälder und Gebüsche auf feuchten und nassen Böden mit mindestens 10 cm mächtigem organischem Oberboden. Mindestfläche: 1.000 m²; soweit torfbildende Moose vorkommen: 200 m².b)SumpfwälderDefinition: Von Weiden, Moorbirken, Eschen und Erlen geprägte Wälder mit hoch anstehendem Grund- oder Stauwasser mit Dominanz der nassen Phase auf vorwiegend mineralischen Böden. Mindestfläche: 1.000 m².c)SchluchtwälderDefinition: Von Linden, Hainbuchen, Ahorn, Eschen oder Ulmen, seltener auch Rotbuchen geprägte Wälder der Schluchten und Kerbtäler. Mindesttiefe der Schluchten und Täler: 2 m, Mindestlänge: 25 m.d)AuwälderDefinition:Von Weiden, Pappeln oder Erlen (Weichholzaue) oder von Eschen, Ulmen oder Stieleichen (Hartholzaue) geprägte Wälder auf zeitweilig überschwemmten, sedimentreichen oder von Druckwasser beeinflussten Böden an Fließgewässern. Mindestfläche: 1.000 m², soweit in Wald eingebunden: 200 m². 5.Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich a)FelsküstenDefinition:Dem Wellenangriff ausgesetztes, von Natur aus anstehendes Festgestein mit Steilwänden, Felsschutthängen, Geröllufern und Felswatt.b)SteilküstenDefinition: Oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen mit einer Höhendifferenz von mindestens 1,20 m einschließlich eines Streifens von 2 m Breite am oberen Rand. Eingeschlossen sind seeseitig auch die den Steilhängen vorgelagerten und den Küstenstreifen prägenden, natürlich festliegenden Gesteinsblockfelder bis zu einer Wassertiefe von 5 m unter Normal Null. Mindestlänge: 25 m; Mindesthöhe: 1,2 m.c)KüstendünenDefinition: Durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler. Mindestfläche: 100 m².d)StrandwälleDefinition: Die von der Brandung im Bereich der Uferlinie aufgeworfenen Anhäufungen von Sand, Kies oder Geröll. Mindestlänge: 25 m.e)StrandseenDefinition:Mit dem Meer natürlich verbundene oder vom Meer zumeist durch Strände, Strandwälle oder Dünen abgeschnittene Küstengewässer. Mindestfläche: 200 m².f)Salzwiesen im KüstenbereichDefinition:Salzwasserbeeinflusste Grünlandflächen, Zwergstrauch- und Röhrichtbestände auf salz- oder brackwasserbeeinflussten Böden im Bereich der Meeresküsten und Flussmündungen. Mindestfläche: 100 m²; Mindestbreite: 5 m Breite als Küstensaum oder Flussufersaum.g)Wattflächen im KüstenbereichDefinition:Durch Gezeiteneinfluss regelmäßig trockenfallende Flächen und durch andere Meeresströmungen geformte Bereiche der Meere und Flussunterläufe, Priel-Verläufe im Bereich der Watten und Salzwiesen, sowie Wind-Watten der Ostsee. Mindestfläche: 100 m².h)Seegraswiesen und sonstige marine MakrophytenbeständeDefinition:Bereiche des Meeresbodens unterhalb Normal Null mit mehrjährigen oder in Abständen regelmäßig wiederkehrendem flächigem Vorkommen von Seegrasarten oder anderen großblättrigen Meerespflanzen. Mindestfläche: 10.000 m².i)RiffeDefinition:Vom Meeresboden topographisch erkennbar aufragende Hartsubstrate natürlichen Ursprungs unterhalb mittlerem Tidehochwasser einschließlich geschlossener Gesteinsblockfelder und biogener Festsubstrate. Mindestfläche: 1.000 m².j)sublitorale Sandbänke der OstseeDefinition:Vegetationsfreie oder nur spärlich bewachsene, ständig wasserbedeckte, vorwiegend sandige Erhebungen des Meeresbodens der Ostsee, signifikant von tieferem Wasser umgeben. Mindestfläche: 10.000 m².k)artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich Definition:Vegetationsarme, tierartenreiche Bereiche des Meeresbodens und der zeitweise überfluteten Küstenstreifen, die aus Kies, Grobsand, zerriebenen Muschelschalen (Schill) und abgestorbenen Pflanzenresten oder Spülsaumvegetation bestehen; ausgenommen sind festgesetzte Häfen und Sondernutzungsbereiche nach § 43 LNatSchG. Mindestgröße: 10.000 m². 6.Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder Definition:Von mittel- bis hochwüchsigen, ausdauernden wildwachsenden Stauden geprägte Pflanzenbestände der Ufer stehender Gewässer und der Waldränder ohne jährliche landwirtschaftliche Nutzung. Mindestfläche: 100 m²; 5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme: Gelegentliche Mahd alle 2 bis 5 Jahre.7.natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen VegetationDefinition:Dauerhafte Kleingewässer bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Kleingewässer in technischer Befestigung oder mit Abdichtungen sowie geschlossene, erwerbsfischereiwirtschaftlich genutzte Kleingewässer, Regenwasser-Rückhaltebecken, anerkannte Feuerlöschteiche und Zierteiche sind ausgeschlossen.Mindestfläche: 25 m²8.AlleenDefinition:Angelegte Pflanzungen, die Straßen oder Wege beiseitig als Baumreihe begleiten. Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist. Die Allee-Bäume sind üblicherweise gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet. Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzung ergänzte oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die charakteristischen Merkmale einer Allee nach den Sätzen 1 bis 3 erkennbar sind.Mindestlänge: 50 m; mindestens 10 Bäume auf jeder Seite.9.artenreiche Steilhänge und BachschluchtenDefinition:Durch Wechsel im Relief abgrenzbare Hänge mit einer Neigung größer 20°, mit oder ohne Fließgewässer am Grund, die nicht technisch befestigt oder gärtnerisch gestaltet sind. Ausgenommen sind unter menschlichem Einfluss entstandene artenarme Steilhänge ohne naturnahen Bewuchs und artenarme Acker- und Grünlandformationen.Mindesthöhe: 2 m; Mindestlänge: 25 m.Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung artenreicher Steilhänge.10.KnicksDefinition:An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.11.arten- und strukturreiches DauergrünlandDefinition:An Grasarten oder krautigen Pflanzen reiches, extensiv genutztes sowie strukturreiches Dauergrünland mäßig trockener bis nasser und wechselfeuchter Standorte einschließlich grünlandartiger Brachestadien.Mindestfläche: 1.000 m² Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und/oder Beweidung mit gegebenenfalls geringer Festmistdüngung; geringe mechanische Narbenpflege wie Schleppen und Striegeln; Unterhalten und Instandhalten vorhandener Grüppen.
Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes i.d.F. vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136 ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 10 und 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Umschreibung der Biotope
§ 1Umschreibung der BiotopeDie nach § 25 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope werden wie folgt definiert; in bestimmten Fällen werden zulässige Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt und Mindestgrößen festgelegt. 1.Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche a)Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche Definition:Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie z.B. durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer bzw. einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen. Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 m.b)Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche Definition:Stehende Binnengewässer einschließlich der Altarme gelten insgesamt als natürlich oder naturnah, wenn die Uferbereiche überwiegend durch natürliche Verlandungsprozesse geprägt sind. Nährstoffarme Seen sind auch ohne Verlandungsbereich naturnah. Im Übrigen sind alle land- und wasserseitigen Zonen natürlicher Verlandungsprozesse an stehenden Binnengewässern geschützt. Die Begrenzung in diesen Fällen ist landwärts die Grenze der ufertypischen Pflanzengesellschaften oder des Auftretens von durch Überschwemmung gekennzeichneter Vegetation, wasserseitig das Ende der Unterwasservegetation. Altarme sind in einer Aue liegende durch Gewässerdynamik oder Gewässerausbau entstandene, nicht oder nur unregelmäßig durchflossene Abschnitte eines Gewässerlaufes. Mindestfläche: 200 m². 2.Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen a)MooreDefinition:Durch einen Überschuss an Regenwasser oder sehr nährstoffarmem Grundwasser geprägte Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore auf Torfboden einschließlich der dazugehörigen Degenerations- und Regenerationsstadien mit hoch-, heide- und übergangsmoortypischer Vegetation einschließlich primärer Moorwälder und sekundärer Moorwald-Bildungen. Neben einerzumindest zeitweiligen Torfbildung bei oberflächennahen Wasserständen sind Moore im vorgenannten Sinne durch charakteristische, torfmoosreiche Pflanzengesellschaften mit einem hohen Anteil an Sauergräsern und Heidekrautgewächsen gekennzeichnet, die an degenerierten Standorten durch Süßgräser und Pionier-Gehölze oder Moorwald ersetzt werden.Mindestfläche: 100 m².b)SümpfeDefinition:Nasse bis sehr nasse mineralische bis organische Böden - Niedermoore - mit überwiegend baumfreien, zum Teil moosreichen Klein- und Großseggen-Riedern, Binsen- und Simsen-Riedern, Fadenseggen-Schwing-decken-Gesellschaften, Kleinseggen-Riedern, Sumpfstaudenfluren, Weidengebüschen, einschließlich einzelner Bäume und Baumgruppen. Mindestfläche: 100 m².c)RöhrichteDefinition:Von Röhrichtpflanzen geprägte flächen- oder linienhafte Vegetationsbestände auf feuchten oder nassen Böden sowie im Brackwasser-Bereich. Mindestfläche: 100 m² bei einer Mindestbreite von 2 m.d)Seggen- und binsenreiche NasswiesenDefinition:Durch Seggen, Binsen und andere Feuchtezeiger geprägte, jährlich oder nicht jährlich gemähte oder beweidete Grünlandflächen. Mindestfläche: 100 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.e)QuellbereicheDefinition:Natürliche, dauerhafte oder periodische, punktuelle oder flächenhafte Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche mit naturnaher Struktur einschließlich der quellwasserbeeinflussten Randzone.f)BinnenlandsalzstellenDefinition: Durch salzhaltiges Grund- oder Quellwasser beeinflusste Bereiche des Binnenlandes mit Vorkommen von Salzpflanzen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung. 3.Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte a)BinnendünenDefinition:Durch Windeinfluss gebildete, nicht tiefgründig gestörte Sandaufhäufungen einschließlich eingeschlossener Dünentäler im Binnenland ab 1 m Höhendifferenz. Mindestfläche: 100 m².b)HeidenDefinition:Von Besenheide, Glockenheide oder anderen Zwergsträuchern geprägte, auch von Baum- und Strauchbeständen durchsetzte Pflanzenformationen, auf trockenen bis feuchten, meist sandigen bis anmoorigen Böden. Eingeschlossen sind lückig-offene Initial- und geschlossenere Degenerationsstadien sowie Besenginsterbüsche. Mindestfläche: 100 m²; 2,5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Brand, Plaggen, Abschälen oder den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.c)BorstgrasrasenDefinition:In der Regel durch extensive Beweidung entstandene Magerrasen auf zumeist sauren Böden mit Vorkommen der typischen Pflanzenarten der Borstgrasrasen. Mindestfläche: 20 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.d)TrockenrasenDefinition:Niedrigwüchsige, oft lückige Gras-, Kraut- und Gebüschfluren magerer, trockener, durchlässiger und besonnter Standorte auf Kies-, Sand- oder Lehmböden, wie Silbergrasfluren, Kleinschmielen-Rasen, Grasnelken-Fluren, Sandtrockenrasen und verwandte Pflanzengesellschaften. Mindestfläche: 100 m²; 2,5 m Mindestbreite. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.e)Wälder und Gebüsche trockenwarmer StandorteDefinition:Eichen-Krattwälder der Altgeest und von Hainbuche, Waldkiefer, Weißdorn, Schlehe, Wildrosenarten, Feldulme, Rotem Hartriegel oder Ginster geprägte natürliche, naturnahe und halbnatürliche Wälder und Gebüsche mit Trockenheit ertragenden und teils wärmebedürftigen Pflanzenarten auf stark austrocknenden Böden; meist in Kontakt mit Heiden, Trocken- und Magerrasen. Mindestfläche: 200 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Traditionelle Niederwaldnutzung und den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Beweidung. 4.Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwäldera)BruchwälderDefinition:Von Schwarzerlen, Weiden, Birken, Kiefern oder Gagelsträuchern geprägte Wälder und Gebüsche auf feuchten und nassen Böden mit mindestens 10 cm mächtigem organischem Oberboden. Mindestfläche: 1.000 m²; soweit torfbildende Moose vorkommen: 200 m².b)SumpfwälderDefinition: Von Weiden, Moorbirken, Eschen und Erlen geprägte Wälder mit hoch anstehendem Grund- oder Stauwasser mit Dominanz der nassen Phase auf vorwiegend mineralischen Böden. Mindestfläche: 1.000 m².c)SchluchtwälderDefinition: Von Linden, Hainbuchen, Ahorn, Eschen oder Ulmen, seltener auch Rotbuchen geprägte Wälder der Schluchten und Kerbtäler. Mindesttiefe der Schluchten und Täler: 2 m, Mindestlänge: 25 m.d)AuwälderDefinition:Von Weiden, Pappeln oder Erlen (Weichholzaue) oder von Eschen, Ulmen oder Stieleichen (Hartholzaue) geprägte Wälder auf zeitweilig überschwemmten, sedimentreichen oder von Druckwasser beeinflussten Böden an Fließgewässern. Mindestfläche: 1.000 m², soweit in Wald eingebunden: 200 m². 5.Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich a)FelsküstenDefinition:Dem Wellenangriff ausgesetztes, von Natur aus anstehendes Festgestein mit Steilwänden, Felsschutthängen, Geröllufern und Felswatt.b)SteilküstenDefinition: Oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen mit einer Höhendifferenz von mindestens 1,20 m einschließlich eines Streifens von 2 m Breite am oberen Rand. Eingeschlossen sind seeseitig auch die den Steilhängen vorgelagerten und den Küstenstreifen prägenden, natürlich festliegenden Gesteinsblockfelder bis zu einer Wassertiefe von 5 m unter Normal Null. Mindestlänge: 25 m; Mindesthöhe: 1,2 m.c)KüstendünenDefinition: Durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler. Mindestfläche: 100 m².d)StrandwälleDefinition: Die von der Brandung im Bereich der Uferlinie aufgeworfenen Anhäufungen von Sand, Kies oder Geröll. Mindestlänge: 25 m.e)StrandseenDefinition:Mit dem Meer natürlich verbundene oder vom Meer zumeist durch Strände, Strandwälle oder Dünen abgeschnittene Küstengewässer. Mindestfläche: 200 m².f)Salzwiesen im KüstenbereichDefinition:Salzwasserbeeinflusste Grünlandflächen, Zwergstrauch- und Röhrichtbestände auf salz- oder brackwasserbeeinflussten Böden im Bereich der Meeresküsten und Flussmündungen. Mindestfläche: 100 m²; Mindestbreite: 5 m Breite als Küstensaum oder Flussufersaum.g)Wattflächen im KüstenbereichDefinition:Durch Gezeiteneinfluss regelmäßig trockenfallende Flächen und durch andere Meeresströmungen geformte Bereiche der Meere und Flussunterläufe, Priel-Verläufe im Bereich der Watten und Salzwiesen, sowie Wind-Watten der Ostsee. Mindestfläche: 100 m².h)Seegraswiesen und sonstige marine MakrophytenbeständeDefinition:Bereiche des Meeresbodens unterhalb Normal Null mit mehrjährigen oder in Abständen regelmäßig wiederkehrendem flächigem Vorkommen von Seegrasarten oder anderen großblättrigen Meerespflanzen. Mindestfläche: 10.000 m².i)RiffeDefinition:Vom Meeresboden topographisch erkennbar aufragende Hartsubstrate natürlichen Ursprungs unterhalb mittlerem Tidehochwasser einschließlich geschlossener Gesteinsblockfelder und biogener Festsubstrate. Mindestfläche: 1.000 m².j)sublitorale Sandbänke der OstseeDefinition:Vegetationsfreie oder nur spärlich bewachsene, ständig wasserbedeckte, vorwiegend sandige Erhebungen des Meeresbodens der Ostsee, signifikant von tieferem Wasser umgeben. Mindestfläche: 10.000 m².k)artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich Definition:Vegetationsarme, tierartenreiche Bereiche des Meeresbodens und der zeitweise überfluteten Küstenstreifen, die aus Kies, Grobsand, zerriebenen Muschelschalen (Schill) und abgestorbenen Pflanzenresten oder Spülsaumvegetation bestehen; ausgenommen sind festgesetzte Häfen und Sondernutzungsbereiche nach § 43 LNatSchG. Mindestgröße: 10.000 m². 6.Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder Definition:Von mittel- bis hochwüchsigen, ausdauernden wildwachsenden Stauden geprägte Pflanzenbestände der Ufer stehender Gewässer und der Waldränder ohne jährliche landwirtschaftliche Nutzung. Mindestfläche: 100 m²; 5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme: Gelegentliche Mahd alle 2 bis 5 Jahre.7.natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen VegetationDefinition:Dauerhafte Kleingewässer bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Kleingewässer in technischer Befestigung oder mit Abdichtungen sowie geschlossene, erwerbsfischereiwirtschaftlich genutzte Kleingewässer, Regenwasser-Rückhaltebecken, anerkannte Feuerlöschteiche und Zierteiche sind ausgeschlossen.Mindestfläche: 25 m²8.AlleenDefinition:Angelegte Pflanzungen, die Straßen oder Wege beiseitig als Baumreihe begleiten. Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist. Die Allee-Bäume sind üblicherweise gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet. Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzung ergänzte oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die charakteristischen Merkmale einer Allee nach den Sätzen 1 bis 3 erkennbar sind.Mindestlänge: 50 m; mindestens 10 Bäume auf jeder Seite.9.artenreiche Steilhänge und BachschluchtenDefinition:Durch Wechsel im Relief abgrenzbare Hänge mit einer Neigung größer 20°, mit oder ohne Fließgewässer am Grund, die nicht technisch befestigt oder gärtnerisch gestaltet sind. Ausgenommen sind unter menschlichem Einfluss entstandene artenarme Steilhänge ohne naturnahen Bewuchs und artenarme Acker- und Grünlandformationen.Mindesthöhe: 2 m; Mindestlänge: 25 m.Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung artenreicher Steilhänge.10.KnicksDefinition:An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind aufragende Bäume auf dem Knickwall mit einem Stammfußdurchmesser von mindestens 50 cm.Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme:Das traditionelle Knicken etwa alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. März bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall. Einzelne Überhälter dürfen im Zuge des traditionellen Knickens gefällt werden, soweit in dem auf den Stock gesetzten Knickabschnitt im Abstand von 40 bis 80 m als Überhälter geeignete, heimische und standortgerechte Bäume mit sicherem Stand vorhanden sind.Das Einkürzen oder Aufputzen der Knickgehölze bis zum Knickwallfuß aber nicht über diesen nach innen hinaus. Bei ebenerdigen Pflanzungen ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstandes von einem Meter vom Wurzelhals.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 72)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.