Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Binnendünen Nordoe“ Vom 22. Februar 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 22.02.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 344
Anlage 1 b
Anlage 1 b
Erhaltungsziele für den im einstweilig sichergestellten Gebiet „Binnendünen Nordoe" ...
Anlage 2Erhaltungsziele für den im einstweilig sichergestellten Gebiet „Binnendünen Nordoe“ befindlichen Bereich des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2123301 „Binnendünen Nordoe“ 1ErhaltungsgegenstandDas Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinievon besonderer Bedeutung:2310Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista2330Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen3130Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelle tea uniflorae und/ oder der Isoeto-Nanojuncetea4010Feuchte Heidegebiete des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix6230*Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden9190Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions1042Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)1166Kammmolch (Triturus cristatus)2Erhaltungsziele2.1 Übergreifende ZieleErhaltung einer großräumigen Offenlandschaft mit landesweit bedeutsamen Artenvorkommen in standort- und naturraumtypischer Komplexbildung der beteiligten Vegetationsgemeinschaften insbesondere durch naturgemäße Grund- und Bodenwasserstände sowie einer nährstoffarmen Gesamtsituation.2.2 Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1 genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:2310Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista2330Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf BinnendünenErhaltung- strukturreicher trockener Sandheiden mit ihren charakteristischen Sukzessionsstadien (2310),- offener Sanddünen mit lockeren Sandmagerrasen (2330),- der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstrukturen wie z.B. Offensandstellen, Sandmagerrasen, Feuchtheiden, Gebüschen oder lichten Heidewälder,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,- der mechanisch unbelasteten Bodenoberflächen und -strukturen,- der nährstoffarmen Verhältnisse und der charakteristischen pH-Werte,- der natürlichen Dünenbildungsprozesse,- der bestandserhaltenden Pflege bzw. Nutzungen.3130Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/ oder der Isoeto-NanojunceteaErhaltung- der biotopprägenden Basen- und Nährstoffverhältnisse des Gewässers und dessen Wassereinzugsgebietes,- gewässertypischer Wasserspiegelschwankungen in den naturnahen Gewässern,- der natürlichen, naturnahen, störungsarmen oder weitgehend ungenutzten Ufer- und Gewässerbereiche,- amphibischer oder sonst wichtiger Kontaktlebensräume wie z.B. Moor- und Feuchtwälder, extensives Grünland und der funktionalen Zusammenhänge,- der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,- der Zwergbinsen- und Strandlingsfluren.3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder HydrocharitionsErhaltung- natürlich eutropher Gewässer mit arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation, hier vor allem Wasserschlauch,- Sicherung eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,- von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,- der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,- der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung und -vermoorung,- der den LRT prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,- der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.4010Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralixErhaltung- der Zwergstrauchheiden mit Glockenheide (Erica tetralix) auf feuchten, nährstoffarmen und sauren Standorten sowie ihrer charakteristischen Sukzessionsstadien,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,- der charakteristischen pH-Werte, des sauren Standortes, der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse mit hohem Grundwasserspiegel,- der natürlichen Nährstoffarmut,- von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstandorte wie z.B. Schienken, Vermoorungen, Gewässer, trockene Heiden,- bestandserhaltender Pflege bzw. Nutzungsformen.6230*Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf SilikatbödenErhaltung- der weitgehend gehölzfreien, nährstoffarmen Borstgrasrasen der unterschiedlichen Ausprägungen auf trockenen und feuchten Standorten,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, v.a. der pedologischen, hydrologischen und oligotrophen Verhältnisse,- der charakteristischen pH-Werte,- bestandserhaltender Pflege bzw. Nutzungsformen,- von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen der Kontaktgesellschaften wie z.B. Trockenrasen, Feuchtheiden, Moore, Wälder.9190Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus roburErhaltung- naturnaher Eichenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,- natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,- eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,- regionaltypischer Ausprägungen,- der bekannten Höhlenbäume,- der Sonderstandorte (z.B. Steilhänge, Dünen, feuchte Senken, wechselnasser Sandfelder mit Pioniervegetation) sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,- der weitgehend natürlichen Bodenstruktur,- eingestreuter Flächen z.B. mit Vegetation der Heiden, Trockenrasen.1042Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)Erhaltung- der naturnahen, schwach sauren bis neutralen Moor- (Rand)- Gewässer, Heideweiher, Torfstiche usw. mit reicher Wasservegetation, insbesondere Laichkraut- und Seerosenbeständen als Reproduktionsgewässer,- der mesotrophen bzw. dystrophen Gewässerverhältnisse,- von ausreichend hohen Wasserständen,- der Offenlandbereiche im Umfeld der Fortpflanzungsgewässer mit Moor- und Heidevegetation, Röhrichten und Seggenbeständen inklusive eingestreuter Gebüsche und Kleingehölze,- bestehender Populationen.1166Kammmolch (Triturus cristatus)Erhaltung- von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,- Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,- von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,- geeigneter Sommerlebensräume (natürliche Bodenstrukturen, Brachflächen, Gehölze u.ä.),- von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,- geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen u.ä.,- bestehender Populationen.
Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), und des § 38 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Einstweilige Sicherstellung
§ 1 Einstweilige SicherstellungDer ehemalige Standortübungsplatz Nordoe auf dem Gebiet der Gemeinden Dägeling, Kremperheide und Breitenburg, Kreis Steinburg, wird für die Dauer von drei Jahren einstweilig sichergestellt.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 391 ha groß und umfasst den nicht oberirdisch bebauten Teil des ehemaligen Standortübungsplatzes Nordoe einschließlich der ehemaligen Munitionsniederlage. (2) In der dieser Verordnung als Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht schraffiert eingetragen. (3) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind 1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Steinburg - Untere Naturschutzbehörde -, 25524 Itzehoe,2. bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorstehera) des Amtes Krempermarsch 25361 Krempe,b) des Amtes Breitenburg 25524 Breitenburg niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
Schutzzweck, Erhaltungsziele
§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele(1) Die einstweilige Sicherstellung dient dazu, eine Gefährdung des Zweckes der beabsichtigten Unterschutzstellung mit folgender Zielsetzung zu vermeiden: Schutz, Erhaltung und Entwicklung eines historisch-naturnahen Landschaftsausschnittes mit feuchten und trockenen Heiden, offenen Dünen, Trockenrasen, extensiven Weidegrünlandpartien und naturnahen Laubwaldbeständen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise stark gefährdeten und heute seltenen Pflanzen- und Tierwelt; insbesondere der Erhalt des Lebensraumes der FFH-Arten Große Moosjungfer und Kammmolch. (2) Schutzzweck der beabsichtigten Unterschutzstellung ist es, die Naturausstattung in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten des Ökosystems erforderlich ist, diese geeignet zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es, 1. die unbeeinträchtigte Entwicklung des für diesen Naturraum typischen Landschaftsausschnittes mit seinen geologischen und geomorphologischen Eigenheiten einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten, zu pflegen und zu schützen sowie2. die naturraumtypischen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse dera) Heiden, Borstgrasrasen und Dünen im Binnenlandb) stehende Gewässer undc) Wälder sowie3. die auf diese Lebensräume spezialisierten und für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse insbesondere die Arten „Große Moosjungfer“ und „Kammmolch“ sowie4. die Arten Heidelerche und Goldener Scheckenfalter zu erhalten und zu schützen sowie5. die in Anlage 2 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen und Arten zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wieder herzustellen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Verbote
§ 4 Verbote(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;10. Erstaufforstungen vorzunehmen;11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;13. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;15. im sichergestellten Gebiet Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;16. im sichergestellten Gebiet Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;17. im sichergestellten Gebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, zu fahren oder das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im sichergestellten Gebiet zu baden oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zulässige Handlungen
§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Entscheidungen der oberen Naturschutzbehörde;2. die den Schutzzweck, die Erhaltungsziele und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 25 des Landesnaturschutzgesetzes;3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes sowie der §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes;4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Brücken und Plätze;5. der Betrieb und die Unterhaltunga) von Trinkwasserleitungen undb) von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;6. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder; die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen;7. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;8. das Betreten oder Befahrena) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;b) des sichergestellten Gebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;9. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten. (3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmena) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,b) von geophysikalischen Messungen,2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wild lebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,5. das Nachstellen wild lebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten und6. die Errichtung von Reit- und Wanderwegen sowie Aufenthaltsplätzen auf der Grundlage eines mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten Naherholungskonzeptes. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wild lebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 im sichergestellten Gebiet Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 im sichergestellten Gebiet Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege betritt oder mit Motorfahrzeugen befährt oder im sichergestellten Gebiet badet oder im sichergestellten Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet. (2) Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich ohne Zulassung einer Ausnahme durch die untere Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 vornimmt. (3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wild lebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.