BilleÜSchwGebV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille Vom 5. Juni 1984

Ausfertigungsdatum:
05.06.1984
Fundstelle:
GVOBl. 1984 123
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Anlage:

Eingangsformel BilleÜSchwGebV

Aufgrund des § 66 Abs. 1 des Landeswassergesetzes wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird rechtsseitig der Bille von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zur Gemeindegrenze Wentorf und von dort beidseitig der Bille bis zur Einmündung der "Schwarzen Au" in der Gemeinde Aumühle ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. (2) Die Grenze verläuft von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein flußaufwärts bis zur Gemeindegrenze Wentorf in einer Höhe von NN + 4,15 m bis NN + 4,82 m, weiter bis zum Wehr des Reinbeker Mühlenteiches in einer Höhe von NN + 4,82 m bis NN + 6,25 m und von dort bis zur Einmündung der "Schwarzen Au" in der Gemeinde Aumühle in einer Höhe von NN + 7,86 m bis NN + 11,90 m. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Überschwemmungsgebiet schwarz umrandet dargestellt. (3) Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 2 Blatt Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 und aus 4 Blatt Längsschnitten. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden beim 1. Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Kreishaus, 2418 Ratzeburg, 2. Landrat des Kreises Stormarn, Stormarnhaus, 2060 Bad Oldesloe und 3. Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck, Am Bahnhof 12/14, 2400 Lübeck, aus.

§ 2

Genehmigungspflichtige Handlungen

§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen Wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde. § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

§ 3

Genehmigungsfreie Handlungen

§ 3 Genehmigungsfreie Handlungen Die ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Bodennutzung bedarf keiner Genehmigung nach § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes .

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.