LVO-Bildung · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) Vom 19. Juli 2016

Ausfertigungsdatum:
19.07.2016
Fundstelle:
GVOBl. 2016, 574
55 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LVO-Bildung

Anlage zu § 4 Absatz 1 LVO-BildungEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg“ und „Direkteinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-HolsteinI. Allgemeine Voraussetzungen1. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein besonders dringender Lehrkräftebedarf besteht, können zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit einem Hochschulabschluss und geeigneter Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger oder Direkteinsteigerinnen und -einsteiger im befristeten Beschäftigtenverhältnis eingestellt und berufsbegleitend für eine Lehrtätigkeit qualifiziert werden.2. Bewerberinnen und Bewerber für einen Seiteneinstieg müssen ein Diplom-/Magisterstudium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder ein Masterstudium an einer Hochschule in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Erster Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem entsprechenden Masterabschluss kommt der Seiteneinstieg nicht in Betracht.3. Bewerberinnen und Bewerber für einen Direkteinstieg müssen ein Studium mit einem Bachelor an einer Hochschule oder einem Diplom (FH) in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Das Studium muss mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ abgeschlossen worden sein.4. Bewerberinnen und Bewerber für den Seiten- und den Direkteinstieg müssen eine mehrjährige - mindestens zweijährige, fachbezogene Berufserfahrung nachweisen.5. Die Einstellung im Seiten- oder Direkteinstieg setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle nach zweimal erfolgter Ausschreibung über den Online Stellenmarkt Schule (pbOn) nicht mit Lehramtsbewerberinnen und -bewerber besetzt werden konnte.6. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über die Sprachkenntnisse verfügen, die für eine Unterrichtstätigkeit erforderlich sind. Dabei handelt es sich um Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprache (GeR). II. Qualifizierungsphase1. Umfang der Qualifizierungsphase und Organisationsform, Teilzeit1.1. Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Schulart in zwei Unterrichtsfächern, in zwei Fachrichtungen oder in einer Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung über einen Zeitraum von zwei Jahren qualifiziert. Im Seiteneinstieg an berufsbildenden Schulen ist eine Qualifizierung nur in einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - nur in einer Fachrichtung möglich.1.2. Direkteinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Schulart in zwei Unterrichtsfächern, zwei Fachrichtungen, in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung oder - in begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung für eine Lehrtätigkeit bis zur Fachhochschulreife qualifiziert. An eine zweijährige Qualifizierungsphase schließt sich eine einjährige Bewährungsphase zur praktischen Anwendung erworbener Fachkompetenzen an, so dass die Weiterbildungsmaßnahme insgesamt drei Jahre dauert. Im Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen ist eine Qualifizierung nur in einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - nur in einer Fachrichtung möglich.1.3. Die parallel zur Unterrichtstätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifizierungsmaßnahmen erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48 Monaten nach den untenstehenden Modellen möglich. Andere Teilzeitmodelle sind nicht möglich. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen betragen in allen Schularten:Seiteneinstieg / Direkteinstieg mit zwei Unterrichtsfächern / Fachrichtungen oder mit einem Fach und einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 15 16 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 10 11 12 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 7 8 9 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0Seiteneinstieg / Direkteinstieg mit nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 17 18 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 11 12 14 Hospitation bzw. Unterrichtung unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 9 9 10 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 01.4. Die Qualifizierungsphase und der eigenverantwortliche Unterricht werden von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger nehmen darüber hinaus an Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Lehramtsbewerber/innen sowie bei Bedarf an speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil.1.5. Die berufsbegleitende Qualifizierung findet grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan. 2. Ziele der Qualifizierung2.1. Die Qualifizierungsphase soll die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Sie soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.2.2. Das IQSH legt ergänzend zu den Ausbildungsstandards nach § 25 LehrBG mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase fest, in der die erforderlichen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse vermittelt werden.2.3. In der Qualifizierungsphase erwerben Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger Kompetenzen in• Pädagogik,• Didaktik und Methodik des Fachunterrichts sowie des fächerverbindenden Lernens,• Planung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts,• Beurteilung, Bewertung und Förderung. Zu der Befähigung, Entwicklungsprozesse der Schulen mitzugestalten, gehören insbesondere Kenntnisse zur bzw. zum• unterrichtswirksamen Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer,• Zusammenarbeit mit Eltern,• Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler,• Mitarbeit in schulischen Gremien,• Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens,• Mitgestaltung und Entwicklung von Schule,• Selbstmanagement,• Erziehung und Beratung und• zu Bildungs- und Erziehungseffekten. 3. Zulassung zur Prüfung3.1. Die Zulassung zur Prüfung setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus.3.2. Bei einer dienstlichen Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ ist die Prüfung nicht bestanden. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nummer 5.3.3. Eine dienstliche Beurteilung mit der Note „ungenügend“ führt unmittelbar zur Nichtzulassung zur Prüfung. In diesen Fällen endet das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Nichtzulassung zur Prüfung mitgeteilt worden ist. 4. Abschluss der Qualifizierungsphase (Prüfung)4.1. Am Ende der Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:• eine dienstliche Beurteilung, die mit 50% in die Benotung einfließt,• je eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (jeweils 15%).Wird in nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem Unterrichtsfach bzw. der Fachrichtung zu erteilen.• eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10%)• das Prüfungsgespräch (10%). 4.2. Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.4.3. Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 - 3,49) abgeschlossen wird. Bei Leistungen, die darunter liegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor. 5. Verlängerung der Qualifizierungsphase und Wiederholung der Prüfung5.1. Endet die dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ oder wird die Prüfung nicht mit mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.5.2. In diesem Fall wird die Qualifizierungsphase um sechs Monate verlängert. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Werten des jeweils letzten Jahres der Qualifizierungsphase.5.3 Endet auch die erneute dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ oder wird die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser abgelegt, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungskraft - ausgeschlossen.5.4. Die Staatsprüfung wird mit der Prüfung nicht abgelegt.5.5 Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13, 14, 16, 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, Absatz 4, und §§ 18, 19, 20, 24 und 27 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte vom 9. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2018 (GVOBl. Sch.-H. S. 12) sinngemäß. 6. Ausnahmeregelungen bei UnterrichtsausfallStehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte in der Qualifikationsphase zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde folgende Ausnahmen zulässig:- Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtung nach der in II.1.3. Satz 5 aufgeführten Tabelle kann geringer sein, muss aber im Durchschnitt der Ausbildungsjahre mindestens 75 % betragen. Sollte dieser Anteil nicht erreicht werden können, wird die Qualifizierungsphase jeweils um sechs Monate verlängert.- Von dem Ausbildungsplan nach Nummer II.1.5 kann abgewichen und dieser neu festgelegt werden.- Der Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe nach § 14 Nummer 2 der APVO Lehrkräfte kann nachgereicht werden. Er ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.- Die Angaben nach § 14 Nummer 4 APVO Lehrkräfte sind in Bezug auf die Unterrichtsvorbereitungen nach § 17 Absatz 1 APVO Lehrkräfte zu machen.- Die Unterrichtsstunden je Fach oder Fachrichtung nach Nummer II.4.1. werden durch eine Prüfungsleistung je Fach oder Fachrichtung ohne Unterricht ersetzt. Wird nur in einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, besteht die Prüfungsleistung aus zwei Teilen. Grundlage ist jeweils die Unterrichtsvorbereitung nach § 17 Absatz 1 APVO Lehrkräfte. Bei der Berechnung der Prüfungsnote werden anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile mit je 15 % berücksichtigt.- Prüfungen können auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können.- Die Bewertung der Prüfungsleistung kann erfolgen, ohne dass der Prüfungsausschuss hierzu physisch zusammentritt.7. WeiterbeschäftigungNach erfolgreichem Abschluss des Seiten- oder Direkteinstiegs ist die unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigt. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Lehramtsbefähigung durch das für Bildung zuständige Ministerium auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen bzw. -einsteiger und Direkteinsteigerinnen bzw. -einsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.III. Bewährungsphase beim Direkteinstieg1. Dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Qualifizierungsphase folgt für Direkteinsteigerinnen und -einsteiger eine einjährige Bewährungsphase, innerhalb derer die erworbenen Kenntnisse durch die praktische Unterrichtstätigkeit erweitert und vertieft werden.2. Während der Bewährungsphase erhöht sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf die volle Pflichtstundenzahl gemäß den Vorgaben der Pflichtstundenverordnung.3. Der erfolgreiche Abschluss der Bewährungsphase setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus. Endet die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft“, wird die Bewährungsphase um sechs Monate verlängert. Sofern zum Ende dieses Zeitraums die dienstliche Beurteilung erneut mit der Note „mangelhaft“ abschließt, ist eine Weiterbeschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungslehrkraft - ausgeschlossen.

Anlage LVO-Bildung

Anlage zu § 4 Absatz 1 LVO-BildungEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg“ und „Direkteinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-HolsteinI. Allgemeine Voraussetzungen1. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein besonders dringender Lehrkräftebedarf besteht, können zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit einem Hochschulabschluss und geeigneter Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger oder Direkteinsteigerinnen und -einsteiger im befristeten Beschäftigtenverhältnis eingestellt und berufsbegleitend für eine Lehrtätigkeit qualifiziert werden.2. Bewerberinnen und Bewerber für einen Seiteneinstieg müssen ein Diplom-/Magisterstudium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder ein Masterstudium an einer Hochschule in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Erster Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem entsprechenden Masterabschluss kommt der Seiteneinstieg nicht in Betracht.3. Bewerberinnen und Bewerber für einen Direkteinstieg müssen ein Studium mit einem Bachelor an einer Hochschule oder einem Diplom (FH) in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Das Studium muss mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ abgeschlossen worden sein.4. Bewerberinnen und Bewerber für den Seiten- und den Direkteinstieg müssen eine mehrjährige - mindestens zweijährige, fachbezogene Berufserfahrung nachweisen.5. Die Einstellung im Seiten- oder Direkteinstieg setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle nach zweimal erfolgter Ausschreibung über den Online Stellenmarkt Schule (pbOn) nicht mit Lehramtsbewerberinnen und -bewerber besetzt werden konnte.6. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über die Sprachkenntnisse verfügen, die für eine Unterrichtstätigkeit erforderlich sind. Dabei handelt es sich um Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprache (GeR).II. Qualifizierungsphase1. Umfang der Qualifizierungsphase und Organisationsform, Teilzeit1.1. Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Schulart in zwei Unterrichtsfächern, in zwei Fachrichtungen oder in einer Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung über einen Zeitraum von zwei Jahren qualifiziert. Im Seiteneinstieg an berufsbildenden Schulen ist eine Qualifizierung nur in einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - nur in einer Fachrichtung möglich.1.2. Direkteinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Schulart in zwei Unterrichtsfächern, zwei Fachrichtungen, in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung oder - in begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung für eine Lehrtätigkeit bis zur Fachhochschulreife qualifiziert. An eine zweijährige Qualifizierungsphase schließt sich eine einjährige Bewährungsphase zur praktischen Anwendung erworbener Fachkompetenzen an, so dass die Weiterbildungsmaßnahme insgesamt drei Jahre dauert. Im Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen ist eine Qualifizierung nur in einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - nur in einer Fachrichtung möglich.1.3. Die parallel zur Unterrichtstätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifizierungsmaßnahmen erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48 Monaten nach den untenstehenden Modellen möglich. Andere Teilzeitmodelle sind nicht möglich. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium beziehungsweise die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen betragen in allen Schularten:Seiteneinstieg / Direkteinstieg mit zwei Unterrichtsfächern / Fachrichtungen oder mit einem Fach und einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 15 16 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 10 11 12 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 7 8 9 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0Seiteneinstieg / Direkteinstieg mit nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 17 18 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 11 12 14 Hospitation bzw. Unterrichtung unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 9 9 10 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 01.4. Die Qualifizierungsphase und der eigenverantwortliche Unterricht werden von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger nehmen darüber hinaus an Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Lehramtsbewerber/innen sowie bei Bedarf an speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil. Seiteneinsteigerinnen und –einsteiger sowie Direkteinsteigerinnen und –einsteiger an berufsbildenden Schulen nehmen an entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen und Blockveranstaltungen des SHIBB teil. In den ersten sechs Monaten der Qualifizierungsphase können bis zu vier Stunden der Unterrichtsverpflichtung durch Veranstaltungen des IQSH, des SHIBB oder einer Hochschule ersetzt werden.1.5. Die berufsbegleitende Qualifizierung findet grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan.1.6. Eine Anrechnung von Krankheitszeiten ist insgesamt für höchstens vier Monate möglich. Bei einer Überschreitung wird die Qualifizierungsphase maximal zweimal um jeweils sechs Monate verlängert. 2. Ziele der Qualifizierung2.1. Die Qualifizierungsphase soll die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Sie soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.2.2. Das IQSH legt ergänzend zu den Ausbildungsstandards nach § 25 LehrBG mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase fest, in der die erforderlichen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse vermittelt werden. Für die berufsbildenden Schulen legt das SHIBB in Abstimmung mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde die entsprechenden Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase fest.2.3. In der Qualifizierungsphase erwerben Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger Kompetenzen in• Pädagogik,• Didaktik und Methodik des Fachunterrichts sowie des fächerverbindenden Lernens,• Planung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts,• Beurteilung, Bewertung und Förderung. Zu der Befähigung, Entwicklungsprozesse der Schulen mitzugestalten, gehören insbesondere Kenntnisse zur bzw. zum• unterrichtswirksamen Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer,• Zusammenarbeit mit Eltern,• Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler,• Mitarbeit in schulischen Gremien,• Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens,• Mitgestaltung und Entwicklung von Schule,• Selbstmanagement,• Erziehung und Beratung und• zu Bildungs- und Erziehungseffekten. 3. Zulassung zur Prüfung3.1. Die Zulassung zur Prüfung setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus.3.2. Bei einer dienstlichen Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ ist die Prüfung nicht bestanden. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nummer 5.3.3. Eine dienstliche Beurteilung mit der Note „ungenügend“ führt unmittelbar zur Nichtzulassung zur Prüfung. In diesen Fällen endet das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Nichtzulassung zur Prüfung mitgeteilt worden ist. 4. Abschluss der Qualifizierungsphase (Prüfung)4.1. Am Ende der Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:• eine dienstliche Beurteilung, die mit 50% in die Benotung einfließt,• je eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (jeweils 15%).Wird in nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem Unterrichtsfach bzw. der Fachrichtung zu erteilen.• eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10%)• das Prüfungsgespräch (10%). 4.2. Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.4.3. Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 - 3,49) abgeschlossen wird. Bei Leistungen, die darunter liegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor. 5. Verlängerung der Qualifizierungsphase und Wiederholung der Prüfung5.1. Endet die dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ oder wird die Prüfung nicht mit mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.5.2. In diesem Fall wird die Qualifizierungsphase um sechs Monate verlängert. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Werten des jeweils letzten Jahres der Qualifizierungsphase.5.3 Endet auch die erneute dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ oder wird die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser abgelegt, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungskraft - ausgeschlossen.5.4. Die Staatsprüfung wird mit der Prüfung nicht abgelegt.5.5 Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13, 14, 16, 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, Absatz 4, und §§ 18, 19, 20, 24 und 27 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom 6. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) sinngemäß. 6. Ausnahmeregelungen bei UnterrichtsausfallStehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte in der Qualifikationsphase zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde folgende Ausnahmen zulässig:- Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtung nach der in II.1.3. Satz 5 aufgeführten Tabelle kann geringer sein, muss aber im Durchschnitt der Ausbildungsjahre mindestens 75 % betragen. Sollte dieser Anteil nicht erreicht werden können, wird die Qualifizierungsphase jeweils um sechs Monate verlängert.- Von dem Ausbildungsplan nach Nummer II.1.5 kann abgewichen und dieser neu festgelegt werden.- Der Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe nach § 14 Nummer 2 der APVO Lehrkräfte kann nachgereicht werden. Er ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.- Die Angaben nach § 14 Nummer 4 APVO Lehrkräfte sind in Bezug auf die Unterrichtsvorbereitungen nach § 17 Absatz 1 APVO Lehrkräfte zu machen.- Die Unterrichtsstunden je Fach oder Fachrichtung nach Nummer II.4.1. werden durch eine Prüfungsleistung je Fach oder Fachrichtung ohne Unterricht ersetzt. Wird nur in einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, besteht die Prüfungsleistung aus zwei Teilen. Grundlage ist jeweils die Unterrichtsvorbereitung nach § 17 Absatz 1 APVO Lehrkräfte. Bei der Berechnung der Prüfungsnote werden anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile mit je 15 % berücksichtigt.- Prüfungen können auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können.- Die Bewertung der Prüfungsleistung kann erfolgen, ohne dass der Prüfungsausschuss hierzu physisch zusammentritt.III. Bewährungsphase beim Direkteinstieg1. Dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Qualifizierungsphase folgt für Direkteinsteigerinnen und -einsteiger eine einjährige Bewährungsphase, innerhalb derer die erworbenen Kenntnisse durch die praktische Unterrichtstätigkeit erweitert und vertieft werden.2. Während der Bewährungsphase erhöht sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf die volle Pflichtstundenzahl gemäß den Vorgaben der Pflichtstundenverordnung.3. Der erfolgreiche Abschluss der Bewährungsphase setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus. Endet die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft“, wird die Bewährungsphase um sechs Monate verlängert. Sofern zum Ende dieses Zeitraums die dienstliche Beurteilung erneut mit der Note „mangelhaft“ abschließt, ist eine Weiterbeschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungslehrkraft - ausgeschlossen.IV. WeiterbeschäftigungNach erfolgreichem Abschluss des Seiten- oder Direkteinstiegs ist die unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigt. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Lehramtsbefähigung durch das für Bildung zuständige Ministerium beziehungsweise durch die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen bzw. -einsteiger und Direkteinsteigerinnen bzw. -einsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.

§ 2

Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 2 Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.(2) Innerhalb der Laufbahn ist der Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für1. das Lehramt an Grundschulen,2. das Lehramt an Gemeinschaftsschulen,3. das Lehramt für Sonderpädagogik,4. das Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen.(3) Der Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für1. das Lehramt an Gymnasien,2. das Lehramt an berufsbildenden Schulen.(4) Die Befähigung für die in Absatz 2 und 3 aufgeführten Lehrämter wird durch einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss sowie das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erworben. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen muss darüber hinaus vor Beginn des Vorbereitungsdienstes eine mindestens einjährige auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen werden.(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann1. bei einem besonderen Lehrkräftebedarf oder2. bei außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen LehramtsqualifikationenAusnahmen von Art und Anzahl der vorgeschriebenen Fächer und Fachrichtungen zulassen. Es kann darüber hinaus Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen zuordnen und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Absatz 2 bis 4 oder nach § 3 oder § 4 feststellen.

§ 6

Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 6 Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung ergeben sich aus dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein. Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben in die Ämter1. Rektorin oder Rektor,2. Konrektorin oder Konrektor,3. Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor,4. Förderzentrumsrektorin oder -rektor,5. Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,6. Zweiter Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,7. Sonderschulrektorin oder -rektor,8. Sonderschulkonrektorin oder -konrektor,9. Zweiter Sonderschulkonrektorin oder -konrektor,10. Studiendirektorin oder Studiendirektor,11. Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektorbefördert werden, müssen die jeweils vorhergehenden Ämter nicht durchlaufen. Dasselbe gilt für Ämter mit Amtszulagen.(3) Die Beförderung besonders qualifizierter Studienrätinnen und Studienräte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG und besonders qualifizierter Fachlehrkräfte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 SHBesG setzt jeweils eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren voraus. Studienrätinnen und Studienräte, die einen Laufbahn- oder Lehramtswechsel vollzogen haben, müssen mindestens vier Jahre in der Laufbahn beziehungsweise dem Lehramt der Studienrätinnen und -räte tätig gewesen sein, ehe sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können.(4) Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in der betreffenden Schulart voraus. Aus dienstlichen Gründen kann diese Zeit auf zwei Jahre verkürzt oder die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet werden.(5) Vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Schulleiterin oder als Schulleiter sollen diese an Veranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) zur Führungskräftequalifizierung teilnehmen. Schulleiterinnen und Schulleiter an berufsbildenden Schulen nehmen an entsprechenden Veranstaltungen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung – Landesamt – (SHIBB) zur Führungskräftequalifizierung teil. Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter oder anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Die Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen für Schulleiterinnen und Schulleiter des IQSH beziehungsweise des SHIBB im Umfang von 40 Stunden ist verpflichtend.(6) Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter, in einer anderen schulischen Leitungsfunktion oder in der Lehreraus- und -fortbildung übertragen werden.(7) Die Beförderung in ein Amt, welches nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 LBG übertragen wird, setzt eine erfolgreiche Erprobungszeit von einem Jahr voraus. Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Die gesetzliche Mindestzeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LBG bleibt unberührt.(8) Zeiten beruflicher Tätigkeit, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten im tariflichen Beschäftigungsverhältnis sind zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung entstanden und nicht bereits auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet worden sind.

§ 7

Wechsel in ein anderes Lehramt

§ 7 Wechsel in ein anderes Lehramt(1) Auf ihren Antrag hin können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes qualifiziert haben.(2) Die Zulassung zum Wechsel in ein anderes Lehramt nach Absatz 1 setzt neben einer Lehramtsbefähigung nach § 2 voraus, dass sich die Lehrkraft in einer mindestens fünfjährigen Unterrichtstätigkeit in ihrem bisherigen Lehramt bewährt hat und dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Bewährung durch eine dienstliche Beurteilung bestätigt. Wenn die Lehrkraft aus dienstlichen Gründen bereits im angestrebten Lehramt eingesetzt ist, wird diese Unterrichtstätigkeit auf die fünfjährige Bewährungszeit angerechnet.(3) Die Lehrkraft hat an fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH teilzunehmen. Bei einem Wechsel in das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat die Lehrkraft an entsprechenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des SHIBB teilzunehmen. Bei der Entscheidung über deren Art und Umfang sind die bisherige Lehramtsbefähigung, die wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und die absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Qualifizierungsmaßnahmen müssen innerhalb einer mindestens zweijährigen Einführungszeit in die Aufgaben des neuen Lehramtes absolviert werden.

Anlage LVO-Bildung

Anlage zu § 4 Absatz 1 LVO-BildungEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg“ und „Direkteinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-HolsteinI. Allgemeine Voraussetzungen1. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein besonders dringender Lehrkräftebedarf besteht, können zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit einem Hochschulabschluss und geeigneter Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger oder Direkteinsteigerinnen und -einsteiger im befristeten Beschäftigtenverhältnis eingestellt und berufsbegleitend für eine Lehrtätigkeit qualifiziert werden.2. Bewerberinnen und Bewerber für einen Seiteneinstieg müssen ein Diplom-/Magisterstudium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder ein Masterstudium an einer Hochschule in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Erster Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem entsprechenden Masterabschluss kommt der Seiteneinstieg nicht in Betracht.3. Bewerberinnen und Bewerber für einen Direkteinstieg müssen ein Studium mit einem Bachelor an einer Hochschule oder einem Diplom (FH) in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Das Studium muss mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ abgeschlossen worden sein.4. Bewerberinnen und Bewerber für den Seiten- und den Direkteinstieg müssen eine mehrjährige - mindestens zweijährige, fachbezogene Berufserfahrung nachweisen.5. Die Einstellung im Seiten- oder Direkteinstieg setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle nach zweimal erfolgter Ausschreibung über den Online Stellenmarkt Schule (pbOn) nicht mit Lehramtsbewerberinnen und -bewerber besetzt werden konnte.6. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über die Sprachkenntnisse verfügen, die für eine Unterrichtstätigkeit erforderlich sind. Dabei handelt es sich um Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprache (GeR). II. Qualifizierungsphase1. Umfang der Qualifizierungsphase und Organisationsform, Teilzeit1.1. Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Schulart in zwei Unterrichtsfächern, in zwei Fachrichtungen oder in einer Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung über einen Zeitraum von zwei Jahren qualifiziert. Im Seiteneinstieg an berufsbildenden Schulen ist eine Qualifizierung nur in einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - nur in einer Fachrichtung möglich.1.2. Direkteinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Schulart in zwei Unterrichtsfächern, zwei Fachrichtungen, in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung oder - in begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung für eine Lehrtätigkeit bis zur Fachhochschulreife qualifiziert. An eine zweijährige Qualifizierungsphase schließt sich eine einjährige Bewährungsphase zur praktischen Anwendung erworbener Fachkompetenzen an, so dass die Weiterbildungsmaßnahme insgesamt drei Jahre dauert. Im Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen ist eine Qualifizierung nur in einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - nur in einer Fachrichtung möglich.1.3. Die parallel zur Unterrichtstätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifizierungsmaßnahmen erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48 Monaten nach den untenstehenden Modellen möglich. Andere Teilzeitmodelle sind nicht möglich. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen betragen in allen Schularten:Seiteneinstieg / Direkteinstieg mit zwei Unterrichtsfächern / Fachrichtungen oder mit einem Fach und einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 15 16 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 10 11 12 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 7 8 9 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0Seiteneinstieg / Direkteinstieg mit nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 17 18 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 11 12 14 Hospitation bzw. Unterrichtung unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 9 9 10 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 01.4. Die Qualifizierungsphase und der eigenverantwortliche Unterricht werden von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger nehmen darüber hinaus an Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Lehramtsbewerber/innen sowie bei Bedarf an speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil.1.5. Die berufsbegleitende Qualifizierung findet grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan. 2. Ziele der Qualifizierung2.1. Die Qualifizierungsphase soll die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Sie soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.2.2. Das IQSH legt ergänzend zu den Ausbildungsstandards nach § 25 LehrBG mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase fest, in der die erforderlichen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse vermittelt werden.2.3. In der Qualifizierungsphase erwerben Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger Kompetenzen in• Pädagogik,• Didaktik und Methodik des Fachunterrichts sowie des fächerverbindenden Lernens,• Planung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts,• Beurteilung, Bewertung und Förderung. Zu der Befähigung, Entwicklungsprozesse der Schulen mitzugestalten, gehören insbesondere Kenntnisse zur bzw. zum• unterrichtswirksamen Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer,• Zusammenarbeit mit Eltern,• Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler,• Mitarbeit in schulischen Gremien,• Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens,• Mitgestaltung und Entwicklung von Schule,• Selbstmanagement,• Erziehung und Beratung und• zu Bildungs- und Erziehungseffekten. 3. Zulassung zur Prüfung3.1. Die Zulassung zur Prüfung setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus.3.2. Bei einer dienstlichen Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ ist die Prüfung nicht bestanden. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nummer 5.3.3. Eine dienstliche Beurteilung mit der Note „ungenügend“ führt unmittelbar zur Nichtzulassung zur Prüfung. In diesen Fällen endet das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Nichtzulassung zur Prüfung mitgeteilt worden ist. 4. Abschluss der Qualifizierungsphase (Prüfung)4.1. Am Ende der Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:• eine dienstliche Beurteilung, die mit 50% in die Benotung einfließt,• je eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (jeweils 15%).Wird in nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem Unterrichtsfach bzw. der Fachrichtung zu erteilen.• eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10%)• das Prüfungsgespräch (10%). 4.2. Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.4.3. Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 - 3,49) abgeschlossen wird. Bei Leistungen, die darunter liegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor. 5. Verlängerung der Qualifizierungsphase und Wiederholung der Prüfung5.1. Endet die dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ oder wird die Prüfung nicht mit mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.5.2. In diesem Fall wird die Qualifizierungsphase um sechs Monate verlängert. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Werten des jeweils letzten Jahres der Qualifizierungsphase.5.3 Endet auch die erneute dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ oder wird die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser abgelegt, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungskraft - ausgeschlossen.5.4. Die Staatsprüfung wird mit der Prüfung nicht abgelegt.5.5 Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13, 14, 16, 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, Absatz 4, und §§ 18, 19, 20, 24 und 27 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte vom 9. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2018 (GVOBl. Sch.-H. S. 12) sinngemäß. 6. Bewährungsphase beim Direkteinstieg6.1. Dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Qualifizierungsphase folgt für Direkteinsteigerinnen und -einsteiger eine einjährige Bewährungsphase, innerhalb derer die erworbenen Kenntnisse durch die praktische Unterrichtstätigkeit erweitert und vertieft werden.6.2. Während der Bewährungsphase erhöht sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf die volle Pflichtstundenzahl gemäß den Vorgaben der Pflichtstundenverordnung.6.3. Der erfolgreiche Abschluss der Bewährungsphase setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus. Endet die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft“, wird die Bewährungsphase um sechs Monate verlängert. Sofern zum Ende dieses Zeitraums die dienstliche Beurteilung erneut mit der Note „mangelhaft“ abschließt, ist eine Weiterbeschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungslehrkraft - ausgeschlossen. 7. WeiterbeschäftigungNach erfolgreichem Abschluss des Seiten- oder Direkteinstiegs ist die unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigt. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Lehramtsbefähigung durch das für Bildung zuständige Ministerium auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen bzw. -einsteiger und Direkteinsteigerinnen bzw. -einsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.

Eingangsformel LVO-Bildung

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 und § 122 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

§ 1

Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung

§ 1 Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeit die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung voraussetzt. Der Laufbahn gehören die Beamtinnen und Beamten an, die tätig sind1. als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,2. in der Schulaufsicht und Schulverwaltung,3. in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung,4. in Justizvollzugsanstalten,5. im allgemein bildenden Unterricht in der Landespolizei.(2) Auf die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), mit Ausnahme der §§ 9, 10a, 14, 28 sowie des dritten Teils ohne die §§ 38a bis 38c und des vierten Teils Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft.

§ 10

Fortgeltung von Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und ...

§ 10 Fortgeltung von Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer(1) Laufbahnbefähigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der §§ 15 bis 24 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch § 35 der Verordnung vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in der bis zum 28. Juli 2016 geltenden Fassung oder nach den Vorschriften der §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574) in der bis zum 25. Juli 2019 geltenden Fassung erworben wurden, gelten als Lehramtsbefähigungen im Sinne von §§ 2, 3 oder 4. Dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind dabei die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Sonderschulen, an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I sowie für die Fachpraxis an beruflichen Schulen zugeordnet. Die Lehrämter an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) und an berufsbildenden Schulen gehören dem zweiten Einstiegsamt an.(2) Für Lehrkräfte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Laufbahnwechsel nach § 9 SH.LLVO in der bis zum 28. Juli 2016 geltenden Fassung befinden, gilt diese Bestimmung weiter mit der Maßgabe, dass sie nach dessen erfolgreichem Abschluss eine Lehramtsbefähigung nach § 2 erwerben.

§ 11

Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und ...

§ 11 Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und Hauptschullehrkräfte(1) Bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen soll auf ihren Antrag hin die Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen durch die oberste Dienstbehörde festgestellt werden. Die Feststellung setzt voraus, dass1. die jeweilige Lehrkraft sich in einer überwiegenden Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen mit mehreren Bildungsgängen im Umfang von mindestens fünf Jahren bewährt hat und die oder der jeweils zuständige Vorgesetzte diese Bewährung bestätigt sowie2. die Lehrkraft sich in dem in Nummer 1 genannten Zeitraum im Umfang von 30 Stunden fortgebildet hat.(2) Die Lehrkraft ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen an einer vom IQSH anerkannten Fortbildungsmaßnahme in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität im Umfang von weiteren 30 Stunden teilzunehmen und diese Teilnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde nachzuweisen.

§ 12

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574)*) außer Kraft.

§ 2

Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 2 Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.(2) Innerhalb der Laufbahn ist der Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für1. das Lehramt an Grundschulen,2. das Lehramt an Gemeinschaftsschulen,3. das Lehramt für Sonderpädagogik.(3) Der Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für1. das Lehramt an Gymnasien,2. das Lehramt an berufsbildenden Schulen.(4) Die Befähigung für die in Absatz 2 und 3 aufgeführten Lehrämter wird durch einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss sowie das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erworben. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen muss darüber hinaus vor Beginn des Vorbereitungsdienstes eine mindestens einjährige auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen werden.(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann1. bei einem besonderen Lehrkräftebedarf oder2. bei außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen LehramtsqualifikationenAusnahmen von Art und Anzahl der vorgeschriebenen Fächer und Fachrichtungen zulassen. Es kann darüber hinaus Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen zuordnen und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Absatz 2 bis 4 oder nach § 3 oder § 4 feststellen.

§ 3

Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen

§ 3 Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen(1) Das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen eröffnet den Zugang zu dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.(2) Der Erwerb der Befähigung für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen setzt voraus1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung nach § 39 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), oder eine Studienqualifikation nach § 39 Absatz 2 des Hochschulgesetzes,2. den Nachweis der erforderlichen fachlichen Vorbildung nach Absatz 3 und3. einen mit der Staatsprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst.(3) Die erforderliche fachliche Vorbildung nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst1. für die gewerblich-technische Fachrichtunga) eine abgeschlossene Berufsausbildung,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung; 2. für die sozialpflegerische Fachrichtunga) den Abschluss einer pflegerischen Ausbildung von sechs Halbjahren an einer Schule des Gesundheitswesens,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer staatlich anerkannten pflegepädagogischen Weiterbildung von mindestens drei Halbjahren; 3. für die hauswirtschaftliche Fachrichtunga) eine abgeschlossene Berufsausbildung,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung;die Voraussetzungen für die hauswirtschaftliche Fachrichtung können auch durch ein zweijähriges Praktikum und den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens vier Halbjahren sowie eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit erfüllt werden.

§ 4

Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt

§ 4 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung kann auch unter den Voraussetzungen des § 8 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 14), erworben werden. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Lehrkräftebedarf besteht, können Bewerberinnen oder Bewerber ohne Lehramtsstudium auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 LehrBG als Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger oder auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 LehrBG als Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteiger berufsbegleitend qualifiziert werden. Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteigern wird mit der erfolgreichen Qualifizierung der Zugang zu dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteigern wird in Abhängigkeit zu der erworbenen Lehramtsbefähigung gemäß § 2 Absätze 2 und 3 der Zugang zu dem ersten oder zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Das Nähere zu den Voraussetzungen des Seiten- und Direkteinstiegs und der dafür erforderlichen berufsbegleitenden Qualifikation regeln die Vorschriften der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger an berufsbildenden Schulen, die nach den Vorgaben des Absatzes 1 zur Berufsschullehrkraft ernannt wurden, können zu einer Bewährung für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie eine mindestens fünfjährige mit „sehr gut“ beurteilte Unterrichtstätigkeit im ersten Einstiegsamt nachweisen. Die Beförderung in das zweite Einstiegsamt setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten1. ihre Eignung für Aufgaben des zweiten Einstiegsamts des Lehramtes an berufsbildenden Schulen in einer mindestens dreijährigen Bewährungszeit gezeigt haben und2. in diesem Zeitraum geeignete, von dem für Bildung zuständigen Ministerium dafür vorgesehene Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen haben. Art und Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen werden vom Ministerium festgesetzt.

§ 5

Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene ...

§ 5 Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene Lehramtsbefähigungen(1) Sind Lehramtsbefähigungen bei einem anderen Dienstherrn erworben worden, entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium über deren Zuordnung zu einer der in §§ 2 bis 4 genannten Lehramtsbefähigungen. Eine in anderen Bundesländern erworbene Lehramtsbefähigung gilt als Befähigung nach §§ 2, 3 oder 4, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den in dieser Verordnung geregelten Lehramtsbefähigungen durch das für Bildung zuständige Ministerium festgestellt und die in einem anderen Bundesland erworbene Lehramtsbefähigung einem Amt nach Anlage 1 zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), zugeordnet werden kann.(2) Die Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz sowie eines vorstehend nicht erfassten Drittstaates richtet sich nach der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen vom 13. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 111).

§ 6

Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 6 Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung ergeben sich aus dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein. Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben in die Ämter1. Rektorin oder Rektor,2. Konrektorin oder Konrektor,3. Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor,4. Förderzentrumsrektorin oder -rektor,5. Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,6. Zweiter Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,7. Sonderschulrektorin oder -rektor,8. Sonderschulkonrektorin oder -konrektor,9. Zweiter Sonderschulkonrektorin oder -konrektor,10. Studiendirektorin oder Studiendirektor,11. Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektorbefördert werden, müssen die jeweils vorhergehenden Ämter nicht durchlaufen. Dasselbe gilt für Ämter mit Amtszulagen.(3) Die Beförderung besonders qualifizierter Studienrätinnen und Studienräte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG und besonders qualifizierter Fachlehrkräfte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 SHBesG setzt jeweils eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren voraus. Studienrätinnen und Studienräte, die einen Laufbahn- oder Lehramtswechsel vollzogen haben, müssen mindestens vier Jahre in der Laufbahn beziehungsweise dem Lehramt der Studienrätinnen und -räte tätig gewesen sein, ehe sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können.(4) Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in der betreffenden Schulart voraus. Aus dienstlichen Gründen kann diese Zeit auf zwei Jahre verkürzt oder die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet werden.(5) Vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Schulleiterin oder als Schulleiter sollen diese an Veranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) zur Führungskräftequalifizierung teilnehmen. Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter oder anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Die Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen für Schulleiterinnen und Schulleiter des IQSH im Umfang von 40 Stunden ist verpflichtend.(6) Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter, in einer anderen schulischen Leitungsfunktion oder in der Lehreraus- und -fortbildung übertragen werden.(7) Die Beförderung in ein Amt, welches nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 LBG übertragen wird, setzt eine erfolgreiche Erprobungszeit von einem Jahr voraus. Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Die gesetzliche Mindestzeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LBG bleibt unberührt.(8) Zeiten beruflicher Tätigkeit, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten im tariflichen Beschäftigungsverhältnis sind zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung entstanden und nicht bereits auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet worden sind.

§ 7

Wechsel in ein anderes Lehramt

§ 7 Wechsel in ein anderes Lehramt(1) Auf ihren Antrag hin können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes qualifiziert haben.(2) Die Zulassung zum Wechsel in ein anderes Lehramt nach Absatz 1 setzt neben einer Lehramtsbefähigung nach § 2 voraus, dass sich die Lehrkraft in einer mindestens fünfjährigen Unterrichtstätigkeit in ihrem bisherigen Lehramt bewährt hat und dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Bewährung durch eine dienstliche Beurteilung bestätigt. Wenn die Lehrkraft aus dienstlichen Gründen bereits im angestrebten Lehramt eingesetzt ist, wird diese Unterrichtstätigkeit auf die fünfjährige Bewährungszeit angerechnet.(3) Die Lehrkraft hat an fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH teilzunehmen. Bei der Entscheidung über deren Art und Umfang sind die bisherige Lehramtsbefähigung, die wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und die absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Qualifizierungsmaßnahmen müssen innerhalb einer mindestens zweijährigen Einführungszeit in die Aufgaben des neuen Lehramtes absolviert werden.

§ 8

Probezeit

§ 8 ProbezeitDie Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig gilt als Probezeit.

§ 9

Dienstliche Beurteilung

§ 9 Dienstliche Beurteilung(1) Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit wird abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 LBG zur Feststellung der Bewährung nur eine dienstliche Beurteilung erstellt.(2) Mindestens vor jeder Ernennung, zur Feststellung der Befähigung für ein anderes Lehramt, zum Ende einer Erprobungszeit, bei Bewerbungen auf höherwertige Ämter oder aus besonders begründetem dienstlichem Anlass heraus sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogen auf das ausgeübte statusrechtliche Amt dienstlich zu beurteilen. Liegt der Anlass der Beurteilung in einer künftigen anderen Verwendung, ist in der Beurteilung eine Prognose für das angestrebte Amt abzugeben.(3) Der Beurteilungszeitraum umfasst die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt. Bei Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit oder Erprobungszeit ist der gesamte Bewährungszeitraum zu beurteilen. Vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung ist eine Anlassbeurteilung zu fertigen, wenn die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn länger als zwölf Monate zurückliegt; anderenfalls ist die Beurteilung zu aktualisieren.(4) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die unterrichtliche Funktion beziehungsweise bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern auch auf die mit dem Amt verbundene Funktion. Die Befähigungsbewertung bezieht sich auf die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Leistungsbewertung und die Befähigungsbewertung werden mit einem Gesamturteil in einer Note zusammengefasst. Bei der dienstlichen Beurteilung Schwerbehinderter Lehrkräfte ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.(5) Die Beurteilung ist der Lehrkraft auszuhändigen, mit ihr zu erörtern und zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen. Die Lehrkraft kann sich nach Aushändigung der Beurteilung mündlich oder schriftlich dazu äußern (Gegenvorstellung) und im Gegenvorstellungsverfahren einen Beistand hinzuziehen. Eine schriftliche Äußerung der Lehrkraft ist zur Personalakte zu nehmen. Können Meinungsverschiedenheiten nicht beigelegt werden, ergeht ein förmlicher Bescheid durch die Beurteilerin oder den Beurteiler.(6) Beurteilerin oder Beurteiler der Lehrkraft ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion. Ist die oder der Vorgesetzte weniger als sechs Monate in dieser Funktion gegenüber der Lehrkraft tätig, ist die oder der frühere unmittelbare Vorgesetzte für die Beurteilung zuständig, wenn sie oder er weiterhin in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion in Schleswig-Holstein tätig ist. Ist die oder der Beurteiler nicht einem höheren statusrechtlichen Amt zugeordnet als die zu beurteilende Lehrkraft, ist die oder der Vorgesetzte der oder des unmittelbaren Vorgesetzten für die Beurteilung zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann auch eine andere geeignete Person bestimmen, die ein höheres statusrechtliches Amt innehat. Satz 3 gilt nicht bei Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit gemäß § 5 Absatz 1 LBG oder einer Erprobungszeit.(7) Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann von Personen, die mindestens das gleiche statusrechtliche Amt innehaben, einen Beurteilungsbeitrag anfordern, wenn dies für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich ist. Die Beurteilerin oder der Beurteiler soll einen Beurteilungsbeitrag von früheren unmittelbaren Vorgesetzten einholen, wenn innerhalb des Beurteilungszeitraums ein Vorgesetztenwechsel stattgefunden hat. Ist die Lehrkraft mit einem Teil der Arbeitszeit in einer anderen Dienststelle eingesetzt, ist ein Beurteilungsbeitrag von der oder dem Vorgesetzten anzufordern. Beurteilungsbeiträge werden Anlage der Beurteilung.

§ 1

Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung

§ 1 Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeit die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung voraussetzt. Der Laufbahn gehören die Beamtinnen und Beamten an, die tätig sind1. als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,2. in der Schulaufsicht und Schulverwaltung,3. in der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung,4. in Justizvollzugsanstalten,5. im allgemeinbildenden Unterricht in der Landespolizei.(2) Auf die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, 557), mit Ausnahme der §§ 9, 10a, 14, 28 sowie des dritten Teils ohne die §§ 38a bis 38c und des vierten Teils Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft.(3) Regelungen zum Beurteilungswesen trifft die Beurteilungsverordnung-Lehrkräfte vom 24. Juni 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/100).

§ 10

Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und ...

§ 10 Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und Hauptschullehrkräfte(1) Bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen soll auf ihren Antrag hin die Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen durch die oberste Dienstbehörde festgestellt werden. Die Feststellung setzt voraus, dass1. die jeweilige Lehrkraft sich in einer überwiegenden Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen mit mehreren Bildungsgängen im Umfang von mindestens fünf Jahren bewährt hat und die oder der jeweils zuständige Vorgesetzte diese Bewährung bestätigt sowie2. die Lehrkraft sich in dem in Nummer 1 genannten Zeitraum im Umfang von 30 Stunden fortgebildet hat.(2) Die Lehrkraft ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen an einer vom IQSH anerkannten Fortbildungsmaßnahme in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität im Umfang von weiteren 30 Stunden teilzunehmen und diese Teilnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde nachzuweisen.

§ 11

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 26. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 206)*), geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 824), außer Kraft.

§ 4

Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt

§ 4 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung kann auch unter den Voraussetzungen von § 8 LehrBG erworben werden. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Lehrkräftebedarf besteht, können Bewerberinnen oder Bewerber ohne Lehramtsstudium auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 LehrBG als Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger oder auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 LehrBG als Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteiger berufsbegleitend qualifiziert werden. Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteigern wird mit der erfolgreichen Qualifizierung der Zugang zu dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteigern wird in Abhängigkeit zu der erworbenen Lehramtsbefähigung gemäß § 2 Absatz 2 und 3 der Zugang zu dem ersten oder zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Das Nähere zu den Voraussetzungen des Seiten- und Direkteinstiegs und der dafür erforderlichen berufsbegleitenden Qualifikation regeln die Vorschriften der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger an berufsbildenden Schulen, die nach den Vorgaben des Absatzes 1 zur Berufsschullehrkraft ernannt wurden, können zu einer Bewährung für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit im ersten Einstiegsamt nachweisen. Die Zulassung zum Bewährungsaufstieg setzt eine dienstliche Beurteilung voraus, die mit dem Gesamturteil der Note 5 abschließt. Die Beförderung in das zweite Einstiegsamt setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten1. ihre Eignung für Aufgaben des zweiten Einstiegsamts des Lehramtes an berufsbildenden Schulen in einer mindestens dreijährigen Bewährungszeit gezeigt haben und2. in diesem Zeitraum geeignete, von dem für Bildung zuständigen Ministerium dafür vorgesehene Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen haben. Art und Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium festgesetzt.

§ 6

Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 6 Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung ergeben sich aus dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein. Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben in die Ämter1. Rektorin oder Rektor,2. Konrektorin oder Konrektor,3. Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor,4. Förderzentrumsrektorin oder -rektor,5. Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,6. Zweite Förderzentrumskonrektorin oder Zweiter Förderzentrumskonrektor,7. Sonderschulrektorin oder -rektor,8. Sonderschulkonrektorin oder -konrektor,9. Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor,10. Studiendirektorin oder Studiendirektor,11. Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektorbefördert werden, müssen die jeweils vorhergehenden Ämter nicht durchlaufen. Dasselbe gilt für Ämter mit Amtszulagen.(3) Die Beförderung besonders qualifizierter Studienrätinnen und Studienräte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG und besonders qualifizierter Fachlehrkräfte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 SHBesG setzt jeweils eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren voraus. Studienrätinnen und Studienräte, die einen Laufbahn- oder Lehramtswechsel vollzogen haben, müssen mindestens vier Jahre in der Laufbahn beziehungsweise dem Lehramt der Studienrätinnen und -räte tätig gewesen sein, ehe sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG befördert werden können.(4) Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in der betreffenden Schulart voraus. Aus dienstlichen Gründen kann diese Zeit auf zwei Jahre verkürzt oder die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet werden.(5) Personen, die erstmalig das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters im schleswig-holsteinischen Schuldienst übernehmen, sollen in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit an Veranstaltungen des IQSH zur Führungskräftequalifizierung teilnehmen. Schulleiterinnen und Schulleiter an berufsbildenden Schulen sollen an entsprechenden Veranstaltungen des SHIBB zur Führungskräftequalifizierung teilnehmen. Zuvor absolvierte Fortbildungsmaßnahmen des IQSH, des SHIBB oder anderer Anbieter zur Führungskräftequalifizierung sowie anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Die Einführungsveranstaltungen des IQSH und des SHIBB für Schulleiterinnen und Schulleiter umfassen 40 Stunden. Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die ab dem 1. August 2025 das Amt übernehmen, gilt diese Verpflichtung im Umfang von 96 Stunden. Die Einführungsveranstaltungen nach Satz 5 gliedern sich in einheitliche Pflichtveranstaltungen und von den Schulleiterinnen und Schulleitern wählbare Module.(6) Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter, in einer anderen schulischen Leitungsfunktion oder in der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung übertragen werden.(7) Die Beförderung in ein Amt, welches nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), übertragen wird, setzt eine erfolgreiche Erprobungszeit von einem Jahr voraus. Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Die gesetzliche Mindestzeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBG bleibt unberührt.(8) Zeiten beruflicher Tätigkeit, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten im tariflichen Beschäftigungsverhältnis sind zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung entstanden und nicht bereits auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet worden sind. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind dabei nicht anrechenbar, es sei denn, die Beurlaubung dient überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen und das Vorliegen dieser Voraussetzung wurde von der obersten Dienstbehörde bei der Genehmigung schriftlich festgestellt.

§ 9

Fortgeltung von Bestimmungen der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung

§ 9 Fortgeltung von Bestimmungen der Lehrerinnen- und LehrerlaufbahnverordnungLaufbahnbefähigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der §§ 15 bis 24 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176, 185), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96, 97), in der bis zum 28. Juli 2016 geltenden Fassung oder nach den Vorschriften der §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574) in der bis zum 25. Juli 2019 geltenden Fassung erworben wurden, gelten als Lehramtsbefähigungen im Sinne von §§ 2, 3 oder 4. Dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind dabei die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Sonderschulen, an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I sowie für die Fachpraxis an beruflichen Schulen zugeordnet. Die Lehrämter an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) und an berufsbildenden Schulen gehören dem zweiten Einstiegsamt an.

Anlage LVO-Bildung

Anlage (zu § 4 Absatz 1)Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg“ und „Direkteinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-HolsteinI. Allgemeine Voraussetzungen1. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein besonders dringender Lehrkräftebedarf besteht, können zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit einem Hochschulabschluss und einschlägiger Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger oder Direkteinsteigerinnen und -einsteiger im befristeten Beschäftigtenverhältnis eingestellt und berufsbegleitend für ein Lehramt qualifiziert werden.2. Bewerberinnen und Bewerber für einen Seiteneinstieg müssen ein Diplom-/Magisterstudium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder ein Masterstudium an einer Hochschule in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem entsprechenden Masterabschluss kommt der Seiteneinstieg nicht in Betracht.3. Bewerberinnen und Bewerber für einen Direkteinstieg müssen ein Studium mit einem Bachelor an einer Hochschule oder einem Diplom (FH) in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Das Studium muss mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ abgeschlossen worden sein.4. Bewerberinnen und Bewerber für den Seiten- und den Direkteinstieg müssen eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen.5. Die Einstellung im Seiten- oder Direkteinstieg setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle nach zweimal erfolgter Ausschreibung über das Online Bewerbungsportal des für Bildung zuständigen Ministeriums (pbOn) nicht mit Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern besetzt werden konnte.6. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über die Sprachkenntnisse verfügen, die für eine Unterrichtstätigkeit erforderlich sind. Dabei handelt es sich um Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprache (GeR).7. Für die Qualifizierung gelten §§ 3 Absatz 6, 9, 10, 13, 14, 16, 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 6, Absatz 3, Absatz 4 und §§ 18, 19, 20, 24 und 33 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom 5. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 14) sinngemäß, sofern diese Anlage nicht abweichende Regelungen trifft.II. Qualifizierungsphase1. Umfang und Dauer der Qualifizierungsphase, Teilzeit und Organisationsform1.1. Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Lehramt gemäß § 2 Absatz 2 und 3 LVO-Bildung in zwei Unterrichtsfächern, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in einem allgemeinbildenden Unterrichtsfach oder in einer beruflichen Fachrichtung und in einem allgemeinbildenden Unterrichtsfach über einen Zeitraum von zwei Jahren qualifiziert. Ausnahmsweise ist in besonders begründeten Einzelfällen für die Lehrämter an Grundschulen, an Gemeinschaftsschulen und an Gymnasien eine Qualifizierung in nur einem Unterrichtsfach, für das Lehramt Sonderpädagogik in nur einer sonderpädagogischen Fachrichtung und in einem allgemeinbildenden Unterrichtsfach und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in nur einer beruflichen Fachrichtung möglich. In den Fällen nach Satz 2 ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ziffer IV.1. nur möglich, wenn es sich um ein Fach gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 oder 3 LehrBG handelt.1.2. Direkteinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Lehramt gemäß § 2 Absatz 2 LVO-Bildung in zwei Unterrichtsfächern, zwei Fachrichtungen, in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung oder - in besonders begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung für eine Lehrtätigkeit bis zur Fachhochschulreife qualifiziert. An eine zweijährige Qualifizierungsphase schließt sich eine einjährige Bewährungsphase zur praktischen Anwendung erworbener Fachkompetenzen an, so dass die Qualifizierung insgesamt drei Jahre dauert. In den Fällen nach Satz 1 ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ziffer IV.1. möglich, wenn es sich um ein Fach gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 oder 3 LehrBG handelt.1.3. Die parallel zur Unterrichtstätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifizierungsmaßnahmen erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Eine Verkürzung der Qualifizierungsmaßnahme ist ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Qualifizierungsphase ist im Seiten- und Direkteinstieg bis zur Höchstdauer von 36 Monaten möglich. Wird die Qualifizierungsphase in Teilzeit abgeleistet, verlängert sich die Höchstdauer entsprechend. Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48 Monaten nach den untenstehenden Modellen möglich. Andere Teilzeitmodelle sind nicht möglich. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium beziehungsweise das SHIBB für die berufsbildenden Schulen. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen betragen in allen Schularten jeweils gemessen in Unterrichtsstunden:Seiteneinstieg oder Direkteinstieg mit entweder mit zwei Unterrichtsfächern oder zwei Fachrichtungen und einem Unterrichtsfach oder mit einem Fach und einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate Erstes Jahr Zweites Jahr Unterrichtsverpflichtung 15 16 Zuzüglich Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate Erstes Jahr Zweites Jahr Drittes Jahr Unterrichtsverpflichtung 10 11 12 Zuzüglich Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate Erstes Jahr Zweites Jahr Drittes Jahr Viertes Jahr Unterrichtsverpflichtung 7 8 9 10 Zuzüglich Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0Seiteneinstieg oder Direkteinstieg mit nur einem Unterrichtsfach, mit nur einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder mit nur einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate Erstes Jahr Zweites Jahr Unterrichtsverpflichtung 17 18 Zuzüglich Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate Erstes Jahr Zweites Jahr Drittes Jahr Unterrichtsverpflichtung 11 12 14 Zuzüglich Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate Erstes Jahr Zweites Jahr Drittes Jahr Viertes Jahr Unterrichtsverpflichtung 9 9 10 10 Zuzüglich Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 01.4. Die Höchstdauer der Qualifizierungsphase verlängert sich uma) Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51),b) Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546) undc) Zeiten der Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall gemäß Ziffer II.6. 1.5. Die Qualifizierungsphase ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, wenn Zeiten nach Ziffer II.1.4. sowie Zeiten anderer Abwesenheiten insgesamt 120 Tage überschreiten. Bei der Berechnung ist es unerheblich, ob diese in die Schulferien fallen. Zu den Zeiten anderer Abwesenheiten zählen insbesonderea) Krankheitszeiten undb) Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung vom 29. November 2018 (GVOBl. S. 796), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546). 1.6. Die Qualifizierungsphase ist auf Antrag der Lehrkraft, unabhängig davon, ob die Qualifizierung in Voll- oder Teilzeit absolviert wird, um sechs Monate zu verlängern, wenn die Lehrkraft die Qualifizierungsphase nicht bestanden hat (Ziffer II.3.2., II.4.2., II.4.4. und II.5.1.) und eine Wiederholung der Prüfung innerhalb der Höchstdauer der Qualifizierung nach Ziffer II.1.3. und II.1.4. möglich ist. Der Antrag ist innerhalb der Laufzeit des laufenden Beschäftigungsverhältnisses zu stellen. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Umfängen des jeweils letzten Jahres der Qualifizierungsphase.1.7. Die Qualifizierungsphase kann auf Antrag der Lehrkraft um sechs Monate verlängert werden, wenn ihre Leistungen die Anforderungen aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen noch nicht erfüllen. Der Antrag muss vor Beginn des letzten Halbjahres der Qualifizierung gestellt werden.1.8. Die Qualifizierungsphase endeta) bei Bestehen der Qualifizierungsmaßnahme mit Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des befristeten Beschäftigtenverhältnisses,b) bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung oder bei erneuter Nichtzulassung zur Prüfung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des befristeten Beschäftigtenverhältnisses mit Zustellung des entsprechenden Bescheides,c) bei einer dienstlichen Beurteilung mit der Note „ungenügend“ vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des befristeten Beschäftigtenverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem die Beurteilung bekannt gegeben wird,d) spätestens nach Ablauf der Höchstdauer der Qualifizierungsphase nach Ziffer II.1.3. und II.1.4.,e) bei absehbarer Überschreitung der Höchstdauer der Qualifizierungsphase, die im Falle der Nichtzulassung zur Prüfung (Ziffer II.3.2) oder des Nichtbestehens der Prüfung (Ziffer II.5.1.) eintreten würde, vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des befristeten Beschäftigtenverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender Bescheid zugestellt wurde. 1.9. Die Qualifizierungsphase und der eigenverantwortliche Unterricht werden von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger nehmen darüber hinaus an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie bei Bedarf an speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil. Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger sowie Direkteinsteigerinnen und -einsteiger an berufsbildenden Schulen nehmen an entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen und speziell konzipierten Blockveranstaltungen des SHIBB teil. In den ersten sechs Monaten der Qualifizierungsphase werden bis zu vier Stunden der Unterrichtsverpflichtung durch Veranstaltungen des IQSH, des SHIBB oder einer Hochschule ersetzt.1.10. Die berufsbegleitende Qualifizierung findet grundsätzlich neben der Unterrichtsverpflichtung statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan, der auch Ausbildungsberatungen nach § 9 APVO Lehrkräfte und das Führen eines E-Portfolios nach § 10 APVO Lehrkräfte regelt.2. Ziele der Qualifizierung2.1. Die Qualifizierungsphase soll die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Sie soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mitzugestalten.2.2. Das IQSH legt ergänzend zu den Ausbildungsstandards nach § 25 LehrBG mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase fest, in der die erforderlichen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse vermittelt werden. Für die berufsbildenden Schulen legt das SHIBB die entsprechenden Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase fest.2.3. In der Qualifizierungsphase erwerben Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger und Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger Kompetenzen ina) Pädagogik,b) Didaktik und Methodik des Fachunterrichts sowie des fächerverbindenden Lernens,c) Diagnostik (für das Lehramt Sonderpädagogik),d) Planung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts,e) Beurteilung, Bewertung und Förderung.Zu der Befähigung, Entwicklungsprozesse der Schulen mitzugestalten, gehören insbesondere Kenntnisse zur beziehungsweise zumf) unterrichtswirksamen Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer,g) Zusammenarbeit mit Eltern,h) Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler,i) Mitarbeit in schulischen Gremien,j) Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens,k) Mitgestaltung und Entwicklung von Schule,l) Selbstmanagement,m) Erziehung und Beratung undn) zu Bildungs- und Erziehungseffekten. 3. Zulassung zur Prüfung3.1. Die Zulassung zur Prüfung setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus. Die Beurteilung muss die gesamte Dauer der Qualifizierungsphase umfassen einschließlich einer etwaigen Verlängerung. Bei Ausbildung an kooperierenden Schulen ist ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Kooperationsschule und bei einem Wechsel der Ausbildungsschule ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der ersten Ausbildungsschule einzuholen. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten nach Ziffer II. 1.4. bis II.1.7. zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung mehr als zehn Zwölftel der Ausbildungsveranstaltungen beim IQSH beziehungsweise SHIBB wahrgenommen wurden. Außerdem muss die Meldung zur Prüfung fristgerecht und vollständig erfolgt sein.3.2. Bei einer dienstlichen Beurteilung nach Ziffer II.4.1.a) mit der Note „mangelhaft“, wenn weniger als zehn Zwölftel der Ausbildungsveranstaltungen beim IQSH beziehungsweise SHIBB wahrgenommen oder wenn die Meldung zur Prüfung nicht fristgerecht oder unvollständig erfolgt ist, ist die Lehrkraft nicht zur Prüfung zugelassen. Mit der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Ziffern II.1.6 und II.5.3.3. Bei einer dienstlichen Beurteilung nach Ziffer II.4.1.a) mit der Note „ungenügend“ ist die Lehrkraft nicht zur Prüfung zugelassen und die Prüfung endgültig nicht bestanden. Eine Verlängerung der Qualifizierungsphase und eine Wiederholung sind ausgeschlossen. Das weitere Verfahren richtet sich nach Ziffer II.1.8.c).4. Abschluss der Qualifizierungsphase (Prüfung)4.1. Am Ende der Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:a) eine dienstliche Beurteilung, die mit 50 % in die Benotung einfließt,b) je eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (jeweils 15 %); wird in nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem Unterrichtsfach bzw. der Fachrichtung zu erteilen,c) das Prüfungsgespräch einschließlich der Thesen aus dem E-Portfolio (20 %). 4.2. Sofern eine der Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die Prüfung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ist damit insgesamt nicht bestanden.4.3. Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.4.4. Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 - 3,49) abgeschlossen wird. Bei Leistungen, die darunterliegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor. Die Prüfung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ist damit insgesamt nicht bestanden.5. Wiederholung der Prüfung5.1. Wird mindestens eine der Unterrichtsstunden nach Ziffer II.4.1.b) mit ungenügend oder beide Unterrichtsstunden mit mangelhaft bewertet oder wird die gesamte Prüfung nicht mit mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach Ziffer II.1.6.5.2. Endet mindestens eine der Unterrichtsstunden nach Ziffer II.4.1.b) erneut mit einer ungenügenden oder beide Unterrichtsstunden erneut mit einer mangelhaften Bewertung oder wird die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser abgelegt, endet das befristete Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer II.1.8.b) vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer bereits mit Zustellung des entsprechenden Bescheides.5.3. Die Staatsprüfung wird mit der Prüfung nicht abgelegt.6. Ausnahmeregelungen bei UnterrichtsausfallStehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte in der Qualifikationsphase zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde folgende Ausnahmen zulässig:6.1 Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtung nach der in Ziffer II.1.3. Satz 7 aufgeführten Tabelle kann geringer sein, muss aber im Durchschnitt der Ausbildungsjahre mindestens 75 % betragen. Sollte dieser Anteil nicht erreicht werden können, wird die Qualifizierungsphase jeweils um sechs Monate verlängert.6.2 Von dem Ausbildungsplan nach Ziffer II.1.10 kann abgewichen und dieser neu festgelegt werden.6.3 Der Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe nach § 14 Nummer 2 der APVO Lehrkräfte kann nachgereicht werden. Er ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.6.4 Die Angaben nach § 14 Nummer 4 APVO Lehrkräfte sind in Bezug auf die Unterrichtsvorbereitungen nach § 17 Absatz 1 APVO Lehrkräfte zu machen.6.5 Die Unterrichtsstunden je Fach oder Fachrichtung nach Ziffer II.4.1.b) werden durch eine Prüfungsleistung je Fach oder Fachrichtung ohne Unterricht ersetzt. Wird nur in einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, besteht die Prüfungsleistung aus zwei Teilen. Grundlage ist jeweils die Unterrichtsvorbereitung nach § 17 Absatz 1 APVO Lehrkräfte. Bei der Berechnung der Prüfungsnote werden anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile mit je 15 % berücksichtigt.6.6 Prüfungen können auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können.6.7 Die Bewertung der Prüfungsleistung kann erfolgen, ohne dass der Prüfungsausschuss hierzu physisch zusammentritt.III. Bewährungsphase beim Direkteinstieg1. Dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Qualifizierungsphase folgt für Direkteinsteigerinnen und -einsteiger eine einjährige Bewährungsphase, innerhalb derer die erworbenen Kenntnisse durch die praktische Unterrichtstätigkeit erweitert und vertieft werden.2. Während der Bewährungsphase erhöht sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf die volle Pflichtstundenzahl gemäß den Vorgaben der Pflichtstundenverordnung.3. Der erfolgreiche Abschluss der Bewährungsphase setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus. Endet die dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“, wird die Bewährungsphase um sechs Monate verlängert. Sofern zum Ende dieses Zeitraums die dienstliche Beurteilung erneut mit der Note „mangelhaft“ abschließt, ist eine Weiterbeschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungslehrkraft - ausgeschlossen.IV. Weiterbeschäftigung1. Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung im Seiten- oder Direkteinstieg ist die unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigt. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Lehramtsbefähigung durch das für Bildung zuständige Ministerium auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger sowie der Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.2. Wird der Seiten- oder Direkteinstieg nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungskraft - ausgeschlossen.3. Wird auf die mögliche Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung verzichtet, gilt der Seiten- und Direkteinstieg als endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen. Eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst ist in diesem Fall - auch befristet als Vertretungskraft - ausgeschlossen.

Eingangsformel LVO-Bildung

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 und § 122 des Landesbeamtengesetzes und § 8 Absatz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

§ 1

Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung

§ 1 Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeit die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung voraussetzt. Der Laufbahn gehören die Beamtinnen und Beamten an, die tätig sind1. als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,2. in der Schulaufsicht und Schulverwaltung,3. in der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung,4. in Justizvollzugsanstalten,5. im allgemeinbildenden Unterricht in der Landespolizei.(2) Auf die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, 557), mit Ausnahme der §§ 9, 10a, 14, 28 sowie des dritten Teils ohne die §§ 38a bis 38c und des vierten Teils Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft.(3) Die Regelungen zum Beurteilungswesen in §§ 9 bis 11 dieser Verordnung finden nur Anwendung für Beamtinnen und Beamte, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 tätig sind sowie für Lehrkräfte, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) oder des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) tätig sind, es sei denn, sie sind dem Bereich der Verwaltung der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung zugeordnet.

§ 10

Inhalt der Beurteilung, Bewertungsskala und Gesamturteil

§ 10 Inhalt der Beurteilung, Bewertungsskala und Gesamturteil(1) Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Leistungsbeurteilung sowie einer Eignungs- und Befähigungsbeurteilung. Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Aufgaben erfasst und die Arbeitsergebnisse während des gesamten Beurteilungszeitraumes und gegebenenfalls die Entwicklung bewertet. Die Leistungsbeurteilung erstreckt sich auf die unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten, bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern auch auf die mit dem Amt verbundene Funktion. Es sollen Erkenntnisse und Beobachtungen zugrunde gelegt werden, die durch Unterrichtsbesuche, in außerunterrichtlichen Veranstaltungen oder in sonstigen dienstlichen Gesprächen und Kontakten gewonnen wurden. Andere Erkenntnisgrundlagen können bei Bedarf ergänzend oder anstelle der genannten Elemente einbezogen werden. Dabei sollen insbesondere Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise und gegebenenfalls das Führungsverhalten sowie das dienstliche und soziale Verhalten bewertet werden. In der Leistungsbeurteilung wird für jedes Merkmal erfasst, in welchem Maß die zu stellenden Anforderungen erfüllt werden. In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ist der Ausprägungsgrad der im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind, differenziert zu bewerten.(2) Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen sind in der Beurteilung aufzuführen. Liegt der Anlass der Beurteilung in einer künftigen anderen Verwendung, ist in der Beurteilung neben der Eignungsbeurteilung auch eine Prognose für das angestrebte Amt abzugeben. Die Beurteilung kann einen Vorschlag für die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen enthalten.(3) Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Lehrkräfte ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.(4) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einer Note ab. Das Gesamturteil ist schlüssig aus der Würdigung des Gesamtbilds der Leistungsbeurteilung und der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung sowie der Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das jeweilige Statusamt herzuleiten und soll gesondert verbal begründet werden. Mit dem Gesamturteil wird bewertet, in welchem Maß die Anforderungen erfüllt werden. Eine Binnendifferenzierung (oberer, mittlerer und unterer Bereich) ist nicht zulässig.(5) Die Notenstufen des Gesamturteils sind wie folgt definiert:1. „Sehr gut“ ist die bestmögliche Gesamtbewertung; sie ist nur Lehrkräften zu erteilen, deren Leistungen die durchschnittlichen Anforderungen in besonderem Maße übertreffen;2. „Gut“ ist Lehrkräften zu erteilen, deren Leistungen die durchschnittlichen Anforderungen übertreffen;3. „Befriedigend“ ist Lehrkräften zu erteilen, deren Leistungen im Allgemeinen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen;4. „Ausreichend“ ist Lehrkräften zu erteilen, deren Leistungen zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den durchschnittlichen Anforderungen noch entsprechen;5. „Mangelhaft“ ist Lehrkräften zu erteilen, deren Leistungen den durchschnittlichen Anforderungen nicht entsprechen, jedoch erkennen lassen, dass die bestehenden Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;6. „Ungenügend“ ist nur Lehrkräften zu erteilen, deren Leistungen den durchschnittlichen Anforderungen nicht entsprechen und auch nicht erkennen lassen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.(6) Abweichend von Absatz 5 sind für die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG nach § 6 Absatz 3 die Notenstufen der Leistungsbeurteilung und des Gesamturteils wie folgt definiert:1. Die Anforderungen werden in besonderem Maße übertroffen (höchste Bewertungsstufe, Note 5),2. Die Anforderungen werden übertroffen (zweithöchste Bewertungsstufe, Note 4),3. Die Anforderungen werden erfüllt (mittlere Bewertungsstufe, Note 3),4. Die Anforderungen werden im Allgemeinen erfüllt (vorletzte Bewertungsstufe, Note 2),5. Die Anforderungen werden (noch) nicht erfüllt (letzte Bewertungsstufe, Note 1).(7) Die vier Ausprägungsgrade der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung für die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG nach § 6 Absatz 3 lauten:1. besonders stark,2. stark,3. normal,4. schwach.

§ 11

Beurteilungsverfahren

§ 11 Beurteilungsverfahren(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung; sie sind an Weisungen im Beurteilungsverfahren nicht gebunden.(2) Beurteilerin oder Beurteiler der zu beurteilenden Lehrkraft ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte, bei den an den öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräften in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion. Ist die oder der Vorgesetzte weniger als sechs Monate in dieser Funktion gegenüber der zu beurteilenden Lehrkraft tätig, ist die oder der frühere unmittelbare Vorgesetzte für die Beurteilung zuständig, wenn sie oder er weiterhin in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion in Schleswig-Holstein tätig ist. Ist die oder der Beurteiler nicht einem höheren statusrechtlichen Amt zugeordnet als die zu beurteilende Lehrkraft, ist die oder der Vorgesetzte der oder des unmittelbaren Vorgesetzten für die Beurteilung zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann auch eine andere geeignete Person bestimmen, die ein höheres statusrechtliches Amt innehat. Satz 3 gilt nicht bei Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit gemäß § 5 Absatz 1 LBG oder einer Erprobungszeit.(3) Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann von Personen, die mindestens das gleiche statusrechtliche Amt innehaben, einen Beurteilungsbeitrag anfordern, wenn dies für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich ist. Die Beurteilerin oder der Beurteiler soll einen Beurteilungsbeitrag von früheren unmittelbaren Vorgesetzten einholen, wenn innerhalb des Beurteilungszeitraumes ein Vorgesetztenwechsel stattgefunden hat und diese Vorgesetzten länger als sechs Monate Vorgesetzte der zu beurteilenden Lehrkraft waren. Ist die zu beurteilende Lehrkraft mit einem Teil der Arbeitszeit in einer anderen Dienststelle eingesetzt, ist ein Beurteilungsbeitrag von der oder dem dortigen Vorgesetzten anzufordern. Überwiegt zeitlich der Einsatz der zu beurteilenden Lehrkraft außerhalb der Stammschule, wird die oder der dortige Vorgesetzte, sofern dieser oder diese eine Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion wahrnimmt, für die Beurteilung zuständig und holt einen Beurteilungsbeitrag aus der Stammschule ein. Beurteilungsbeiträge müssen zu den Einzelmerkmalen Stellung beziehen und schließen ebenfalls mit einer Gesamtnote ab. Sie werden Anlage der Beurteilung.(4) Die Beurteilung ist der zu beurteilenden Lehrkraft in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen, mit ihr auf Verlangen zu erörtern und zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen. Die Eröffnung ist bei Aushändigung der Beurteilung durch Unterschrift der zu beurteilenden Lehrkraft, bei einer anderen Art der Eröffnung durch einen Vermerk der Beurteilerin oder des Beurteilers zu bestätigen. Die Lehrkraft kann sich nach Aushändigung der Beurteilung mündlich oder schriftlich dazu äußern (Gegenvorstellung) und im Gegenvorstellungsverfahren einen Beistand hinzuziehen. Eine schriftliche Äußerung der Lehrkraft ist zur Personalakte zu nehmen. Können Meinungsverschiedenheiten nicht beigelegt werden, ergeht ein förmlicher Bescheid durch die Beurteilerin oder den Beurteiler.

§ 12

Fortgeltung von Bestimmungen der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung

§ 12 Fortgeltung von Bestimmungen der Lehrerinnen- und LehrerlaufbahnverordnungLaufbahnbefähigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der §§ 15 bis 24 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176, 185), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96, 97), in der bis zum 28. Juli 2016 geltenden Fassung oder nach den Vorschriften der §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574) in der bis zum 25. Juli 2019 geltenden Fassung erworben wurden, gelten als Lehramtsbefähigungen im Sinne von §§ 2, 3 oder 4. Dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind dabei die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Sonderschulen, an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I sowie für die Fachpraxis an beruflichen Schulen zugeordnet. Die Lehrämter an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) und an berufsbildenden Schulen gehören dem zweiten Einstiegsamt an.

§ 13

Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und ...

§ 13 Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und Hauptschullehrkräfte(1) Bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen soll auf ihren Antrag hin die Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen durch die oberste Dienstbehörde festgestellt werden. Die Feststellung setzt voraus, dass1. die jeweilige Lehrkraft sich in einer überwiegenden Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen mit mehreren Bildungsgängen im Umfang von mindestens fünf Jahren bewährt hat und die oder der jeweils zuständige Vorgesetzte diese Bewährung bestätigt sowie2. die Lehrkraft sich in dem in Nummer 1 genannten Zeitraum im Umfang von 30 Stunden fortgebildet hat.(2) Die Lehrkraft ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen an einer vom IQSH anerkannten Fortbildungsmaßnahme in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität im Umfang von weiteren 30 Stunden teilzunehmen und diese Teilnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde nachzuweisen.

§ 14

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 26. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 206)*), geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 824), außer Kraft.

§ 2

Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 2 Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.(2) Innerhalb der Laufbahn ist der Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für1. das Lehramt an Grundschulen,2. das Lehramt an Gemeinschaftsschulen,3. das Lehramt für Sonderpädagogik,4. das Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen.(3) Der Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für1. das Lehramt an Gymnasien,2. das Lehramt an berufsbildenden Schulen.(4) Die Befähigung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 aufgeführten Lehrämter wird durch einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss sowie das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erworben. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen muss darüber hinaus vor Beginn des Vorbereitungsdienstes eine mindestens einjährige, auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen werden. Die Befähigung für das in Absatz 2 Nummer 4 aufgeführte Lehramt wird gemäß § 4 Absatz 1 durch das erfolgreiche Ableisten einer Qualifikationsmaßnahme nach § 8 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes (LehrBG) vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102, 129), erworben.(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann1. bei einem besonderen Lehrkräftebedarf oder2. bei außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen LehramtsqualifikationenAusnahmen von Art und Anzahl der vorgeschriebenen Fächer und Fachrichtungen zulassen. Es kann darüber hinaus Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen zuordnen und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Absatz 2 bis 4 oder nach § 3 oder § 4 feststellen.

§ 3

Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen

§ 3 Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen(1) Das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen eröffnet den Zugang zu dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.(2) Der Erwerb der Befähigung für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen setzt voraus1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung nach § 39 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), oder eine Studienqualifikation nach § 39 Absatz 2 des Hochschulgesetzes,2. den Nachweis der erforderlichen fachlichen Vorbildung nach Absatz 3 und3. einen mit der Staatsprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst.(3) Die erforderliche fachliche Vorbildung nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst1. für die gewerblich-technische Fachrichtunga) eine abgeschlossene Berufsausbildung,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung; 2. für die sozialpflegerische Fachrichtunga) den Abschluss einer pflegerischen Ausbildung von sechs Halbjahren an einer Schule des Gesundheitswesens,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer staatlich anerkannten pflegepädagogischen Weiterbildung von mindestens drei Halbjahren; 3. für die hauswirtschaftliche Fachrichtunga) eine abgeschlossene Berufsausbildung,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung;die Voraussetzungen für die hauswirtschaftliche Fachrichtung können auch durch ein zweijähriges Praktikum und den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens vier Halbjahren sowie eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit erfüllt werden.

§ 4

Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt

§ 4 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung kann auch unter den Voraussetzungen von § 8 LehrBG erworben werden. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Lehrkräftebedarf besteht, können Bewerberinnen oder Bewerber ohne Lehramtsstudium auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 LehrBG als Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger oder auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 LehrBG als Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteiger berufsbegleitend qualifiziert werden. Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteigern wird mit der erfolgreichen Qualifizierung der Zugang zu dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteigern wird in Abhängigkeit zu der erworbenen Lehramtsbefähigung gemäß § 2 Absatz 2 und 3 der Zugang zu dem ersten oder zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Das Nähere zu den Voraussetzungen des Seiten- und Direkteinstiegs und der dafür erforderlichen berufsbegleitenden Qualifikation regeln die Vorschriften der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger an berufsbildenden Schulen, die nach den Vorgaben des Absatzes 1 zur Berufsschullehrkraft ernannt wurden, können zu einer Bewährung für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie eine mindestens fünfjährige mit „sehr gut“ beurteilte Unterrichtstätigkeit im ersten Einstiegsamt nachweisen. Die Beförderung in das zweite Einstiegsamt setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten1. ihre Eignung für Aufgaben des zweiten Einstiegsamts des Lehramtes an berufsbildenden Schulen in einer mindestens dreijährigen Bewährungszeit gezeigt haben und2. in diesem Zeitraum geeignete, von dem für Bildung zuständigen Ministerium dafür vorgesehene Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen haben. Art und Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium festgesetzt.

§ 5

Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene ...

§ 5 Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene Lehramtsbefähigungen(1) Sind Lehramtsbefähigungen bei einem anderen Dienstherrn erworben worden, entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium über deren Zuordnung zu einer der in §§ 2 bis 4 genannten Lehramtsbefähigungen. Eine bei einem anderen Dienstherrn erworbene Lehramtsbefähigung gilt als Befähigung nach §§ 2, 3 oder 4, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den in dieser Verordnung geregelten Lehramtsbefähigungen durch das für Bildung zuständige Ministerium festgestellt und die in einem anderen Bundesland erworbene Lehramtsbefähigung einem Amt nach Anlage 1 zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 463), zugeordnet werden kann.(2) Die Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz sowie eines vorstehend nicht erfassten Drittstaates richtet sich nach der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen vom 23. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 456).

§ 6

Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 6 Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung ergeben sich aus dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein. Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben in die Ämter1. Rektorin oder Rektor,2. Konrektorin oder Konrektor,3. Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor,4. Förderzentrumsrektorin oder -rektor,5. Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,6. Zweite Förderzentrumskonrektorin oder Zweiter Förderzentrumskonrektor,7. Sonderschulrektorin oder -rektor,8. Sonderschulkonrektorin oder -konrektor,9. Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor,10. Studiendirektorin oder Studiendirektor,11. Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektorbefördert werden, müssen die jeweils vorhergehenden Ämter nicht durchlaufen. Dasselbe gilt für Ämter mit Amtszulagen.(3) Die Beförderung besonders qualifizierter Studienrätinnen und Studienräte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG und besonders qualifizierter Fachlehrkräfte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 SHBesG setzt jeweils eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren voraus. Studienrätinnen und Studienräte, die einen Laufbahn- oder Lehramtswechsel vollzogen haben, müssen mindestens vier Jahre in der Laufbahn beziehungsweise dem Lehramt der Studienrätinnen und -räte tätig gewesen sein, ehe sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG befördert werden können.(4) Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in der betreffenden Schulart voraus. Aus dienstlichen Gründen kann diese Zeit auf zwei Jahre verkürzt oder die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet werden.(5) Vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Schulleiterin oder als Schulleiter sollen diese an Veranstaltungen des IQSH zur Führungskräftequalifizierung teilnehmen. Schulleiterinnen und Schulleiter an berufsbildenden Schulen nehmen an entsprechenden Veranstaltungen des SHIBB zur Führungskräftequalifizierung teil. Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter oder anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Die Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen für Schulleiterinnen und Schulleiter des IQSH beziehungsweise des SHIBB im Umfang von 40 Stunden ist verpflichtend.(6) Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter, in einer anderen schulischen Leitungsfunktion oder in der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung übertragen werden.(7) Die Beförderung in ein Amt, welches nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), übertragen wird, setzt eine erfolgreiche Erprobungszeit von einem Jahr voraus. Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Die gesetzliche Mindestzeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBG bleibt unberührt.(8) Zeiten beruflicher Tätigkeit, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten im tariflichen Beschäftigungsverhältnis sind zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung entstanden und nicht bereits auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet worden sind. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind dabei nicht anrechenbar, es sei denn, die Beurlaubung dient überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen und das Vorliegen dieser Voraussetzung wurde von der obersten Dienstbehörde bei der Genehmigung schriftlich festgestellt.

§ 7

Wechsel in ein anderes Lehramt

§ 7 Wechsel in ein anderes Lehramt(1) Auf ihren Antrag hin können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes qualifiziert haben.(2) Die Zulassung zum Wechsel in ein anderes Lehramt nach Absatz 1 setzt neben einer Lehramtsbefähigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 voraus, dass sich die Lehrkraft in einer mindestens dreijährigen Unterrichtstätigkeit in einem Lehramt bewährt hat und dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Bewährung durch eine dienstliche Beurteilung bestätigt. Satz 1, 2. Halbsatz gilt nicht für Lehrkräfte, die bereits ein Masterstudium beziehungsweise die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt erfolgreich abgeschlossen haben.(3) Die Lehrkraft hat an fachlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH teilzunehmen. Bei der Entscheidung über deren Art und Umfang sind die bisherige Lehramtsbefähigung, die wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und die absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Qualifizierungsmaßnahmen müssen innerhalb einer mindestens einjährigen Einführungszeit in die Aufgaben des neuen Lehramtes absolviert werden. Bei einem Wechsel in das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat die Lehrkraft an entsprechenden fachlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des SHIBB teilzunehmen.

§ 8

Probezeit

§ 8 ProbezeitDie Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig ist auf die Probezeit nach § 19 LBG anzurechnen.

§ 9

Dienstliche Beurteilung, Allgemeines

§ 9 Dienstliche Beurteilung, Allgemeines(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Lehrkräften werden ausschließlich aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) beurteilt. Bewertungsmaßstab ist das statusrechtliche Amt; die Anforderungen der im Beurteilungszeitraum übertragenen Aufgaben sind dabei zu berücksichtigen.(2) Beurteilungen sind1. vor jeder Ernennung,2. zur Feststellung der Befähigung für ein anderes Lehramt,3. zum Ende einer Erprobungszeit,4. bei Bewerbungen auf höherwertige Ämter oder eine Funktionsstelle,5. vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung, wenn die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn länger als zwölf Monate zurückliegt,6. aus besonders begründetem dienstlichem Anlass heraus oder7. zum Ende einer Probezeitzu fertigen. Liegt im Fall des Satzes 1 Nummer 5 die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn höchstens zwölf Monate zurück, so ist die Beurteilung zu diesem Zeitpunkt zu aktualisieren.(3) Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit wird abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 LBG zur Feststellung der Bewährung nur eine dienstliche Beurteilung erstellt.(4) Der Beurteilungszeitraum umfasst regelmäßig die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt. Bei Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit oder Erprobungszeit ist der gesamte Bewährungszeitraum zu beurteilen. Vorangehende Beurteilungen, die einen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken, sind als Beurteilungsbeitrag zu berücksichtigen.

Anlage 1

Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelung ...

Anlage 1 zu § 2 Absatz 5 Satz 3 LVO-BildungEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein 1. VorbemerkungIn Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein besonders dringender Lehrkräftebedarf besteht, können zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit einem Hochschulabschluss und geeigneter Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger im Beschäftigtenverhältnis eingestellt werden und berufsbegleitend in der Regel in zwei Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen für eine Unterrichtstätigkeit qualifiziert werden. Nach erfolgreichem Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierungsphase ist die unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigt.Für Bewerberinnen und Bewerber mit Erster Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem entsprechenden Masterabschluss kommt der Seiteneinstieg nicht in Betracht.Die Einstellung einer Seiteneinsteigerin oder eines Seiteneinsteigers setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle nach zweimal erfolgter Ausschreibung über den Online Stellenmarkt Schule (pbOn) nicht mit Lehramtsbewerber/innen besetzt werden konnte.2. Persönliche Einstellungsvoraussetzungen2.1 Abgeschlossenes Diplom-/Magister-/Masterstudium an einer Hochschule (Universität) in mindestens einem Fach oder einer Fachrichtung oder abgeschlossenes Masterstudium an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang in mindestens einem o.a. Fach bzw. in einer o.a. Fachrichtung.2.2 Mehrjährige - in der Regel mindestens dreijährige - fachbezogene Berufserfahrung.2.3 Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über für eine Unterrichtstätigkeit erforderliche Sprachkenntnisse verfügen.3. Ausgestaltung der Qualifizierungsphase3.1 Umfang der Qualifizierungsphase und Organisationsform, TeilzeitDie parallel zur Unterrichtstätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifizierungsmaßnahmen in zwei Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen oder - in begründeten Ausnahmefällen in einem Unterrichtsfach - erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48 Monaten nach den untenstehenden Modellen, möglich. Andere Teilzeitmodelle sind nicht möglich. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen betragen in allen Schularten:Seiteneinstieg mit zwei Unterrichtsfächern/Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 15 16 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 10 11 12 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 7 8 9 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0Seiteneinstieg mit nur einem Unterrichtsfach/Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 17 18 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 11 12 14 Hospitation bzw. Unterrichtung unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 9 9 10 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0Der eigenverantwortliche Unterricht wird von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Seiteneinsteiger/innen nehmen darüber hinaus an Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Lehramtsbewerber/innen sowie bei Bedarf an speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil.Die berufsbegleitende Qualifizierung findet grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan.3.2 Ziele der QualifizierungDie Qualifizierungsphase soll die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger entsprechend der spezifischen Anforderungen gem. § 20 LehrBG dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Dafür erwerben sie Kompetenzen in(1) Pädagogik,(2) Didaktik und Methodik des Fachunterrichts sowie des fächerverbindenden Lernens,(3) Planung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts,(4) Beurteilung, Bewertung und Förderung. Die Qualifizierungsphase soll die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mitzugestalten. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse zur(5) unterrichtswirksamen Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer,(6) Zusammenarbeit mit Eltern,(7) Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler,(8) Mitarbeit in schulischen Gremien und(9) Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens. 3.3 Zulassung zu PrüfungDie Zulassung zur Prüfung setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus.Bei einer dienstlichen Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ ist die Prüfung nicht bestanden. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nummer 3.5.Eine dienstliche Beurteilung mit der Note „ungenügend“ führt unmittelbar zur Nichtzulassung zur Prüfung. In diesen Fällen endet das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Nichtzulassung zur Prüfung mitgeteilt worden ist.3.4 Abschluss der Qualifizierungsphase (Prüfung)Am Ende der Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:(1) eine dienstliche Beurteilung, die mit 50% in die Benotung einfließt.(2) je eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (jeweils 15%).Wird in nur einem Unterrichtsfach ausgebildet, sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem Unterrichtsfach zu erteilen.(3) eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10%)(4) das Prüfungsgespräch (10%) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 - 3,49) abgeschlossen wird. Bei Leistungen die darunter liegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor.3.5 Verlängerung der Qualifizierungsphase und Wiederholung der PrüfungWird die dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ bewertet oder die Prüfung nicht mit mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.In diesem Fall wird die Qualifizierungsphase um sechs Monate verlängert. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Werten des jeweils letzten Jahres der Qualifizierungsphase.Wird eine Wiederholung der Prüfung nicht angestrebt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Fristvertrages.Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser abgelegt, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungskraft - ausgeschlossen und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der um sechs Monate verlängerten Qualifizierungsphase.Die Staatsprüfung wird mit der Prüfung im Seiteneinstieg nicht abgelegt.Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13, 14, 16, 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, Absatz 4, und §§ 18, 19, 20, 24 und 27 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte vom 9. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 460) sinngemäß.4. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen4.1 VertragsgestaltungDie ausgewählten Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger erhalten einen für die Dauer der Qualifizierung befristeten zweijährigen Arbeitsvertrag mit der Zusage der unbefristeten Weiterbeschäftigung, sofern der unter Nummer 3.4 beschriebene erfolgreiche Abschluss erworben worden und die gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Lehramtsbefähigung durch das für Bildung zuständige Ministerium auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.4.2 ProbezeitIn dem Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von sechs Monaten zu vereinbaren. Während dieser Probezeit kann nach § 622 Absatz 3 BGB das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Schulleitungen sind verpflichtet während des vierten oder fünften Monats mindestens zwei Unterrichtsbesuche durchzuführen.Im Anschluss daran ist dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum Ende des fünften Monats durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter eine Leistungsbeschreibung vorzulegen, aus der sich ergeben muss, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsphase gerechnet werden kann.4.3 Entgelt und EingruppierungDas Entgelt bestimmt sich nach der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage 2

Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelung ...

Anlage 2zu § 2 Absatz 5 Satz 3 LVO-BildungEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelung „Direkteinstieg“) in den Schuldienst an berufsbildenden Schulen des Landes Schleswig-Holstein 1. VorbemerkungIn Fächern oder Fachrichtungen, in denen an berufsbildenden Schulen ein besonders dringender Lehrkräftebedarf besteht, können zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsstudium, die ein technisches, mathematisches, agrar- oder naturwissenschaftliches oder vergleichbares anderes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule mit einem Bachelor oder mit einem Diplom (FH) abgeschlossen haben, im Beschäftigtenverhältnis eingestellt und berufsbegleitend über einem Zeitraum von zwei Jahren für eine Lehrtätigkeit an beruflichen Schulen bis zur der Fachhochschulreife qualifiziert werden. Im Anschluss schließt sich eine Bewährungszeit von einem Jahr mit eigenverantwortlicher Unterrichtstätigkeit an. Nach erfolgreichem Abschluss dieser dreijährigen berufsbegleitenden Qualifizierungsphase ist die unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis möglich.Die Einstellung im Direkteinstieg setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle nach zweimal erfolgter Ausschreibung über den Online Stellenmarkt Schule (pbOn) nicht mit Lehramtsbewerberinnen oder Lehramtsbewerber besetzt werden konnte.2. Persönliche Einstellungsvoraussetzungen2.1 Abgeschlossenes Bachelorstudium an einer Fachhochschule oder Hochschule in mindestens einem o.a. Fach bzw. einer o.a. Fachrichtung oder in einem akkreditierten Studiengang in mindestens einem Fach oder in einer Fachrichtung mit einer Abschlussnote von mindestens „befriedigend“.2.2 Mehrjährige - mindestens zweijährige - fachbezogene Berufserfahrung.2.3 Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über für eine Unterrichtstätigkeit erforderliche Sprachkenntnisse verfügen.3. Ausgestaltung der Qualifizierungsphase3.1 Umfang der Qualifizierungsphase und Organisationsform, TeilzeitDie parallel zur unterrichtenden Tätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifizierungsmaßnahmen in einem Fach und einer Fachrichtung oder - in begründeten Ausnahmefällen in einer Fachrichtung - erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48 Monaten, wie unten beschrieben, möglich. Andere Teilzeitmodelle sind nicht möglich. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitations- und Unterricht unter Anleitungsverpflichtungen betragen:Direkteinstieg mit einem Fach und einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 15 16 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 2 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 10 11 12 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 7 8 9 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0Direkteinstieg mit einem Fach oder einer Fachrichtung: Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr Unterrichtsverpflichtung 17 18 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 2 Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Unterrichtsverpflichtung 11 12 14 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1 Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Unterrichtsverpflichtung 9 9 10 10 Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0Die Qualifizierungsphase wird von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Direkteinsteiger/innen nehmen darüber hinaus an Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Lehramtsbewerberinnen/Lehramtsbewerber sowie bei Bedarf an speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil.Die berufsbegleitende Qualifizierung findet grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan.3.2 Ziele der Qualifizierungsphase für den Direkteinstieg(1) Die Qualifizierungsphase für den Direkteinstieg soll entsprechend der spezifischen Anforderungen nach § 20 Lehrkräftebildungsgesetz dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Er soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.(2) Das IQSH legt in Ergänzung der Ausbildungsstandards nach § 24 LehrBG mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase des Direkteinstieges fest.(3) In der Qualifizierungsphase des Direkteinstiegs sind folgende Qualitätsbereiche zu berücksichtigen:1. Mitgestaltung und Entwicklung von Schule2. Selbstmanagement3. Erziehung und Beratung4. Bildungs- und Erziehungseffekte5. Planung, Durchführung und Evaluation von Unterricht6. Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens. 3.3 Zulassung zu PrüfungDie Zulassung zur Prüfung setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus.Mit einer dienstlichen Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ ist die Prüfung nicht bestanden. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nummer 3.5.Eine dienstliche Beurteilung mit der Note „ungenügend“ führt unmittelbar zur Nichtzulassung zur Prüfung. In diesen Fällen endet das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Nichtzulassung zur Prüfung mitgeteilt worden ist.3.4 Abschluss der Qualifizierungsphase (Prüfung)Am Ende der Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:(1) Eine dienstliche Beurteilung, die mit 50% in die Benotung einfließt.(2) je eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (jeweils 15%).Wird in nur einem Unterrichtsfach ausgebildet, sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem Unterrichtsfach zu erteilen.(3) eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10%)(4) das Prüfungsgespräch (10%) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 - 3,49) abgeschlossen wird. Bei Leistungen die darunter liegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor.3.5 Verlängerung der Qualifizierungsphase und Wiederholung der PrüfungWird die Prüfung nicht mit mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.In diesem Fall wird die Qualifizierungsphase um 6 Monate verlängert. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Werten des jeweils letzten Jahres der Qualifizierungsphase. Wird eine Wiederholung der Prüfung nicht angestrebt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Fristvertrages.Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser abgelegt, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungskraft - ausgeschlossen und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der um 6 Monate verlängerten Qualifizierungsphase.Die Staatsprüfung wird mit der Prüfung im Direkteinstieg nicht abgelegt.Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13, 14, 16, 17 (Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, Absatz 4), 18, 19, 20, 24 und 27 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte vom 9. Dezember 2015 (GVOBl. S. 460) sinngemäß.4. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen4.1 VertragsgestaltungDie ausgewählten Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger erhalten einen für die Dauer der Qualifizierung befristeten Arbeitsvertrag mit der Zusage der unbefristeten Weiterbeschäftigung, sofern der unter Ziffer 3.4 beschriebene erfolgreiche Abschluss erworben worden und die gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Laufbahnbefähigung durch das für Bildung zuständige Ministerium auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.4.2 ProbezeitIn dem Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von sechs Monaten zu vereinbaren. Während dieser Probezeit kann nach § 622 Absatz 3 BGB das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.Die Schulleitungen sind verpflichtet während des vierten oder fünften Monats mindestens zwei Unterrichtsbesuche durchzuführen.Im Anschluss daran ist dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum Ende des fünften Monats durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter eine Leistungsbeschreibung vorzulegen, aus der sich ergeben muss, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsphase gerechnet werden kann.4.3 Entgelt und EingruppierungDas Entgelt bestimmt sich nach der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung.

Eingangsformel LVO-Bildung

Aufgrund der § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 und § 122 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeit die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung voraussetzt. Der Laufbahn gehören die Beamtinnen und Beamten an, die tätig sind 1. als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,2. in der Schulaufsicht und Schulverwaltung,3. in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung,4. in Justizvollzugsanstalten,5. im allgemein bildenden Unterricht in der Landespolizei. (2) Auf die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 516, ber. S. 614), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), mit Ausnahme der §§ 9, 10a, 14, 28, sowie des dritten und vierten Teils Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft.

§ 10

Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt ...

§ 10 Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I für Grund- und HauptschullehrkräfteBei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen soll auf ihren Antrag hin die Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I durch die oberste Dienstbehörde festgestellt werden. Die Feststellung setzt voraus, dass 1. die jeweilige Lehrkraft sich in einer überwiegenden Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen mit mehreren Bildungsgängen im Umfang von mindestens fünf Jahren bewährt hat und die oder der jeweils zuständige Vorgesetzte diese Bewährung bestätigt sowie2. die Lehrkraft sich in dem in Nummer 1 genannten Zeitraum im Umfang von 30 Stunden fortgebildet hat. Die Lehrkraft ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I an einer vom IQSH anerkannten Fortbildungsmaßnahme in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität im Umfang von weiteren 30 Stunden teilzunehmen und diese Teilnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde nachzuweisen.

§ 11

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 124)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) mit Ausnahme des § 11 sowie die Ordnung der Laufbahnen vom 8. April 1971 (NBl. KM. Schl.-H. S. 158) in der Fassung vom 23. Januar 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 170) außer Kraft.

§ 2

Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 2 Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Innerhalb der Laufbahn ist der Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für 1. das Lehramt an Grundschulen,2. das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I,3. das Lehramt für Sonderpädagogik,4. das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen. (3) Der Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für 1. das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt),2. das Lehramt an berufsbildenden Schulen. (4) Die Befähigung für die in Absatz 2 und 3 aufgeführten Lehrämter wird durch einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss sowie das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erworben. Davon abweichend gilt § 3 für das in Absatz 2 Nummer 4 genannte Lehramt. (5) Die Befähigung für die Laufbahn kann auch unter den Voraussetzungen des § 8 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl-H. S. 464), erworben werden. Dabei richtet sich die Qualifizierung auf Grundlage des § 8 Absatz 1 LehrBG nach Anlage 1 dieser Verordnung. Die Qualifizierung auf Grundlage des § 8 Absatz 2 LehrBG richtet sich nach Anlage 2 dieser Verordnung. Mit einer nach § 8 Absatz 2 LehrBG erworbenen Lehrbefähigung ist ein Zugang zum 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. (6) Das für Bildung zuständige Ministerium kann 1. bei einem besonderen Lehrkräftebedarf oder2. bei außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen Lehramtsqualifikationen Ausnahmen von Art und Anzahl der vorgeschriebenen Fächer und Fachrichtungen zulassen. Es kann darüber hinaus Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen zuordnen und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Absatz 2 bis 5 feststellen.

§ 3

Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen

§ 3 Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen(1) Die Befähigung für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen setzt voraus 1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine Studienqualifikation nach § 39 Absatz 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39),2. den Nachweis der erforderlichen fachlichen Vorbildung nach Absatz 2 und3. einen mit der Staatsprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst. (2) Die erforderliche fachliche Vorbildung nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst 1. für die gewerblich-technische Fachrichtunga) eine abgeschlossene Berufsausbildung,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung;2. für die sozialpflegerische Fachrichtunga) den Abschluss einer pflegerischen Ausbildung von sechs Halbjahren an einer Schule des Gesundheitswesens,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer staatlich anerkannten pflegepädagogischen Weiterbildung von mindestens drei Halbjahren;3. für die hauswirtschaftliche Fachrichtunga) eine abgeschlossene Berufsausbildung,b) eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit undc) den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung;die Voraussetzungen für die hauswirtschaftliche Fachrichtung können auch durch ein zweijähriges Praktikum und den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens vier Halbjahren sowie eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit erfüllt werden.

§ 4

Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene ...

§ 4 Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene Lehramtsbefähigungen(1) Sind Lehramtsbefähigungen bei einem anderen Dienstherrn erworben worden, entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium über deren Zuordnung zu einer der in § 2 genannten Lehramtsbefähigungen. (2) Die Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz sowie eines vorstehend nicht erfassten Drittstaates richtet sich nach der Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehramtsqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 538).

§ 5

Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

§ 5 Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung(1) Die Ämter der Laufbahn Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung ergeben sich aus dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 32). Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben in die Ämter 1. Rektorin oder Rektor,2. Konrektorin oder Konrektor,3. Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor,4. Förderzentrumsrektorin oder -rektor,5. Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,6. Zweiter Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,7. Sonderschulrektorin oder -rektor,8. Sonderschulkonrektorin oder -rektor,9. Zweiter Sonderschulkonrektorin oder -rektor,10. Studiendirektorin oder Studiendirektor,11. Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor befördert werden, müssen die jeweils vorhergehenden Ämter nicht durchlaufen. Dasselbe gilt für Ämter mit Amtszulagen. (3) Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in der betreffenden Schulart voraus. Aus dienstlichen Gründen kann diese Zeit auf zwei Jahre verkürzt oder die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet werden. (4) Vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Schulleiterin oder als Schulleiter sollen diese an Veranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) zur Führungskräftequalifizierung teilnehmen. Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter oder anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Die Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen für Schulleiterinnen und Schulleiter des IQSH im Umfang von 40 Stunden ist verpflichtend. (5) Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter, in einer anderen schulischen Leitungsfunktion oder in der Lehreraus- und -fortbildung übertragen werden. (6) Die Beförderung in ein Amt, welches nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 Landesbeamtengesetz übertragen wird, setzt eine erfolgreiche Erprobungszeit von einem Jahr voraus. Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Die gesetzliche Mindestzeit gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt. (7) Zeiten beruflicher Tätigkeit, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten im tariflichen Beschäftigungsverhältnis sind zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung entstanden und nicht bereits auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet worden sind.

§ 6

Wechsel in ein anderes Lehramt

§ 6 Wechsel in ein anderes Lehramt(1) Auf ihren Antrag hin können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes qualifiziert haben. (2) Die Zulassung zum Wechsel in ein anderes Lehramt nach Absatz 1 setzt voraus, dass sich die Lehrkraft in einer mindestens fünfjährigen Unterrichtstätigkeit in ihrem bisherigen Lehramt bewährt hat und dass die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Bewährung durch eine dienstliche Beurteilung bestätigt. (3) Die Lehrkraft hat an fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH teilzunehmen. Bei der Entscheidung über deren Art und Umfang sind die bisherige Lehramtsbefähigung, die wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und die absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Qualifizierungsmaßnahmen müssen innerhalb einer mindestens zweijährigen Einführungszeit in die Aufgaben des neuen Lehramtes absolviert werden.

§ 7

Probezeit

§ 7 Probezeit(1) Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit wird abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 LBG zur Feststellung der Bewährung nur eine dienstliche Beurteilung erstellt. (2) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig gilt als Probezeit.

§ 8

Dienstliche Beurteilung

§ 8 Dienstliche Beurteilung(1) Mindestens vor jeder Ernennung, zur Feststellung der Befähigung für ein anderes Lehramt, zum Ende einer Probezeit oder Erprobungszeit, bei Bewerbungen auf höherwertige Ämter oder aus besonders begründetem dienstlichem Anlass heraus sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dienstlich zu beurteilen. (2) Der Beurteilungszeitraum soll die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt umfassen. Dies gilt nicht für Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit oder Erprobungszeit. (3) Die Beurteilung ist der Lehrkraft auszuhändigen, mit ihr zu erörtern und zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen. Die Lehrkraft kann sich nach Aushändigung der Beurteilung mündlich oder schriftlich dazu äußern (Gegenvorstellung) und im Gegenvorstellungsverfahren einen Beistand hinzuziehen. Eine schriftliche Äußerung der Lehrkraft ist zu den Personalakten zu nehmen. Können Meinungsverschiedenheiten nicht beigelegt werden, ergeht ein förmlicher Bescheid durch die Beurteilerin oder den Beurteiler.

§ 9

Fortgeltung von Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und ...

§ 9 Fortgeltung von Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer(1) Laufbahnbefähigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der §§ 15 bis 24 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015, GVOBl. Schl.-H S. 96), erworben wurden, gelten als Lehramtsbefähigungen im Sinne von § 2. Dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind dabei die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Sonderschulen sowie für die Fachpraxis an beruflichen Schulen zugeordnet. Die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen gehören dem zweiten Einstiegsamt an. (2) Für Lehrkräfte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Laufbahnwechsel nach § 9 SH.LLVO in der bis zum 28. Juli 2016 geltenden Fassung befinden, gilt diese Bestimmung weiter mit der Maßgabe, dass sie nach dessen erfolgreichem Abschluss eine Lehramtsbefähigung nach § 2 erwerben.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.