BiFVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Anerkennungvon Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BiFVO -) Vom 8. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
08.12.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 749
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BiFVO

Aufgrund des § 25 Nr. 1des Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (BFQG) vom 7. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. St. 364), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zielsetzung

§ 1 ZielsetzungDie Anerkennung von Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung für die Freistellung von der Arbeit dient dem Teilnahmeschutz, soll Missbräuche verhindern sowie einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 BFQG zu verwirklichen.

§ 10

Inkrafttreten und Geltungsdauer

§ 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bildungsfreistellungsverordnung vom 2. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 427)*), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) außer Kraft.

§ 2

Verfahren

§ 2 Verfahren(1) Die Anerkennung von Veranstaltungen erfolgt auf Antrag des Trägers der Einrichtung der Weiterbildung oder der Veranstalterin oder des Veranstalters im schriftlichen Verfahren. Der Antrag ist formgebunden und soll der zuständigen Behörde spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen. (2) Die Anerkennung kann für 1. einzelne Veranstaltungen oder 2. mehrere Veranstaltungen gleicher Art (Wiederholungsveranstaltungen) innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren erteilt werden. (3) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 3

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 19 und 20 BFQG erfüllt sind. (2) Die Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung im Sinne des § 20 Abs. 2 BFQG ist in der Regel anzunehmen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 der Trägeranerkennungsverordnung vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 748) erfüllt sind. (3) Als Veranstaltungen, die der Weiterbildung im Sinne des Abschnitts I des BFQG dienen, gelten nur Maßnahmen, 1. denen ein Arbeits- und Zeitplan nach einem didaktischen und methodischen Konzept zu Grunde liegt und2. denen ein mindestens sieben Zeitstunden täglich umfassendes Arbeitsprogramm einschließlich angemessener und pädagogisch begründeter Pausen zu Grunde liegt; diese Voraussetzung ist bei mehrtägigen Veranstaltungen erfüllt, wenn die Stundenzahl im Durchschnitt erreicht wird. Bei der Berechnung gelten An- und Abreisetag zusammen als ein Tag. (4) Weiterbildungsveranstaltungen dienen insbesondere dann überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BFQG, wenn sie der Einarbeitung auf einem Arbeitsplatz dienen oder sonst überwiegend auf interne Erfordernisse eines Betriebs oder einer Dienststelle ausgerichtet sind. (5) Weiterbildungsveranstaltungen, die zu mehr als einem Zehntel der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dienen, können nicht anerkannt werden. Sie dienen in der Regel dann der Erholung, der privaten eigenen Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung, wenn sie 1. den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der eigenen Körper- und Gesundheitspflege oder das Einüben psychischer, gruppendynamischer oder ähnlicher Fertigkeiten,2. den Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen,3. das Erlernen von Spielen oder Sportarten, von künstlerischen, kunsthandwerklichen oder hauswirtschaftlichen Fertigkeiten, das Filmen, Fotografieren, Jagen, Reiten, Segeln, Tauchen oder Fischen zum Gegenstand haben. Satz 2 gilt nicht, wenn die Inhalte nach den Nummern 1 bis 3 einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen oder der Vorbereitung auf das Alter dienen.

§ 4

Vereinfachte Verfahren

§ 4 Vereinfachte Verfahren(1) Bei der Anerkennung von Veranstaltungen, die von den nach § 22 BFQG anerkannten Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung angeboten und durchgeführt werden, findet die Prüfung nach § 3 Abs. 2 grundsätzlich nicht statt. (2) Nach der Anerkennung als einzelne Veranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder nach Ablauf des Zeitraums der Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 können Wiederholungsveranstaltungen ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 anerkannt werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von den Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.

§ 5

Verblockung

§ 5 Verblockung(1) Auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters wird von der zuständigen Behörde auch anerkannt, dass die Verblockung von Freistellungsansprüchen nach § 7 Abs. 3 BFQG für die Teilnahme an der Veranstaltung erforderlich ist, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die Erfüllung der Voraussetzungen hierfür nachgewiesen hat. (2) Die Anerkennung ist Teil des Bescheides nach § 2 Abs. 3.

§ 6

Widerruf

§ 6 Widerruf(1) Der Widerruf der Anerkennung von Veranstaltungen nach § 21 Nr. 1 BFQG ist nur zulässig, wenn der Veranstalterin oder dem Veranstalter Gelegenheit gegeben worden ist, die Voraussetzungen für die Anerkennung wieder herbeizuführen und dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist geschehen ist. (2) Die Voraussetzungen für die Anerkennung liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung von dem Anerkennungsbescheid wesentlich abweicht.

§ 7

Beteiligung

§ 7 Beteiligung(1) Bei der Anerkennung von Veranstaltungen wirkt die Kommission Weiterbildung durch einen Ausschuss nach § 20 Abs. 1 BFQG beratend mit, und zwar 1. wenn die zuständige Behörde einen Antrag abzulehnen beabsichtigt, oder2. in anderen Fällen, wenn die zuständige Behörde es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung für geboten hält oder es von der Kommission Weiterbildung oder deren Ausschuss gewünscht wird. (2) Die Kommission Weiterbildung ist regelmäßig über die Tätigkeit des Ausschusses und die Anerkennungspraxis der zuständigen Behörde zu unterrichten. Jedes Mitglied der Kommission kann an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

§ 8

Verfahren bei länderübergreifenden Regelungen

§ 8 Verfahren bei länderübergreifenden RegelungenBei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die durch Behörden des Bundes oder anderer Bundesländer aufgrund anderer Rechtsvorschriften für die Bildungsfreistellung anerkannt worden sind, ist dem Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters der entsprechende Anerkennungsbescheid beizufügen. Die zuständige Behörde kann von der Prüfung einzelner Voraussetzungen nach § 3 absehen, wenn der Anerkennungsbescheid auf das Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen schließen lässt.

§ 9

Zuständige Behörde

§ 9 Zuständige BehördeZuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.