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title: "BiFVO — Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO) Vom 29. Juni 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/bifischvsh2016"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BiFischVSH2016rahmen"
updated: "2026-05-13T16:20:06+00:00"
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# BiFVO — Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO) Vom 29. Juni 2016

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 29.06.2016
*Fundstelle:* GVOBl. 2016, 557


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Mindestmaß Schonzeit Neunaugen Bachneunauge (Lampetra planeri) - ganzjährig Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) - ganzjährig Meerneunauge (Petromyzon marinus) - ganzjährig Fische Aal (Anguilla anguilla) 50 cm - Aland (Leuciscus idus) - - Alse, Maifisch (Alosa alosa) - ganzjährig Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm vom 1. Januar bis 30. April Bachforelle (Salmo trutta fario) 30 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar Bachschmerle (Barbatula barbatula) - ganzjährig Barbe (Barbus barbus) - ganzjährig Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) - - Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) - ganzjährig Brassen (Abramis brama) - - Döbel (Leuciscus cephalus) - - Dorsch (Gadus morhua) 35 cm - Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) - - Elritze (Phoxinus phoxinus) - ganzjährig Finte (Alosa fallax) 30 cm - Flussbarsch (Perca fluviatilis) - - Giebel (Carassius gibelio) - - Groppe (Cottus gobio) - ganzjährig Große Maräne (Coregonus spp.) 30 cm - Gründling (Gobio gobio) - vom 1. April bis 30. Juni Güster (Blicca bjoerkna) - - Hasel (Leuciscus leuciscus) - ganzjährig Hecht (Esox lucius) 45 cm vom 15. Februar bis 15. April Karausche (Carassius carassius) - - Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm - Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) - - Kleine Maräne (Coregonus albula) - - Lachs (Salmo salar) 60 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar Meerforelle (Salmo trutta trutta) 40 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar Moderlieschen (Leucaspius delineatus) - ganzjährig Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus) - ganzjährig Ostgroppe (Cottus poecilopus) - ganzjährig Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) 40 cm vom 1. November bis 31. Januar Quappe (Lota lota) 35 cm vom 1. Januar bis 28. Februar Rapfen (Aspius aspius) 50 cm - Rotauge (Rutilus rutilus) - - Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) - - Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) - ganzjährig Schleie (Tinca tinca) 25 cm - Steinbeißer (Cobitis taenia) - ganzjährig Stint (Osmerus eperlanus eperlanus) - - Störe der Arten Acipenser sturio und Acipenser oxyrinchus - ganzjährig Ukelei (Alburnus alburnus) - ganzjährig Wels (Silurus glanis) - - Zährte (Vimba vimba) - ganzjährig Zander (Sander lucioperca) 45 cm vom 15. März bis 15. Mai Zope (Abramis ballerus) - ganzjährig Zwergstichling (Pungitius pungitius) - - Krebse Flusskrebs (Astacus astacus) 12 cm (gemessen von der Rostrumspitze bis zum Schwanzende) vom 1. Oktober bis 31. Juli; ganzjährig im Schulensee, Großer Benzer See, Kleiner Benzer See und Langsee (Süderfahrenstedt) Muscheln Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) - ganzjährig Bachmuschel (Unio crassus) - ganzjährig Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) - - Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) - ganzjährig Große Flussmuschel (Unio tumidus) - ganzjährig Malermuschel (Unio pictorum) - ganzjährig

### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Nr. Gewässername Räumliche Geltung 1 Bille von der Quelle bis zur Mündung in den Reinbeker Mühlenteich 2 Alster und Ammersbek Alster vom Zufluss der Alten Alster und Ammersbek unterhalb der L224 jeweils bis zur Landesgrenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg 3 Nessendorfer Mühlenau, Flaßlandbek und Schmiedenau jeweils von der Quelle bis zur Mündung in den Sehlendorfer Binnensee 4 Steinau (Büchen) von der Quelle bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal 5 Beste vom Zufluss der Süderbeste bis zur Mündung in die Trave 6 Trave unterhalb des Wardersees bis zur Brücke querab der Kupfermühle 7 Lachsbach und Kremper Au von der Quelle bis zur Mündung in das Neustädter Binnenwasser sowie im Neustädter Binnenwasser bis zur Brücke der Bundesautobahn A 1 über das Gewässer 8 Treene unterhalb des Winderatter Sees bis zur Mündung der Bollingstedter Au 9 Loiter Au von der Quelle bis zur Mündung in die Schlei 10 Osterau unterhalb der Straßenbrücke bei Rieshorn bis oberhalb der Mündung in die Bramau 11 Steinau (Nusse) unterhalb des Zuflusses des Ritzerauer Mühlenbachs bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal 12 Linau von der Quelle bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal 13 Schafflunder Mühlenstrom von der Quelle bis zur Mündung in den Randgraben 14 Hagener Au und Salzau unterhalb des Selenter Sees bis zur Mündung in die Ostsee 15 Schwentine unterhalb des Wasserkraftwerks am Auslauf des Rosensees zur Brücke bei der Oppendorfer Mühle 16 Mühlenau (Wehrau) unterhalb des Wardersees bis oberhalb des Zuflusses der Linnbek 17 Haaler Au von der Quelle bis zur Mündung der Fuhlenau 18 Farver Au von der Quelle bis zur Mündung in die Johannisbek 19 Kükelühner Mühlenau von der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee 20 Alte Schwentine unterhalb des Stolper Sees bis zur Mündung in den Postsee 21 Hohenfelder Mühlenau unterhalb des Selenter Sees bis zur Mündung in die Ostsee 22 Langballigau unterhalb der Brücke bei Reumoos bis zur Mündung in die Ostsee 23 Tensfelder Au unterhalb der Kläranlage Tensfeld bis zur Mündung in den Plöner See 24 Schwartau unterhalb des Barkauer Sees bis zur Mündung der Curau 25 Pulverbek von der Quelle bis zur Mündung in die Trave 26 Krückau unterhalb der Brücke in Heede bis zum Zufluss der Offenau 27 Stör von der Quelle bis zur Mündung der Bünzau 28 Mühlenau und Düpenau jeweils von der Quelle bis zum Zusammenfluss beider Gewässer 29 Rantzau von der Quelle bis zur Mündung in die Stör 30 Kossau unterhalb der Brücke L55 bis zur Brücke L178 31 Kronsbek von der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee 32 Bünzau vom Zusammenfluss von Fuhlenau und Buckener Au 33 Osterbek von der Quelle bis zur Mündung in die Schlei 34 Goddestorfer Au von der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee 35 Johannisbek von der Quelle bis zur Brücke in Johannisdorf 36 Mühlenbarbeker Au von der Quelle bis zur Mündung in die Stör 37 Eider unterhalb des Bothkamper Sees bis zur Eiderbrücke östlich von Schmalstede 38 Jevenau von der Quelle bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal 39 Schmalfelder Au unterhalb vom Zufluss der Buerwischbek bis oberhalb der Klärteiche in Schmalfeld 40 Gieselau von der Quelle bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal 41 Lippingau unterhalb der L248 bis zur Mündung in die Ostsee 42 Koseler Au von der Quelle bis oberhalb des Zuflusses der Pukdammer Au 43 Unterlauf der Malenter Au vom Ausfluss aus dem Schwonausee bis zur Mündung in den Kellersee 44 Kiebitzbek von der Quelle bis zur Mündung in die Schwentine

### § 10 — Absperrung mit Fanggeräten

§ 10 Absperrung mit Fanggeräten(1) In fließenden Gewässern sowie in sich verengenden Verbindungen von Seen untereinander oder in einer sich verengenden Verbindung eines Sees mit fließenden Gewässern oder Kanälen dürfen andere als in § 9 genannte Fanggeräte einschließlich deren Leiteinrichtungen mit Ausnahme von Langleinen und Handangeln nur so eingerichtet oder ausgelegt werden, dass sie einen Abstand von mindestens 200 m voneinander haben und höchstens die Hälfte der Gewässerbreite absperren. Als Gewässerbreite gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Ufern am Aufstellungsort des Fanggerätes.(2) In einem Schutzbereich vor und hinter Ein- oder Ausläufen von Fließgewässern oder Kanälen in oder aus Seen dürfen keinerlei Fanggeräte mit Ausnahme von Langleinen und Handangeln eingerichtet oder ausgelegt werden. Der Schutzbereich in Richtung See wird ausgehend von der Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Mündungsuferpunkten gemessen. Die Verbindungslinie wird beidseitig der Mündungsuferpunkte in gerader Linie um jeweils 50 m verlängert. Von den beiden Endpunkten dieser Linie wird in Richtung See ein Rechteck mit Seitenlängen von jeweils 50 m gebildet. Der Schutzbereich in Richtung des Fließgewässers oder Kanals umfasst ausgehend von den beidseitigen Mündungsuferpunkten das Fließgewässer oder den Kanal auf einer Länge von 50 m.

### § 13 — Befreiungen und Ausnahmen

§ 13 Befreiungen und Ausnahmen(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 10 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen der oberen Fischereibehörde keine Anwendung. Befreiungen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.(2) Die §§ 2, 4 bis 6 und 10 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag des Landes keine Anwendung, sofern diese Untersuchungen der Erfüllung der Monitoringverpflichtungen des Europäischen Artenschutz- und Wasserrechts dienen. Die Anwendbarkeit der in Satz 1 genannten Regelungen kann von der oberen Fischereibehörde gegenüber den Durchführenden der Untersuchungen angeordnet werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind. Befreiungen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 10 zulassen. Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind. Ausnahmen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.

### § 14 — Ordnungswidrigkeiten

§ 14 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 15 LFischG oder § 175 Absatz 3 LVwG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 2 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sich aneignet, anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet sowie vorbehaltlich der Geltung von § 2 Absatz 3 Satz 2 tötet,2. entgegen § 2 Absatz 3 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt,3. entgegen § 3 Absatz 1 Fische aussetzt,4. entgegen § 3 Absatz 2 offene Binnengewässer mit Fischen besetzt, die ein für sie vorgeschriebenes Mindestmaß erreicht oder überschritten haben,5. entgegen § 3 Absatz 3 keine oder unvollständige Aufzeichnungen führt, die Aufbewahrungsfrist nicht einhält, die Aufzeichnungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt, oder an zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässern (Angelteiche) die Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie über das Datum der Lieferung und die Freigabe zur Befischung der Besatzfische nicht an der jeweiligen Betriebsstätte vor Ort aufbewahrt, die Aufbewahrungsfrist nicht einhält oder Zeitpunkt und Ort von Besatzlieferungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht mitteilt,6. entgegen § 3 Absatz 4 Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische oder deren Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt,7. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 2 Besatzfische von einem Betrieb bezieht, der keine Genehmigung nach der Fischseuchenverordnung besitzt,8. entgegen dem in § 4 aufgeführten Fischschonbezirk den Fischfang ausübt,9. entgegen § 5 Absatz 1 während der Winterschonzeit den Fischfang ausübt,10. entgegen § 6 Absatz 1 den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ohne Genehmigung ausübt oder entgegen § 6 Absatz 3 die Elektrofischerei nicht unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsstrom ausübt oder sich entgegen den aus den Bedienvorschriften oder den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten verhält,11. entgegen § 7 Absatz 1 und 2 Fangmethoden oder Fanggeräte einsetzt,12. entgegen § 7 Absatz 3 Kontroll- und Beaufsichtigungspflichten der Fanggeräte oder Entnahmepflichten des Fangs verletzt,13. entgegen § 8 nicht aus dem Gewässersystem stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten oder Teile von ihnen, untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder Teile von ihnen oder Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische oder Teile von ihnen als Köder verwendet,14. entgegen § 9 ständige Fischereivorrichtungen mit geringeren Abständen oder Maschenweiten betreibt,15. entgegen § 10 Fanggeräte einrichtet oder auslegt,16. entgegen § 11 die bei der Eisfischerei ins Eis geschlagenen Löcher nicht so kennzeichnet, dass durch sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen kann,17. entgegen § 12 Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornimmt oder18. entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 13 Absatz 3 erteilten Genehmigungen handelt.

### § 15 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2016 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Binnenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 634)*), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 553), außer Kraft.

### § 2 — Mindestmaße und Schonzeiten

§ 2 Mindestmaße und Schonzeiten(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Fischarten sind heimisch und nicht gebietsfremd nach § 13 Absatz 3 LFischG. In offenen Binnengewässern nach § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LFischG gelten die in der Anlage 1 genannten Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten sowie vorbehaltlich der Geltung von Absatz 3 Satz 2 zu töten.(3) Werden Fische gefangen, deren Fang einem Verbot nach Absatz 2 unterliegt, sind sie nach guter fachlicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt. Offenkundig nicht überlebensfähige Fische sollen vor dem Zurücksetzen unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden. Satz 2 gilt nicht für Massenfänge in der Berufsfischerei.

### § 3 — Besatz, übertragbare Fischkrankheiten

§ 3 Besatz, übertragbare Fischkrankheiten(1) In Anlage 1 nicht aufgeführte Arten dürfen in Binnengewässern nicht ausgesetzt werden. Besatz für offene Binnengewässer soll aus regionalen Beständen gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LFischG und in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 LFischG nicht für Arten, die in Anhang IV der Verordnung Nummer 708/20071 aufgeführt sind, sowie unfruchtbare Kreuzungen dieser Arten.(2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben.(3) Über die in offenen und geschlossenen Binnengewässern durchgeführten Besatzmaßnahmen hat die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person Aufzeichnungen über Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für kurzfristige Hälterungen zu Verkaufszwecken. An zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässern (Angelteiche) sind die Aufzeichnungen nach Satz 1 sowie über das Datum der Lieferung und die Freigabe zur Befischung der Besatzfische zu führen. Alle Aufzeichnungen sind für den aktuellen und die zwei vorhergehenden Monate an der jeweiligen Betriebsstätte vor Ort aufzubewahren. Zeitpunkt und Ort von Besatzlieferungen sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen mitzuteilen.(4) Es ist verboten, in offenen und geschlossenen Binnengewässern Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische auszusetzen. Dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische.(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 LFischG sind die in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862), aufgeführten Fischseuchen. Der Bezug von Besatzfischen für offene und geschlossene Binnengewässer darf nur von nach der Fischseuchenverordnung genehmigten Betrieben erfolgen; dies gilt nicht für Fischumsiedlungen im Rahmen von Hegefischen oder bei Baumaßnahmen und Havarien.

### § 6 — Elektrofischerei

§ 6 Elektrofischerei(1) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot der Fischfangausübung unter Anwendung elektrischen Stroms insbesondere zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche Untersuchungen, für Bergungen und Fischumsiedlungen bei Baumaßnahmen und Havarien oder zur nachhaltigen und mit anderen Fanggeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung erteilen. Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein bedarf keiner Ausnahme im Sinne von Satz 1, sofern die Elektrofischerei zu Ausbildungszwecken zum Einsatz kommt.(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass1. die für den Betrieb des Elektrofanggerätes verantwortliche Person an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen hat (Bedienungsschein) oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und2. das einzusetzende Elektrofanggerät einschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).(3) Die Elektrofischerei darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. Elektrofischfanganlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Die Elektrofischerin oder der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfangs die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen sowie die sich aus den Bedienvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

### § 7 — Art und Anwendung von Fanggeräten

§ 7 Art und Anwendung von Fanggeräten(1) Neben den nach § 31 LFischG verbotenen Fangmethoden ist das Reißen von Fischen mit Angelhaken verboten. Feststehende Haken sind nur als Einzelhaken erlaubt.(2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von Nichtzielarten möglichst vermieden wird. Reusen müssen zum Schutz des Fischotters gegen ein Eindringen durch Otterkreuze oder andere geeignete Maßnahmen gesichert sein oder eine Ausstiegsöffnung oder Fluchtmöglichkeit nach dem Stand der Technik aufweisen. Satz 2 gilt nicht, sofern die Reusen in einer Wassertiefe von mehr als 1,50 m oder einer Distanz zur Uferlinie von mehr als 60 m eingesetzt werden; maßgeblich ist dabei der Standort des Eingangs zur ersten Fangkammer der Reuse.(3) Handangeln sind von der fischereiausübungsberechtigten Person ständig zu beaufsichtigen. Ausgelegte Stellnetze und Langleinen sind täglich zu kontrollieren. Alle übrigen Fanggeräte und ständige Fischereivorrichtungen sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort in der Regel ein Verenden von Fischen ausschließt, zu kontrollieren. Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen.

### § 8 — Verwendung von Köderfischen

§ 8 Verwendung von KöderfischenIn offenen Binnengewässern dürfen nur solche aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in Aquakulturanlagen erzeugte Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten oder Teile von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 gelten entsprechend.

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischart Mindestmaß Schonzeit 1. Bachneunauge (Lampetra planeri) - ganzjährig 2. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) - ganzjährig 3. Meerneunauge (Petromyzon marinus) - ganzjährig 4. Störe der Arten Acipenser sturio und Acipenser oxyrinchus - ganzjährig 5. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm - 6. Bachforelle (Salmo trutta fario) 30 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar 7. Lachs (Salmo salar) 60 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar 8. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 40 cm vom 1. Oktober bis 28. Februar 9. Große Maräne (Coregonus spp.) 30 cm - 10. Kleine Maräne (Coregonus albula) - - 11. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus) - ganzjährig 12. Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) 40 cm vom 1. November bis 31. Januar 13. Alse, Maifisch (Alosa alosa) - ganzjährig 14. Finte (Alosa fallax) 30 cm 15. Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) - - 16. Stint (Osmerus eperlanus eperlanus) - - 17. Aal (Anguilla anguilla) 45 cm - 18. Flussbarsch (Perca fluviatilis) - - 19. Hecht (Esox lucius) 45 cm vom 15. Februar bis 30. April 20. Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) - - 21. Quappe (Lota lota) 35 cm vom 1. Januar bis 28. Februar 22. Wels (Silurus glanis) 70 cm vom 1. Mai bis 30. Juni 23. Zander (Sander lucioperca) 45 cm vom 1. April bis 31. Mai 24. Aland (Leuciscus idus) - - 25. Barbe (Barbus barbus) - ganzjährig 26. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) - ganzjährig 27. Brassen (Abramis brama) - - 28. Döbel (Leuciscus cephalus) - - 29. Elritze (Phoxinus phoxinus) - ganzjährig 30. Giebel (Carassius auratus gibelio) - - 31. Gründling (Gobio gobio) - vom 1. April bis 30. Juni 32. Güster (Blicca bjoerkna) - - 33. Hasel (Leuciscus leuciscus) - ganzjährig 34. Karausche (Carassius carassius) - - 35. Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm - 36. Moderlieschen (Leucaspius delineatus) - ganzjährig 37. Schleie (Tinca tinca) 25 cm - 38. Rapfen (Aspius aspius) 50 cm - 39. Rotauge (Rutilus rutilus) - - 40. Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) - - 41. Ukelei (Alburnus alburnus) - ganzjährig 42. Zährte (Vimba vimba) - ganzjährig 43. Zope (Abramis ballerus) - ganzjährig 44. Bachschmerle (Barbatula barbatula) - ganzjährig 45. Groppe (Cottus gobio) - ganzjährig 46. Ostgroppe (Cottus poecilopus) - ganzjährig 47. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) - ganzjährig 48. Steinbeißer (Cobitis taenia) - ganzjährig 49. Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) - - 50. Zwergstichling (Pungitius pungitius) - - 51 Dorsch (Gadus morhua) 35 cm - 52. Flusskrebs (Astacus astacus) - ganzjährig 53. Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) - ganzjährig 54. Bachmuschel (Unio crassus) - ganzjährig 55. Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) - ganzjährig 56. Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) - ganzjährig 57. Große Flussmuschel (Unio tumidus) - ganzjährig 58. Malermuschel (Unio pictorum) - ganzjährig

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4)

### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) 1. Langballigau2. Au bei Habernis3. Grimsnisau4. Loiter Au5. Lindaubach (Güderotter Au)6. Hüttener Au Quelle bis oberhalb Einmündung Rohau7. Johannesbek8. Koseler Au9. Kriesebyau10. Kronsbek11. Hohenfelder Mühlenau12. Kossau13. Farver Au (Steinbek) und Randkanal von der Einmündung der Farver Au bis zur Kreisstraße 48 (Auslaufwerk im Deich)14. Kremper Au und Lachsbach sowie der nördliche Bereich des Neustädter Binnenwassers bis zu einem Kreis mit einem Radius von 250 m um die Mündung des Lachsbaches15. Trave unterhalb des Warder Sees bis oberhalb der Einmündung der Mözener Au16. Pulverbek17. Beste unterhalb der Einmündung der Süderbeste bis zur Trave18. Bille19. Pinnau von der Quelle bis oberhalb der Einmündung der Mühlenau20. Krückau von der Quelle bis zur Bundesautobahn 2321. Stör von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Geilenbek22. Bünzau23. Bramau24. Mühlenbarbeker Au25. Rantzau26. Gieselau27. Hanerau vom Mühlenteich bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal28. Haaler Au von der Quelle bis oberhalb der Einmündung der Fuhlenau29. Wiesbek30. Jevenau31. Wehrau, Mühlenau und Reidsbek32. Treene unterhalb des Treßsees bis unterhalb der Einmündung der Silberstedter Au33. Linnau34. Schaflunder Mühlenstrom35. Steinau Büchen36. Deringstrom (Mielesystem)37. Tensfelder Au38. Nessendorfer Mühlenau39. Spolsau

### Eingangsformel BiFVO

Aufgrund des § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 3, § 35 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 2 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), sowie aufgrund von § 175 Absatz 1 LVwG verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 2 Absatz 3 LFischG. (2) Zum Geltungsbereich nach Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die Strandlagune bei Aschau und das Neustädter Binnenwasser seewärts bis zur Straßenbrücke in Neustadt.

### § 10 — Absperrung mit Fischereigeräten

§ 10 Absperrung mit Fischereigeräten(1) In fließenden Gewässern sowie in sich verengenden Verbindungen von Seen untereinander oder in einer sich verengenden Verbindung eines Sees mit fließenden Gewässern oder Kanälen dürfen andere als in § 9 genannte Fischereigeräte einschließlich deren Leiteinrichtungen mit Ausnahme von Langleinen und Handangeln nur so eingerichtet oder ausgelegt werden, dass sie einen Abstand von mindestens 200 m voneinander haben und höchstens die Hälfte der Gewässerbreite absperren. Als Gewässerbreite gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Ufern am Aufstellungsort des Fischereigerätes. (2) In einem Schutzbereich vor und hinter Ein- oder Ausläufen von Fließgewässern oder Kanälen in oder aus Seen dürfen keinerlei Fischereigeräte mit Ausnahme von Langleinen und Handangeln eingerichtet oder ausgelegt werden. Der Schutzbereich in Richtung See wird ausgehend von der Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Mündungsuferpunkten gemessen. Die Verbindungslinie wird beidseitig der Mündungsuferpunkte in gerader Linie um jeweils 50 m verlängert. Von den beiden Endpunkten dieser Linie wird in Richtung See ein Rechteck mit Seitenlängen von jeweils 50 m gebildet. Der Schutzbereich in Richtung des Fließgewässers oder Kanals umfasst ausgehend von den beidseitigen Mündungsuferpunkten das Fließgewässer oder den Kanal auf einer Länge von 50 m.

### § 11 — Eisfischerei

§ 11 EisfischereiBei der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher durch die Verursacherin oder den Verursacher so zu kennzeichnen, dass durch sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen kann.

### § 12 — Schutz der Fischgewässer

§ 12 Schutz der Fischgewässer(1) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen haben stets so fischschonend wie möglich zu erfolgen. Werden dabei Fische aus dem Gewässer entfernt, sind sie entsprechend § 2 Absatz 3 zurückzusetzen. (2) In Gewässern nach § 5 Absatz 1 dürfen in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April keine Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehölzpflegearbeiten außerhalb des Gewässers; abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

### § 13 — Befreiungen und Ausnahmen

§ 13 Befreiungen und Ausnahmen(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 10 finden für die obere Fischereibehörde und die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein keine Anwendung. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 4 bis 6 und 10 für wissenschaftlich tätige Institute und Organisationen der Fischerei erteilen. (2) Die obere Fischereibehörde kann der Landwirtschaftskammer die Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 entziehen und die Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 2 widerrufen, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind. (3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3 Absatz 2, §§ 4, 5 und 10 erteilen.(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmen nach Absatz 1 und 3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.

### § 14 — Ordnungswidrigkeiten

§ 14 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 15 LFischG oder § 175 Absatz 3 LVwG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sich aneignet, anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet sowie vorbehaltlich der Geltung von § 2 Absatz 3 Satz 2 tötet,2. entgegen § 2 Absatz 3 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt,3. entgegen § 3 Absatz 1 Fische aussetzt,4. entgegen § 3 Absatz 2 offene Binnengewässer mit Fischen besetzt, die ein für sie vorgeschriebenes Mindestmaß erreicht oder überschritten haben,5. entgegen § 3 Absatz 3 keine oder unvollständige Aufzeichnungen führt, die Aufbewahrungsfrist nicht einhält oder die Aufzeichnungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt,6. entgegen § 3 Absatz 4 Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt,7. entgegen dem in § 4 aufgeführten Fischschonbezirk den Fischfang ausübt,8. entgegen § 5 Absatz 1 während der Winterschonzeit den Fischfang ausübt,9. entgegen § 6 Absatz 1 den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ohne Genehmigung ausübt oder entgegen § 6 Absatz 3 die Elektrofischerei nicht unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsstrom ausübt oder sich entgegen den aus den Bedienvorschriften oder den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten verhält,10. entgegen § 7 Absatz 1 Fangmethoden oder Fischereigeräte einsetzt,11. entgegen § 7 Absatz 3 Kontroll- und Beaufsichtigungspflichten der Fischereigeräte oder Entnahmepflichten des Fangs verletzt,12. entgegen § 8 nicht aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten oder Teile von ihnen, untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder Teile von ihnen oder Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch veränderte Fische, deren Nachkommen oder Teile von ihnen als Köder verwendet,13. entgegen § 9 ständige Fischereivorrichtungen mit geringeren Abständen oder Maschenweiten betreibt,14. entgegen § 10 Fischereigeräte einrichtet oder auslegt,15. entgegen § 11 die bei der Eisfischerei ins Eis geschlagenen Löcher nicht so kennzeichnet, dass durch sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen kann,16. entgegen § 12 Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornimmt oder17. entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 13 Absatz 3 erteilten Genehmigungen handelt.

### § 15 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2016 in Kraft. Sie tritt am 28. Juli 2021 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Binnenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 634)*), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 553), außer Kraft.

### § 2 — Mindestmaße und Schonzeiten

§ 2 Mindestmaße und Schonzeiten(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Fischarten sind heimisch und nicht gebietsfremd nach § 13 Absatz 3 LFischG. In offenen Binnengewässern nach § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LFischG gelten die in der Anlage 1 genannten Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten sowie vorbehaltlich der Geltung von Absatz 3 Satz 2 zu töten. (3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt. Offenkundig nicht überlebensfähige Fische sollen vor dem Zurücksetzen unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden. Satz 2 gilt nicht für Massenfänge in der Berufsfischerei.

### § 3 — Besatz, übertragbare Fischkrankheiten

§ 3 Besatz, übertragbare Fischkrankheiten(1) In Anlage 1 nicht aufgeführte Arten dürfen in offenen Binnengewässern nicht ausgesetzt werden. Besatz soll aus regionalen Beständen gewonnen werden. (2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben. (3) Über die in offenen und geschlossenen Binnengewässern durchgeführten Besatzmaßnahmen hat die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person Aufzeichnungen über Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für kurzfristige Hälterungen zu Verkaufszwecken. (4) Es ist verboten, in offenen und geschlossenen Binnengewässern, mit Ausnahme von Teichwirtschaften und vergleichbaren Anlagen sowie Anlagen zur Fischerzeugung, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch veränderte Fische auszusetzen. Dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische. (5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 LFischG sind insbesondere: 1. alle in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die durch Artikel 389 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, aufgeführten Fischseuchen sowie2. die Furunkulose der Forellen,3. die Rotmaulseuche der Forellen,4. die proliferative Nierenerkrankung bei Forellen,5. die Erythrodermatitis bei Karpfen,6. die Herpesvirose bei Aalen,7. die Porzellankrankheit bei Krebsen,8. die Krebspest.

### § 4 — Fischschonbezirk

§ 4 FischschonbezirkIn der Elbe bei Geesthacht ist im Fischweg am Stauwehr sowie in einem sich von ober- bis unterhalb des Fischweges erstreckenden Gebiet jede Art des Fischfangs verboten. Das Gebiet beginnt oberhalb des Stauwehres am rechten Ufer der Elbe beim Knick im Uferdeckwerk, erstreckt sich von dort in gerader Linie Richtung Flussmitte bis zur Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachen bei Elbe-km 585,550, von hier flussabwärts entlang der Landesgrenze bis zum Elbe-km 586,167 unterhalb des Stauwehres und von hier in gerader Linie bis zum westlichen Ufer der Buhne 6a. Das rechte Elbeufer zwischen dem westlichen Ufer der Buhne 6a und dem Knick im Uferdeckwerk stellt seine landseitige Begrenzung dar. Das Gebiet ist in der Anlage 2 kartografisch dargestellt, welche Bestandteil der Verordnung ist.

### § 5 — Winterschonzeit

§ 5 Winterschonzeit(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang vom 1. Oktober bis 31. Dezember in den in der Anlage 3 aufgeführten Gewässern verboten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zuläufe der in Anlage 3 aufgeführten Gewässer, sofern diese Zuläufe für kieslaichende Fischarten geeignete Substratstrukturen aufweisen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge dieser Gewässer und Gewässerstrecken.

### § 6 — Elektrofischerei

§ 6 Elektrofischerei(1) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von dem Verbot der Fischfangausübung unter Anwendung elektrischen Stroms zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur nachhaltigen und mit anderen Fischereigeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung erteilen. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass 1. die für den Betrieb des Elektrofanggerätes verantwortliche Person an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen hat (Bedienungsschein) oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und2. das einzusetzende Elektrofanggerät einschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein). (3) Die Elektrofischerei darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. Die Benutzung eines Elektrofanggerätes hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Elektrofischerin oder der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

### § 7 — Art und Anwendung von Fischereigeräten

§ 7 Art und Anwendung von Fischereigeräten(1) Neben den nach § 31 LFischG verbotenen Fangmethoden ist das Reißen von Fischen mit Angelhaken verboten. Feststehende Haken sind nur als Einzelhaken erlaubt. (2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von anderen Tieren, insbesondere von Wasservögeln und Fischottern, möglichst vermieden wird. (3) Handangeln sind von der fischereiausübungsberechtigten Person ständig zu beaufsichtigen. Ausgelegte Stellnetze und Langleinen sind täglich zu kontrollieren. Alle übrigen Fanggeräte und ständige Fischereivorrichtungen sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort in der Regel ein Verenden von Fischen ausschließt, zu kontrollieren. Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen.

### § 8 — Verwendung von Köderfischen

§ 8 Verwendung von KöderfischenIn offenen Binnengewässern dürfen nur solche aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten oder Teile von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 gelten entsprechend.

### § 9 — Ständige Fischereivorrichtungen

§ 9 Ständige FischereivorrichtungenIn offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Absatz 2 LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflussbreite der Staueinrichtung einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen.

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— Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO) Vom 29. Juni 2016
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BiFischVSH2016rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
