Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Laufbahnzweig Bibliotheksdienst, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (LAPO WD-BD-LG 2/2) Vom 3. Juli 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. 2014, 152
Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der ...
Anlage 1 (zu § 13)Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein an der Bayrischen Bibliotheksschule MünchenDer Freistaat Bayern, vertreten durch das bayrische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
§ 6Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach seiner Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft; beide Parteien erhalten jeweils eine Ausfertigung des Verwaltungsabkommens.München, 2. Juli 2004Der Bayrische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gez. Dr. Thomas GoppelKiel, 30. August 2004Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein gez. Ute Erdsiek-Rave
Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der ...
Anlage 1 (zu § 13)Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein an der Bayrischen Bibliotheksschule MünchenDer Freistaat Bayern, vertreten durch das bayrische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
§ 1 1. Die Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein nehmen an der theoretischen Ausbildung und an der Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken im Freistaat Bayern teil.2. Die jeweiligen Ausbildungskurse beginnen am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres und dauern zwei Jahre.3. Die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung finden an der bayrischen Bibliotheksschule München als Abteilung der Bayrischen Staatsbibliothek statt.4. Die praktische Ausbildung erfolgt an der Universitätsbibliothek der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; diese ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsabkommens und wird vom Land Schleswig-Holstein in eigener Zuständigkeit geregelt.5. Die an der Bayrischen Bibliotheksschule München abgelegte Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken im Freistaat Bayern gilt im Land Schleswig-Holstein als Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken dieses Landes.
§ 2Für die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung sind die Bestimmungen der „Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken im Freistaat Bayern - ZAPlhBiblD“ in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
§ 3 1. Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ist Ausbildungsbehörde für die Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein.2. Diese werden von der Ausbildungsbehörde für die Dauer der theoretischen Ausbildung und der Laufbahnprüfung zur Ausbildung an die bayrische Staatsbibliothek zugewiesen; das mit dem Land Schleswig-Holstein bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf als Bibliotheksreferendarin bzw. Bibliotheksreferendar im Vorbereitungsdienst bleibt davon unberührt, insbesondere bestehen die Ansprüche auf Besoldung, Beihilfe sowie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld weiterhin gegenüber dem Land Schleswig-Holstein fort.3. Die zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare unterstehen während der Dauer der theoretischen Ausbildung und der Laufbahnprüfung der Dienstaufsicht der Bayrischen Staatsbibliothek; für die beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten der Referendarinnen und Referendare bleibt die Ausbildungsbehörde weiterhin zuständig.4. Die bei der Bayrischen Bibliotheksschule München geführten Prüfungsakten der Referendarinnen und Referendare des Landes Schleswig-Holstein können von der Ausbildungsbehörde jederzeit eingesehen werden.5. Die Ausbildungsbehörde kann zu den mündlichen Teilen der Laufbahnprüfung einen Beobachter entsenden.6. Die Ergebnisse der Laufbahnprüfung ihrer Referendarinnen und Referendare werden der Ausbildungsbehörde von der Bayrischen Bibliotheksschule München unverzüglich mitgeteilt.7. Die Ausbildungsbehörde erhält für jeden ihrer Referendarinnen und Referendare einen amtlich beglaubigten Abdruck des Prüfungszeugnisses.
§ 4 1. Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel erstattet der Bayrischen Staatsbibliothek die anteiligen Kosten für die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der von ihr zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare.2. Die Ausbildungsbehörde erhält jeweils nach Abschluss der Ausbildung und Ablegung der Laufbahnprüfung der zugewiesenen Referendarinnen und Referendare von der Bayrischen Staatsbibliothek eine Kostenrechnung samt Aufstellung der tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten.3. Zu Beginn der theoretischen Ausbildung leistet die Ausbildungsbehörde auf Anforderung der Bayrischen Staatsbibliothek eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte der zu erwartenden anteiligen Ausbildungskosten entsprechend der Kostenkalkulation der Bayrischen Staatsbibliothek, die der Ausbildungsbehörde zusammen mit der Anforderung der Abschlagszahlung vorzulegen ist.
§ 5 1. Das Verwaltungsabkommen kann von beiden Parteien unter Wahrung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.2. Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist begonnen haben, bleiben im Falle einer Kündigung hiervon unberührt.
§ 6Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach seiner Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft; beide Parteien erhalten jeweils eine Ausfertigung des Verwaltungsabkommens. München, 2. Juli 2004Der Bayrische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gez. Dr. Thomas Goppel Kiel, 30. August 2004Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein gez. Ute Erdsiek-Rave
Anlage 2 (zu § 13)Zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Jürgen Mlynek, und dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Chef der Staatskanzlei Herrn Heinz Maurus,wird das folgendeVerwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein im postgradualen Fernstudiumgeschlossen:
§ 1 1. Die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare des Landes Schleswig-Holstein erhalten ihre theoretische Ausbildung in Form eines zweijährigen postgradualen Fernstudiums an der Humboldt-Universität zu Berlin.2. Die Auswahl der Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare liegt beim Land Schleswig-Holstein. Die Voraussetzungen der Studienordnung für das postgraduale Fernstudium werden berücksichtigt. Die Benennung gegenüber der Humboldt-Universität erfolgt bis zum 15. Juli des laufenden Jahres.
§ 2Die Laufbahnprüfung wird nach Maßgabe der Studienordnung für die theoretische Ausbildung von Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren sowie der Prüfungsordnung für die Laufbahnprüfung von Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren unter Berücksichtigung der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhBd) vor dem von der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin gebildeten Prüfungsausschuss an der Humboldt-Universität zu Berlin abgelegt; die Studienordnung und die Prüfungsordnung sind diesem Abkommen beigefügt (n.v.). Die an der Humboldt-Universität abgelegte Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst gilt im Land Schleswig-Holstein als Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst an öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken. Das Land Schleswig-Holstein erhält für die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare einen amtlich beglaubigten Abdruck des Prüfungszeugnisses.
§ 3Die praktische Ausbildung der Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare erfolgt an den jeweiligen Ausbildungsbibliotheken in Schleswig-Holstein. Die praktische Ausbildung ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsabkommens und wird in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geregelt.
§ 4Das Land Schleswig-Holstein erstattet der Humboldt-Universität zu Berlin die Ausbildungskosten in Höhe von € 2.000,00 pro Bibliotheksreferendarin und Bibliotheksreferendar und Semester. Die Kostenabrechnung erfolgt nach Ablauf des Haushaltsjahres; sie ist von der abrechnenden Stelle der Humboldt-Universität mit der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu versehen. Die Ausbildungskosten werden den nachgewiesenen Kosten angepasst.
§ 5Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann von beiden Parteien unter Wahrung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist begonnen haben, bleiben im Falle einer Kündigung hiervon unberührt. Bis zum Ende der bereits immatrikulierten Studierenden bleiben die finanziellen Verpflichtungen gemäß § 4 bestehen.
§ 6Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Verwaltungsvereinbarung ist Berlin.
§ 7Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, 14. Juni 2005Präsident der Humboldt-Universität gez. Prof. Dr. Jürgen MlynekKiel, 24. Juni 2005Chef der Staatskanzlei gez. Heinz Maurus
Aufgrund des 1. § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), sowie2. § 26 Absatz 1 LBG verordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Laufbahnzweig Bibliotheksdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein.
Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. (2) Ist zu erwarten, dass eine Referendarin oder ein Referendar das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens zwölf Monate durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. (3) Auf den Vorbereitungsdienst wird der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Studierenden zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet. (4) Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich das Studium um die Dauer dieser Zeiten, ungeachtet der Obergrenze nach Absatz 2. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, lässt die Christian-Albrechts-Universität im Einvernehmen mit der Ausbildungsreinrichtung nach § 8 eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der praktische Teil wird überwiegend an der Ausbildungseinrichtung abgeleistet. Zur Ableistung des theoretischen Teils und der Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Referendarin oder der Referendar einer der für die theoretische Ausbildung zuständigen Ausbildungsstätten zugewiesen. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der praktischen und theoretischen Ausbildung in der Regel jeweils zwölf Monate. Wird entsprechend den Bestimmungen der Ausbildungsstätte für die theoretische Ausbildung, der die Referendarin oder der Referendar zugewiesen wird, die Regelzeit für die theoretische Ausbildung verändert, wird die Regelzeit für die praktische Ausbildung entsprechend angepasst.
Praktische Ausbildung
§ 12 Praktische Ausbildung(1) Während der praktischen Ausbildung ist die Direktorin oder der Direktor der Ausbildungseinrichtung Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars. (2) Im praktischen Teil der Ausbildung soll die Referendarin oder der Referendar die wesentlichen Tätigkeiten kennen lernen, die der nachfolgenden theoretischen Ausbildung und Laufbahnprüfung zugrunde liegen. Es handelt sich insbesondere um folgende Gebiete: 1. betriebliches Management und Organisation2. Bestandsaufbau und -erschließung3. Benutzungs- und Informationsdienstleistungen4. Informations- und Kommunikationstechnik5. Arbeit in Fachreferaten und Abteilungen6. Leitungsaufgaben (3) Nach Abschluss der praktischen Ausbildung sind die Fähigkeiten und Leistungen zu bewerten mit: 15 bis 14 Punkten = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkten = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkten = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkten = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkten = mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Punkten = ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Theoretische Ausbildung
§ 13 Theoretische AusbildungEinzelheiten sind zum einen im Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein an der Bayerischen Bibliotheksschule München (Anlage 1; gegenwärtige Bezeichnung: Bibliotheksakademie Bayern der Bayerischen Staatsbibliothek in München) und zum anderen im Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und Prüfung von Referendarinnen und Referendaren an öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im postgradualen Fernstudium zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Humboldt-Universität zu Berlin (Anlage 2) geregelt. Weicht eine Regelung der in Satz 1 genannten Verwaltungsabkommen ab, so ist die vorliegende Verordnung maßgeblich.
Urlaub
§ 14 UrlaubUrlaub wird während der theoretischen Ausbildung vom Leiter oder der Leiterin der jeweiligen Ausbildungsstätte für die theoretische Ausbildung, während der praktischen Ausbildung vom Leiter oder der Leiterin der jeweiligen Ausbildungsbibliothek genehmigt.
Laufbahnprüfung
§ 15 LaufbahnprüfungDer Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Sie wird an der Ausbildungsstätte abgelegt, der die Referendarin oder der Referendar zugewiesen wurde. § 13 gilt entsprechend.
Rechtsstellung nach bestandener Laufbahnprüfung
§ 16 Rechtsstellung nach bestandener LaufbahnprüfungDie Referendarin oder der Referendar ist berechtigt, nach bestandener Prüfung die Bezeichnung „Bibliotheksassessorin“ oder „Bibliotheksassessor“ zu führen.
Übergangsregelung
§ 17 ÜbergangsregelungDie Referendarinnen oder Referendare, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der höheren Bibliotheksdienstes (LAPOhBd) des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Juni 2006 (Amtsbl. Schl.-H. S. 530)*) außer Kraft.
Laufbahn
§ 2 Laufbahn(1) Für die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste wird für den Bibliotheksdienst, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahnzweig Bibliotheksdienst eingerichtet. Er umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Bibliotheksreferendarin/-referendar2. in der Probezeit Bibliotheksrätin/-rat3. im Einstiegssamt (Besoldungsgruppe A 13) Bibliotheksrätin/-rat4. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 14 Oberbibliotheksrätin/-ratb) Besoldungsgruppe A 15 Bibliotheksdirektorin/-direktorc) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Bibliotheksdirektorin/ Leitender Bibliotheksdirektor (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Ausbildungsziel
§ 3 AusbildungszielIm Vorbereitungsdienst sollen den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Laufbahnzweig Bibliotheksdienst, zweites Einstiegsamt, an öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermittelt werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitenden Tätigkeiten entwickelt werden.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Laufbahnzweig Bibliotheksdienst, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium nachweist.
Bewerbung
§ 5 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. Ein tabellarischer Lebenslauf,2. das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule sowie die Zeugnisse nach § 4 Nummer 2,3. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,4. gegebenenfalls der Nachweis über eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,5. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Auswahl
§ 6 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren durch die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel voraus. Eine Vorauswahl anhand der vorliegenden Bewerbungsunterlagen ist zulässig. Die Ausbildungseinrichtungen sind an der Auswahl zu beteiligen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die allgemeinen Voraussetzungen oder die Auswahlkriterien nicht erfüllen, scheiden aus dem Auswahlverfahren aus.
Einstellung
§ 7 Einstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel eingestellt. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen beizubringen: 1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, welches nicht älter als drei Monate sein soll,2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit 1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder3. eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, 3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs-, Straf- oder Disziplinarverfahren und6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Ausbildungseinrichtungen
§ 8 AusbildungseinrichtungenAusbildungseinrichtungen sind die Universitätsbibliothek Kiel und die Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften für das wissenschaftliche Bibliothekswesen sowie die Büchereizentrale Schleswig-Holstein und die Stadtbücherei Kiel für das öffentliche Bibliothekswesen.
Rechtsstellung
§ 9 RechtsstellungDie ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Bei Dienstantritt leisten sie den Diensteid nach § 47 LBG. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.