APOmBd · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes des Landes Schleswig-Holstein (APOmBd) Vom 16. März 2004 *

Ausfertigungsdatum:
16.03.2004
Fundstelle:
GVOBl. 2004 348
48 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 21

Prüfungsamt

§ 21 Prüfungsamt (1) Prüfungsamt ist die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. (2) Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuss.

§ 22

Prüfungsausschuss

§ 22 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes bei der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel". Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von mindestens vier Jahren. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, und zwar 1. einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des höheren Bibliotheksdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden, 2. drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des gehobenen Bibliotheksdienstes. Anstelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des gehobenen Bibliotheksdienstes kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des mittleren Bibliotheksdienstes berufen werden. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.

§ 23

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 23 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung stellt die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel unter Berücksichtigung des Ausbildungsergebnisses fest. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise der theoretischen und praktischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 2 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 nicht überschritten wird. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, erneut zu erbringen. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei endgültig nichtbestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter die Entscheidung schriftlich bekannt gegeben wird.

§ 30

Mündliche Prüfung

§ 30 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die wesentlichen Ausbildungsinhalte. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder über entlegene Wissensgebiete sollen unterbleiben. (3) Der Prüfungsausschuss kann Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Prüfung hinzuziehen. (4) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen. Es sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter zur selben Zeit geprüft werden. (5) Der Prüfungsausschuss bewertet auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. (6) An der mündlichen Prüfung können die Ausbildungsleitung und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus Mitglieder des Lehrkörpers und Ausbildungsbeauftragte zur mündlichen Prüfung als Zuhörerin und Zuhörer zulassen. (7) Personalvertretungsrechtliche Regelungen über die Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an der mündlichen Prüfung bleiben unberührt. Personalrat im Sinne dieser Vorschrift ist der zuständige Personalrat bei der Einstellungsbehörde.

§ 38

Prüfungsakten

§ 38 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden bei Christian-Albrechts-Universität zu Kiel geführt. (2) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein -teilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Ablegung der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

Anlage 1

Anlage 1 Anlage 1 PLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG Ausbildungsstation Mindestausbildungsdauer in Monaten 1. Erwerbung 2 2. Erschließung 2 3. Benutzung 2 4. Besondere Abteilungen 1 - 2 5. Technische Dienste 0,5 6. Allgemeine Verwaltung 0,5 7. Praktika 6 Der Erholungsurlaub ist in der Zeit der praktischen Ausbildung zu nehmen ( § 13 ). Anmerkung: Die Ausbildungsstationen zu Ziffer 1 - 3 sollen insgesamt mindestens 9 Monate umfassen. Die Ausbildungsstationen zu Ziffer 4 - 6 sollen nur durchlaufen werden, sofern sie in den Ausbildungsbibliotheken vorhanden sind.

Anlage 2

Anlage 2 Anlage 2 PLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG Nr. Bezeichnung des Lernfeldes Stundenzahl in den Lehrgängen Mindeststundenzahl im praxisbegleitenden Unterricht 1 Rechtliche Grundlagen 30 2 Organisation des Bibliothekswesens 20 3 Innerbetriebliche Organisation von Bibliotheken 10 4 Aneignen von Medienkompetenz 40 Lernfeld 1 - 4 insgesamt mindestens 40 Stunden 5 Beschaffung von Medien und Informationen 40 mindestens 20 Stunden 6 Erfassen und Erschließen von Medien und Informationen 60 mindestens 10 Stunden 7 Bearbeiten der Bestände 20 mindestens 10 Stunden 8 Informieren von Kunden/Nutzern 50 mindestens 20 Stunden 9 Recherchieren und Bereitstellen von Informationen und Medien 50 mindestens 20 Stunden

Anlage 3

Anlage 3 Anlage 3 (Dienststelle) B E F Ä H I G U N G S B E R I C H T - mittlerer Bibliotheksdienst - (Vor-, Familien-, Geburtsname) (Geburtsdatum) Bibliothekssekretäranwärter/in Schwerbehindert (Dienstbezeichnung) Prozent Erwerbsminderung Ausbildungsabschnitt Ausbildungszeit vom bis Fehlzeiten / Tage: Krankheit Urlaub unentschuldigt Den Befähigungsbericht habe ich zur Kenntnis genommen. (Ort, Datum) (Unterschrift / Anwärter/in) (Ort, Datum) (Unterschrift / Ausbildungsleiter/in) Wertung Punkt/e Wertigkeitszahl Einzelergebnis Punkt/e 1. Geistige Eigenschaften 1.1 Auffassungsgabe x 1 Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten 1.2 Organisatorische Befähigung x 1 Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden 1.3 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit a) mündlich x 0,5 Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen b) schriftlich x 0,5 Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich und orthographisch richtig darzustellen 2. Fachliche Kenntnisse a) Umfang des im Ausbildungsgebiet erworbenen x 2 und gezeigten fachlichen Wissens b) Güte und Menge der geleisteten Arbeit unter x 2 Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben 3. Verhalten in der Ausbildung 3.1 Lernbereitschaft/ Motivation x 1 Im Verhalten zum Ausdruck kommende Einstellung zur Ausbildung; Bereitschaft, sich für die Erfüllung der gestellten Aufgaben und das Erreichen des Ausbildungszieles einzusetzen 3.2 Leistungsvermögen x 1 Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit, Konzentration auch bei Ablenkung) 3.3 Soziale Kompetenz a) Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und x 1 Mitarbeitern b) Verhalten und Auftreten gegenüber Kunden x 1 4. Besondere Bemerkungen 5. Durchschnittspunktzahl Punkte Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen; § 12 und § 15 APOmBd sind anzuwenden. 6. Gesamtnote (Ort, Datum) (Unterschrift / Beurteiler/in)

Anlage 4

Anlage 4 Anlage 4 Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes bei der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Z E U G N I S (Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung) geboren am in hat am die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom _____________________ (Amtsbl. Schl.-H. S. ____________) vorgeschriebene Laufbahnprüfung mit der Note ___________________ (______________ Punkte) bestanden. (Ort, Datum) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Siegel)

Eingangsformel APOmBd

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2. den Abschluss der Realschule oder 3. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und den erfolgreichen Abschluss einer Verwaltungslehre, Buchhandelslehre oder einer sonstigen für die Ausbildung förderlichen Lehre oder 4. einen gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Grundkenntnisse in einer Fremdsprache nachweisen und PC-Grundkenntnisse besitzen.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang (1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst umfasst 1. die praktische Ausbildung von 15 Monaten, 2. Praktika von insgesamt sechs Monaten in verschiedenen Bibliothekstypen sowie 3. einen Einführungs- und Abschlusslehrgang von insgesamt drei Monaten. (3) Die Ausbildung soll durch Besichtigung von Einrichtungen des öffentlichen und kulturellen Lebens und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel förderlich ist.

§ 11

Leistungsnachweise

§ 11 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen: 1. Klausuren 2. Durchführung und Beschreibung eines Projektes 3. Befähigungsberichte 4. schriftliche und mündliche Prüfung. (2) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärter, die infolge ihrer Behinderung anderen Anwärterinnen und Anwärter gegenüber im Nachteil sind, werden angemessene Erleichterungen angeboten. Die Erleichterungen werden nur auf Antrag gewährt. Soweit Leistungsnachweise anonym angefertigt werden, ist sicherzustellen, dass den Beurteilenden die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht besteht nur für Behinderungen, die für die Gewährung von Erleichterungen ursächlich gewesen sind. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft die Ausbildungsleitung in Absprache mit der Schwerbehindertenvertretung.

§ 12

Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen (1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllen. (3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: Von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend.

§ 13

Urlaub

§ 13 Urlaub Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der praktischen Ausbildung nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. Das Gleiche gilt für Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der theoretischen Ausbildung.

§ 14

Inhalt

§ 14 Inhalt (1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1). (2) Die Ausbildungsbehörden legen die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im Voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang nach dem Ausbildungsplan im Voraus schriftlich festgelegt werden. Die Reihenfolge der Stationen kann den dienstlichen Bedürfnissen der Ausbildungsstelle entsprechend geändert werden. In Ausbildungsstellen mit integriertem Geschäftsgang oder besonderen Organisationsformen ist der Ausbildungsplan sinngemäß anzuwenden. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist den Anwärterinnen und Anwärtern bei Beginn der praktischen Ausbildung auszuhändigen und eine weitere Ausfertigung der Ausbildungsleitung zuzustellen. (3) Während der Ausbildung sind zwei Praktika von insgesamt sechs Monaten Dauer in anderen Ausbildungsstellen zu leisten. Dabei ist Ausbildung oder Praktikum 1. in einer öffentlichen Bibliothek, in der Büchereizentrale Schleswig-Holstein und 2. in der Universitätsbibliothek Kiel, der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften Kiel, der Zentralen Hochschulbibliothek Lübeck, in der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek oder der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg für jede Anwärterin und jeden Anwärter verbindlich. Auch beim Praktikum ist der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus schriftlich festzulegen und den Anwärterinnen und Anwärtern und der Ausbildungsleitung bekannt zu geben. (4) Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen sollen durch unmittelbaren Einblick in die Bibliotheksverwaltung Aufgaben und Arbeitsweisen der öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken verdeutlicht werden. Sie sollen in den Ausbildungsstellen die wesentlichen Aufgaben und den Geschäftsgang kennenlernen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten und sich in der mündlichen und schriftlichen Darstellung zu üben. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen, soweit es ihr Ausbildungsstand zulässt, auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die im Rahmen der Ausbildung von Bedeutung sind. (6) Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter ausschließlich zur Entlastung von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern heranzuziehen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist. (7) Die Anwärterinnen und Anwärter haben in einem Berichtsheft alle wichtigen Arbeitsvorgänge, in die sie eingeführt wurden, festzuhalten.

§ 15

Befähigungsberichte

§ 15 Befähigungsberichte (1) Während der praktischen Ausbildung müssen insgesamt fünf Befähigungsberichte erstellt werden: 1. einer vor Beginn des Einführungslehrgangs 2. einer vor Beginn der Praktika 3. jeweils einer für die Praktika und 4. einer vor Beginn des Abschlusslehrgangs. (2) Vor der Ausfertigung des Befähigungsberichts hat die oder der Ausbildungsbeauftragte mit der Anwärterin oder dem Anwärter über die gezeigten Leistungen ein Gespräch zu führen. Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 16

Ziel, Inhalt und Umfang

§ 16 Ziel, Inhalt und Umfang (1) Die für die Laufbahn erforderliche theoretische Ausbildung wird der Anwärterin oder dem Anwärter in einem Einführungslehrgang, durch Unterricht während der praktischen Ausbildung, durch besondere Lehrveranstaltungen und in einem Abschlusslehrgang vermittelt. (2) Die theoretische Ausbildung ist praxisbezogen durchzuführen. Sie soll die durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitern und vertiefen und dabei Zusammenhänge verdeutlichen. (3) Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsplan für die Durchführung der theoretischen Ausbildung (Anlage 2). Die Ausbildungsinhalte der Lernfelder und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Ausbildungsleitung in Absprache mit den Lehrkräften fest. (4) Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Ausnahmen Abweichungen vom Ausbildungsplan zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist. (5) Der Einführungslehrgang soll die Anwärterinnen und Anwärter mit allen wichtigen Gebieten der Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes bekannt machen. Er wird während des ersten Halbjahres der Ausbildung durchgeführt. (6) Der praxisbegleitende Unterricht ist in besonders enger Verbindung mit der praktischen Ausbildung durchzuführen. Die Durchführung obliegt den Ausbildungsstellen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der praxisbegleitende Unterricht für mehrere Ausbildungsstellen koordiniert und in einer Ausbildungsstelle gebündelt angeboten werden. (7) Der Abschlusslehrgang soll der Wiederholung und Vertiefung dienen. Er wird gegen Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt.

§ 17

Leistungsnachweise

§ 17 Leistungsnachweise (1) Während des praxisbegleitenden Unterrichts sind Leistungsnachweise in den Hauptbereichen Erwerbung, Erschließung und Benutzung (Anlage 2: Lernfelder 5-9) zu erbringen Für die Ermittlung der Ergebnisse sind vier Klausuren zugrunde zulegen. Eine Klausur kann im Einführungslehrgang geschrieben werden. Eine Klausur kann durch ein Projekt ersetzt werden. (2) Die Leistungen sollen nach Abschluss des Faches unverzüglich bewertet und den Anwärterinnen und Anwärtern umgehend bekannt gegeben werden. Die Leistungsnachweise werden der Ausbildungsleitung zugeleitet und zur Ausbildungsakte genommen.

§ 18

Klausuren

§ 18 Klausuren (1) Die Klausuren werden unter Aufsicht angefertigt. Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur die zur Bearbeitung der Klausur zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwenden. (2) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Klausur aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, ist eine vergleichbare Klausur nachzuholen. (3) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung), ist ihre oder seine Klausur mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung eine Klausur versäumt.

§ 19

Projekte

§ 19 Projekte Ein Projekt beinhaltet die eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Beschreibung einer praxisorientierten Aufgabe. Es kann nur nach Absprache mit der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind zu richten an die Einstellungsbehörde des jeweiligen kommunalen Dienstherrn und für Einstellungen in den Dienst des Landes an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. ein Passbild, 3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis, 4. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 5. gegebenenfalls der Nachweis über eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, 6. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises. - Können die Nachweise nach Nummer 3 und 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 20

Allgemeines

§ 20 Allgemeines (1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes geeignet ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfung ist nicht öffentlich; § 30 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 23

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 23 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung des Ausbildungsergebnisses fest. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise der theoretischen und praktischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 2 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 nicht überschritten wird. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, erneut zu erbringen. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei endgültig nichtbestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter die Entscheidung schriftlich bekannt gegeben wird.

§ 24

Aufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 24 Aufgaben der schriftlichen Prüfung (1) Es sind folgende Arbeiten anzufertigen: 1. zwei Arbeiten aus den Gebieten Erwerbung, Erschließung oder Benutzung, 2. eine Arbeit aus dem Gebiet der formalen Erschließung. Für die Anfertigung der Arbeiten sollen jeweils drei Stunden zur Verfügung stehen. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder an der Ausbildung beteiligter Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied. (3) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen den Anwärterinnen und Anwärtern Texte der für die Lösung in Betracht kommenden Vorschriften zur Verfügung gestellt werden. Welche Hilfsmittel im Einzelnen benutzt werden dürfen, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat. (4) Über Erleichterungen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Anwärterinnen und Anwärter ( § 11 Abs. 2 ) entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 25

Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

§ 25 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Der oder dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens eine Anwärterin oder ein Anwärter zur selben Zeit abwesend sein. (3) Die oder der Aufsichtführende vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigt diese Angaben durch ein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. § 33 ist entsprechend anzuwenden. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift zu fertigen und darin Abgabezeiten nach Absatz 3 festzuhalten und Vorkommnisse nach Absatz 4 ausführlich darzustellen.

§ 26

Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten

§ 26 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten (1) Die Anwärterin oder der Anwärter versieht die Arbeit mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt wird; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf die Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist bei der Ausbildungsleitung bis zur endgültigen Bewertung unter Verschluss zu halten. (2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (3) Die oder der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 25 Abs. 5 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder an das von dieser oder diesem bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 27

Anonymität

§ 27 Anonymität Der Name der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Arbeit angefertigt hat, darf dem Prüfungsausschuss erst nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Kenntnis über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters vor oder bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 28

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 28 Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede schriftliche Arbeit ist von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor zu bewerten, die von der oder dem Vorsitzenden unter den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Jedes Mitglied ist für die Bewertung der Arbeiten heranzuziehen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Zur Erst- oder Zweitkorrektur kann auch eine Lehrkraft vom Prüfungsausschuss bestimmt werden, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist. (2) Bei unterschiedlicher Bewertung im Rahmen der Erst- oder Zweitkorrektur entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem zu benennendes anderes Mitglied, das hierbei an die vorausgegangenen Bewertungen nicht gebunden ist. (3) Bei der Bewertung ist in erster Linie die sachliche Richtigkeit maßgebend. Daneben sind auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit im Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (4) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 29

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. zwei schriftliche Arbeiten mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und 2. alle schriftlichen Arbeiten im Durchschnitt mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsleitung schriftlich bekannt zu geben und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 3

Auswahl

§ 3 Auswahl (1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren mit einem Eignungstest voraus. Die Auswahl treffen die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsbeauftragten sind an der Auswahl zu beteiligen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die allgemeinen Voraussetzungen oder die Auswahlkriterien nicht erfüllen, scheiden aus dem Auswahlverfahren aus.

§ 31

Prüfungsniederschrift

§ 31 Prüfungsniederschrift Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu der Prüfungsakte zu nehmen.

§ 32

Erkrankung, Versäumnisse

§ 32 Erkrankung, Versäumnisse (1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Ein Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Versorgungsuntersuchung erfolgt, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein fachärztliches Attest vorgelegt werden. (2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten schriftlichen Prüfungsteile als gültig anzusehen sind. Eine mündliche Prüfung gilt in einem solchen Fall als nicht abgelegt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben der nachzuholenden Prüfung oder Prüfungsteile. (3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftigen Entschuldigungsgrund zu einem Prüfungstermin nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 33

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 33 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann das Prüfungsamt je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 34

Prüfungsergebnis

§ 34 Prüfungsergebnis (1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der nach Absatz 2 ermittelten Punktzahlen und Prüfungsergebnisse fest. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Grundlage für die Feststellung sind 1. die durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte der praktischen Ausbildung mit 35 Prozent 2. die durchschnittliche Punktzahl der Klausuren mit 15 Prozent. 3. das Ergebnis der a) schriftlichen Prüfung mit 25 Prozent b) mündlichen Prüfung mit 25 Prozent (3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 35

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 35 Bestehen der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das nach § 33 Abs. 1 und 2 ermittelte Ergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) lautet.

§ 36

Prüfungszeugnis

§ 36 Prüfungszeugnis (1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 4). Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen.

§ 37

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 37 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, darf diese einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest. (3) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach Absatz 3 enthält.

§ 39

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 39 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses festgestellt, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der -teilnehmer bei der Abschlussprüfung getäuscht hat, kann die Ausbildungsbehörde die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem -teilnehmer zuzustellen.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung (1) Die für den Landesdienst ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, im Übrigen von den zuständigen Stellen der kommunalen Dienstherrn eingestellt. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen beizubringen: 1. amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 3. Geburtsurkunde, 4. gegebenenfalls Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Kinder, 5. Erklärung über eine gerichtliche Bestrafung oder ein schwebendes Strafverfahren, 6. Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht schon der Bewerbung beigefügt wurde, 7. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.

§ 40

Anlagen

§ 40 Anlagen Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 41

Übergangsregelung

§ 41 Übergangsregelung Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.

§ 42

Inkrafttreten

§ 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. * Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 20. September 1991 (NBl. Sch.-H. 1991 S.407), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S.652), außer Kraft.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von ihrem jeweiligen Dienstherrn in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Bibliothekssekretäranwärterin" oder "Bibliothekssekretäranwärter". Bei Dienstantritt leisten sie den Diensteid.

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, welche die Fähigkeit zur Einstellung auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen fördert und auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln.

§ 7

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter des Landes ist die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren das verwaltungsleitende Organ des Dienstherrn. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die öffentlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein, 2. die wissenschaftlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein und 3. die Büchereizentrale Schleswig-Holstein. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die jeweilige Ausbildungsbehörde. Die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken wird gemeinsam durchgeführt.

§ 8

Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte (1) Aus dem Bereich der öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken bestellt die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Einvernehmen mit den kommunalen Dienstherren eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren oder des gehobenen Bibliotheksdienstes zur Ausbildungsleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Ausbildungsleitung und Stellvertretung werden aus dem Bereich öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken bestellt. (2) Die Ausbildungsleitung koordiniert und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter in bezug auf die Ausbildung verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung wählt die Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung und die Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung in den Lehrgängen aus. Sie regelt die Einteilung der Ausbildungsabschnitte. (4) In jeder Ausbildungseinrichtung ist auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters von den jeweiligen Ausbildungsstellen eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Diese oder dieser soll dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit der ausbildenden Behörde und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten. (5) Durch regelmäßige Ausbildungsgespräche soll sich die Ausbildungsleitung über den Ablauf der Ausbildung informieren. Die Durchführung von Fachlehrerkonferenzen und Ausbildungsgesprächen mit den Anwärterinnen und Anwärtern soll dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung zu gewährleisten.

§ 9

Dauer, Verlängerung, Entlassung

§ 9 Dauer, Verlängerung, Entlassung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Ist zu erwarten, dass Anwärterinnen oder Anwärter das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten in der vorgesehenen Zeit nicht erreichen, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung verlängert werden. Die Obergrenze nach Satz 1 gilt nicht bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen Krankheit, in Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S.6), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239); § 13 Abs. 7 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S.78), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S.21), bleibt unberührt. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, wenn sie oder er den Anforderungen der Laufbahn in geistiger, körperlicher oder charakterlicher Hinsicht nicht genügt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Über die Entlassung entscheidet die Ausbildungsbehörde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.